Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C22 / DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 37)

(Ausgabe 04/1977; 04/1993; 01/1997; 01/2002)



redaktioneller Hinweis (04/2020):
dguv.de: "Diese Mustervorschrift der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" wurde in der Mitgliederversammlung 2/2019 der DGUV am 27./28. November 2019 beschlossen.
Diese neue Fassung der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" wird die bisherigen Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten"(DGUV Vorschriften 38 und 39, zuvor BGV C22 und GUV -V C22) in der Fassung vom 1. Januar 1997 ersetzen. Die Inkraftsetzung erfolgt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der Vertreterversammlung und Bekanntgabe durch den Unfallversicherungsträger."

Durchführungsanweisungen: 12/2010 (Aktualisierte Nachdruckfassung)

siehe auch:
DGUV-V 38 - Fassung Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM) 03/2007
DGUV-V 38 - Fassung Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG) 2002

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  1. Arbeiten an fliegenden Bauten,
  2. Herstellung, Instandhaltung und das Abwracken von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen,
  3. Anlage und Betrieb von Steinbrüchen über Tage, Gräbereien und Haldenabtragungen,
  4. das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Freileitungen, Oberleitungsanlagen und Masten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.

(2) Bauarbeiten unter Tage sind Bauarbeiten zur Erstellung unterirdischer Hohlräume in geschlossener Bauweise sowie zu deren Ausbau, Umbau, Instandhaltung und Beseitigung.

(3) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.

(4) Absturzkanten sind Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten mehr als 1,00 m abstürzen können.

(5) Absturzhöhe ist der Höhenunterschied zwischen einer Absturzkante, einem Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und der nächsten tiefer gelegenen ausreichend breiten und tragfähigen Fläche. Die Absturzhöhe wird wie folgt gemessen:

  1. bei Absturzmöglichkeit von einer bis einschließlich 60° geneigten Fläche: Von den jeweiligen Absturzkanten dieser Fläche;
  2. bei Absturzmöglichkeit von einer mehr als 60° geneigten Fläche: Vom Arbeitsplatz oder Verkehrsweg auf dieser Fläche.

§ 3 Anzeigepflichten

(1) Jede Bauarbeit (Baustelle), die mehr als 100 Arbeitsschichten (Tagewerke) beansprucht, ist in der von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Form und Frist bei dieser anzuzeigen. Maßgebend für die Anzeigepflicht ist die in Auftrag genommene Bauarbeit. Die Vergabe von Teilleistungen an Subunternehmen entbindet nicht von der Meldepflicht, auch wenn dadurch die eigene Leistung unter 100 Arbeitsschichten sinkt.

(2) Der Unternehmer hat Stahl- sowie Beton- und Fertigteil-Montagearbeiten, deren Umfang 10 Arbeitsschichten übersteigt, vor ihrem Beginn der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

(3) Der Unternehmer hat Abbrucharbeiten vor ihrem Beginn der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

(4) Der Unternehmer hat Bau- und Montagearbeiten sowie Demontagearbeiten, deren Umfang 10 Arbeitsschichten übersteigt, rechtzeitig vor ihrem Beginn der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Die Vergabe von Teilleistungen an Subunternehmen entbindet nicht von der Anzeigepflicht.

§ 3 entfällt bei folgenden Berufsgenossenschaften:

Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 4 entfallen bei folgenden Berufsgenossenschaften:

Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft entfallen die Absätze 2, 3 und 4.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion