umwelt-online: BGR 171 Bockgerüste (2)
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6.1.3 Anwendungsbeispiele

6.1.3.1 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 1 dürfen nur für Inspektionstätigkeiten eingesetzt werden.

6.1.3.2 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 2 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, die kein Lagern von Baustoffen und Bauteilen erfordern.

6.1.3.3 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 3 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen die Belastung aus Material und Personen das flächenbezogene Nutzgewicht von 200 kg/m2nicht überschreitet.

Zulässige Arbeiten sind z.B.:

wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt (siehe Abschnitt 6.2.1.2).

Beispiel 1

Auszuführende Arbeiten:
Putzarbeiten, Gerüstgruppe 3, mit zulässiger Belastung 200 kg/m2
Gegeben:
vorhandene Gerüstbohlen  
4,50 m x 0,24 m x 0,04 m, Belagbreite 1,20 m  
Gesucht:
Abstand und erforderliche Tragfähigkeit der Gerüstböcke.
Zulässige Stützweite für die vorhandenen Gerüstbohlen nach Tabelle 4 2,25 m
Wegen des Mindestüberstandes der Bohlen von 0,20 m (siehe Bild 3a und b) ergibt sich ein zulässiger Bockabstand von ca. 2,00 m
Erforderliche Tragfähigkeit der Gerüstböcke nach Tabelle 2 690 kg

Beispiel 2

Auszuführende Arbeiten:
Bewehrungsarbeiten, Gerüstgruppe 3, mit zulässiger Belastung 200 kg/m2
Gegeben:
Tragfähigkeit des Gerüstbockes 1000 kg.  
Belagbreite 1,20 m,  
Gerüstbohlen 3,00 m X 0,24 m X 0,045 m.  
Gesucht:
Abstand der Gerüstböcke.
Zulässige Stützweite für Gerüstbeläge nach Tabelle 4 für Gerüstbohlen 24 cm X 4,5 cm 2,50 m
Zulässiger Abstand der Gerüstböcke nach Tabelle 3 2,75 m
Der Gerüstbockabstand darf 2,50 m nicht überschreiten, da Tabelle 4 maßgebend ist.

6.1.3.4 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppen 4, 5 und 6 dürfen für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen Baustoffe oder Bauteile auf dem Gerüstbelag abgesetzt oder gelagert werden. Dabei darf die zulässige Belastung nach Tabelle 1, Spalte 3, und die zulässige Flächenpressung nach Tabelle 1, Spalte 4, nicht überschritten werden.

Zulässige Arbeiten sind z.B.:

wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt (siehe Abschnitt 6.2.1.2).

Beispiel zur Auswahl geeigneter Gerüstböcke bei Maurerarbeiten.

Beispiel 3

Auszuführende Arbeiten:
Maurerarbeiten
Gegeben:
Belastung
1 Palette Kalksandstein-Lochsteine
KSL 1,6-3 DF = 80 Stück
(Grundfläche 0,98 m X 0,96 m) mit Krantransport
1 Person mit Werkzeug.
Vorhandenes Gerüstmaterial:
Gerüstböcke
- zul. Tragfähigkeit von 1350 kg

- Gerüstbockbreite 1,50 m

- Gerüstbohlen 3,50 m X 0,24 m X 0,04 m.

Gesucht:
1. Gerüstgruppe,

2. Erforderlicher Bockabstand.

Berechnungsverfahren

1. Ermittlung der erforderlichen Gerüstgruppe
1.1 Nachweis der Flächenpressung:
Gewicht des Steinpaketes 640 kg
vorh. Flächenpressung
= 640 kg : (0,98 m X 0,96 m)
680 kg/m2
Nach Tabelle 1 ist ein Gerüst der Gerüstgruppe 5 erforderlich, zulässige Flächenpressung in Gerüstgruppe 5
(zulässige Belastung) 750 kg/m2 > 680 kg/m2 (vorhandene Belastung)
1.2 Nachweis des flächenbezogenen Nutzgewichts:
Belastung in einem Gerüstfeld
Gewicht für 1 Person 100 kg
Gewicht für Steinpaket
640 kg X 1,2 (Zuschlag für Krantransport)
768 kg
Werkzeug 10 kg
vorhandene Belastung 878 kg
Das Gewicht des Mörtelkübels ist nicht berücksichtigt, da dieser im nächsten Gerüstfeld steht.
Vorhandenes Nutzgewicht:
878 kg : 1,50m X l,50 m = 390 kg/m2
(vorhandene Belastung: Gerüstbockbreite X vorläufig geschätzter Bockabstand)
(zul. flächenb. Nutzgewicht) 450 kg/m2 > 390 kg/m2 (vorh. flächenb. Nutzgewicht)
2. Ermittlung des erforderlichen Bockabstandes
2.1 Ermittlung der größtmöglichen Bohlenstützweite:
Aus den Vorgaben
- Gerüstgruppe 5

- Bohlenquerschnitt 24 cm X 4 cm

ergibt sich aus Tabelle 4
eine größtmögliche Stützweite von 1,50 m.
2.2 Nachweis der Tragfähigkeit des Gerüstbockes
Vorhandene Belastung
Steinpaket 640 kg
Bohlengewicht
1,50 m Belagbreite X 1,50 m
 
Bockabstand (Bohlenstützweite) X 30 kg/m2 68 kg
1 Person 100 kg
Werkzeug 10 kg
gesamte Belastung = 818kg
Berücksichtigung des Durchlauffaktors
818 kg X 1,25 = 1023 kg < 1350 kg
(Tragfähigkeit des vorhandenen Gerüstbockes).
2.3 Ermittlung des größtmöglichen zulässigen Abstandes der Gerüstböcke:
Mit den Vorgaben:
- Gerüstgruppe5

- Belagbreite (Gerüstbockbreite) 1,50 m

- Tragfähigkeit des vorhandenen Gerüstbockes 1350 kg

ergibt sich aus Tabelle 2 ein größtmöglicher zulässiger Abstand von 1,50 m.

6.2 Gerüstabmessungen

6.2.1 Abmessungen von Bockgerüsten

6.2.1.1 Die Mindestbreite der Belagfläche muss für

- Gerüstgruppe 1 0,50 m
- Gerüstgruppen 2 und 3 0,60 m
und
- Gerüstgruppen 4 bis 6 0,90 m

betragen (siehe Tabelle 1).

6.2.1.2 Die Breite b der Belagfläche muss so bemessen werden, dass bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.

6.2.1.3 Um Bauwerksecken ist der Belag in voller Breite herumzuführen. Abweichend hiervon darf der Belag 0,50 m breit sein, wenn an der Ecke keine Arbeiten durchgeführt werden.

6.3 Gerüstböcke

6.3.1 Gerüstböcke müssen Abschnitt 5 entsprechen. Sie müssen entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung auf- und abgebaut werden.

6.3.2 Gerüstböcke sind so aufzustellen, dass die waagerechten Abstände der Gerüstböcke in Abhängigkeit von ihrer Tragfähigkeit die Werte von Tabelle 2 und Tabelle 3 nicht überschreiten.

6.3.3 Mit Gerüstböcken dürfen nur Gerüste mit einer Gerüstlage errichtet werden.

6.3.4 Gerüstböcke müssen auf waagerechtem, ausreichend tragfähigem Untergrund aufgestellt werden.

6.4 Verstrebungen

6.4.1 Gerüste mit einer Belaghöhe von mehr als 2,00 m sind nach Aufbau- und Verwendungsanleitung zu verstreben (siehe Bild 1).

6.4.2 Werden Verstrebungen mit Rohren und Kupplungen hergestellt, so müssen die Kupplungen DIN EN 74 entsprechen und dürfen nur an Stahlrohren nach Abschnitt 5.2.2 oder Aluminiumrohren nach Abschnitt 5.3.2 angeschlossen werden.

6.5 Beläge

6.5.1 Allgemeines

6.5.1.1 Gerüstbretter oder -bohlen dürfen nur verwendet werden, wenn sie

Gerüstbretter oder -bohlen gelten als dicht verlegt, wenn der Abstand untereinander 2,0 cm nicht überschreitet.

6.5.1.2 Gerüstbretter oder -bohlen sind bei einer Auflagerung nach Bild 3a zusätzlich gegen Wippen zu sichern.

6.5.1.3 Abweichend von Abschnitt 6.5.1.2 kann auf eine Sicherung gegen Wippen verzichtet werden, wenn die Gerüstbretter oder -bohlen mindestens 3 m lang sind und der Querschnitt mindestens 20 cm X 4,0 cm beträgt.

Bild 3: Auflagerung von Gerüstbohlen (Bilder a und b)

6.5.2 Beläge in Arbeitsgerüsten

Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Arbeitsgerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 4 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

Tabelle 4: Größte zulässige Stützweite in m von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz

Gerüstgruppe Brett- oder Bohlenbreite
cm
Brett- oder Bohlendicke
cm
3,0 3,5 4,0 4,5 5,0
1,2,3 20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75
4 20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,00 2,25 2,50
5 20, 24, 28 1,25 1,25 1,50 1,75 2,00
6 20, 24, 28 1,00 1,25 1,25 1,50 1,75

6.5.3 Beläge in Fanggerüsten

Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Fanggerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 5 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

Tabelle 5: Größte zulässige Stützweite von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile von Fanggerüsten

Bohlenbreite Absturzhöhe Größte zul. Stützweite
in m
für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
Größte zul. Stützweite
in m
für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
in cm in m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm
20 1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 - 1,1 1,2 1,4
1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 - 1,0 1,1 1,3
2,0 1,2 1,5 1,7 2,0 - - 1,0 1,2
24 1,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 - 1,1 1,2 1,4
2,0 1,4 1,6 2,0 2,2 - 1,0 1,2 1,3
28 1,0 1,9 2,4 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7
1,5 1,7 2,0 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
2,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4

Als Doppelbelegung gilt auch die Verwendung von Gerüstbrettern oder -bohlen in zwei Gerüstlagen im senkrechten Abstand bis zu 0,50 m.

6.6 Seitenschutz

6.6.1 Allgemeines

6.6.1.1 Belagflächen müssen mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Bild 4) umwehrt sein.

Bild 4: Seitenschutz

6.6.1.2 Abweichend von Abschnitt 6.6.1.1 darf auf

6.6.1.3 Abweichend von Abschnitt 6.6.1.2 darf in dem Gerüstfeld, in dem eine Leiter als Zugang aufgestellt ist, der Seitenschutz auf einer Länge von höchstens 1,00 m unterbrochen sein (siehe Bild 4).

6.6.2 Bauteile des Seitenschutzes

6.6.2.1 Bauteile des Seitenschutzes müssen in ihrer Lage gesichert sein.

6.6.2.2 Als Geländer- und Zwischenholm müssen verwendet werden:

6.6.2.3 Als Bordbretter müssen Gerüstbretter oder -bohlen mit einer Mindestdicke von 3,0 cm verwendet werden. Das Bordbrett muss den Belag um mindestens 10cm überragen.

6.6.2.4 Bordbretter müssen dicht an den unbelasteten Belag anschließen.

6.7 Dachfanggerüst

Das Bockgerüst darf als Dachfanggerüst nur entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers verwendet werden.

6.8 Zugänge

6.8.1 Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über sichere Zugänge oder Aufstiege erreichbar sein. Beträgt die Höhe der Belagfläche mehr als 1,0 m, sind als Zugänge Anlegeleitern oder Treppen zu verwenden.

6.8.2 Werden als Zugänge Anlegeleitern verwendet, müssen diese

6.8.3 An Gerüsten, die nicht nach Abschnitt 6.4 verstrebt sind, müssen Anlegeleitern rechtwinklig zur Längsrichtung des Belages aufgestellt werden (siehe Bild 1).

6.8.4 Stehleitern dürfen als Zugänge zu Gerüsten nicht verwendet werden.

7 Aufbau- und Verwendungsanleitung

7.1 Für Bockgerüste und deren Bauteile (z.B. Gerüstböcke) muss der Hersteller eine Aufbau- und Verwendungsanleitung erstellen. Diese muss alle für die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauteiles oder Systems erforderlichen Angaben, einschließlich der zulässigen Belastungen und der Eigengewichte, enthalten.

7.2 Die Aufbau- und Verwendungsanleitung muss der Verwendungsstelle zur Verfügung stehen.

8 Auf-, Um- und Abbau

8.1 Allgemeines

8.1.1 Bockgerüste müssen entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung oder diesen BG-Regeln entsprechend auf-, um- und abgebaut werden.

8.1.2 Gerüstböcke nach Abschnitt 5.5.9 dürfen nur ohne Belag in der Höhe verstellt werden.

8.1.3 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat für

zu sorgen.

8.1.4 Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Gerüstbauarbeiten gewährleisten.

Siehe § 4 der BG- Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

8.1.5 Gerüstbauarbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Gerüstbauarbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Siehe § 4 der BG- Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

8.1.6 Gerüstbauarbeiten dürfen nur von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.

Siehe §§ 11 und 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 2 und 7 der BG - Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) und § 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Für Gerüstbauarbeiten, die gegebenenfalls wegen Eigenart und Fortgang der Arbeiten ohne Seitenschutz oder Anseilschutz durchgeführt werden, ist unter anderem derjenige gesundheitlich geeignet, der nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht ist.

8.2 Durchführung der Arbeiten

8.2.1 Gerüstbauteile sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nicht eingebaut werden.

8.2.2 Gerüstbauteile dürfen nicht abgeworfen werden.

8.2.3 Gerüstbauteile sind sachgemäß zu lagern.

8.3 Prüfung durch den Gerüstersteller

Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst

geprüft wird.

Hinweise für die Prüfung von Gerüsten siehe Tabelle 6.

Tabelle 6: Prüfung der Bockgerüste

9 Kennzeichnung

Serienmäßig hergestellte Gerüstböcke müssen vom Hersteller am oberen Querriegel deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss umfassen:

Aufkleber sind keine dauerhafte Kennzeichnung.

10 Verwendung

10.1 Allgemeines

10.1.1 Jeder Unternehmer, der Gerüste benutzt, ist für

der Gerüste verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass sie vor ihrer Fertigstellung nicht benutzt werden.

10.1.2 Arbeitsplätze auf Gerüsten dürfen nur über sichere Zugänge nach Abschnitt 6.8 betreten und verlassen werden.

10.1.3 Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen, ist unzulässig.

10.1.4 Auf Gerüsten, die als Fanggerüst verwendet werden, ist das Absetzen und Lagern von Materialien und Geräten unzulässig.

Materiallagerung kann beim Auftreffen abstürzender Personen die Verletzungsgefahr erhöhen.

10.1.5 Konstruktive Veränderungen an Gerüsten dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.

10.2 Prüfung durch den Gerüstbenutzer

10.2.1 Jeder Unternehmer, der das Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.

10.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Gerüst in den mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht benutzt werden.

11 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 2000, sofern nicht Inhalte dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

Vorschriften und Regeln Anhang 1


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bauordnungen der Bundesländer,

Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV),

Straßenverkehrsverordnung ( StVO),

Binnenschifffahrtsstraßenordnung,

Luftverkehrsgesetz.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

BG-Vorschrift "Winden-, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8),

BG-Vorschrift "Bauaufzüge" (BGV D7),

BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),

BG-Vorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33),

BG-Vorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36),

BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159),

BG-Regeln "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184),

BG-Regeln "Traggerüst- und Schalungsbau" (BGR 187),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199),

BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten" (BGG 927).

3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 4074-1 Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz,
DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 4420-2 Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen,
DIN 4420-4 HD 1000 Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4427 Stahlrohr für Trag- und Arbeitsgerüste; Anforderungen, Prüfungen,
DIN EN 74 Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Stahlrohr-Arbeitsgerüste und Traggerüste; Anforderungen, Prüfungen,
DIN EN 294 Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen,
DIN EN 754-2 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Gezogene Stangen und Rohre - Teil 2: Mechanische Eigenschaften,
DIN EN 755-2 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Stranggepresste Stangen, Rohre und Profile - Teil 2: Mechanische Eigenschaften,

4. Sonstige Vorschriften

Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

ENDE

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