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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 187 / DGUV Regel 101-014 - Traggerüst- und Schalungsbau
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/603)

(Ausgabe 10/2001aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Zurückgezogen, nur zur Information

Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

Soweit im laufenden Text auf Inhalte aus Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften hingewiesen wird, sind diese als Textauszüge in Anhang 4 wiedergegeben.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Bauarbeiten beim Auf-, Um- und Abbau sowie bei Arbeiten an und auf Traggerüsten und Schalungen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt.

  1. Traggerüste und Schalungen sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen, die der Stützung von Massivtragwerken in Beton- oder Stahlbetonbauweise dienen, bis diese ausreichende Tragfähigkeit erreicht haben.
    Schalungen gehören nach der Begriffsdefinition der DIN 4421 zu den Traggerüsten. Um den unterschiedlichen Sprachgewohnheiten gerecht zu werden, sind in dieser BG-Regel beide Begriffe verwendet.
  2. Gerüstbauteile sind alle Teile, die auf Traggerüste und Schalungen wirkende Lasten weiterzuleiten haben oder andere Gerüstbauteile aussteifen.
    Zu den Gerüstbauteilen gehören auch die Schalhaut und solche Bauteile, die z.B. "als verlorene Schalung" verwendet werden.
    Weitere Begriffsbestimmungen sind:

zu entnehmen.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefährdungen durch Mängel in der Arbeitsorganisation

3.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Durchführung von Trag- und Schalungsbauarbeiten

3.1.1 Der Unternehmer hat in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren, die vom Bauherrn planerisch, statisch und organisatorisch vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen und die vorhandenen Einrichtungen zu benutzen.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn die beschriebenen Voraussetzungen an der baulichen Anlage zu erfüllen, damit der ausführende Unternehmer die ihm obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen kann.

Siehe §§ 2 u. 3 Baustellenverordnung.

Die vorgesehenen Maßnahmen und vorhandenen Einrichtungen können z.B. sein

Siehe BG-Regeln

Siehe auch BG-Information "Sicherheit von Seitenschutz und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807).

3.1.2 Der Unternehmer hat bei der Ausführung der Arbeiten die Hinweise des Koordinators nach der Baustellenverordnung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.

Siehe § 5 Baustellenverordnung.

3.1.3 Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich - möglich schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Abs. 3 DIN 1961 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

3.1.4 Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 8 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

3.2 Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen

Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Er hat die Beurteilung je nach der Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie deren Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Versicherten.
  6. das Zusammenwirken der Faktoren Nummern 1 bis 5.

3.3 Leitung, Aufsicht, Mängelmeldung

3.3.1 Leitung

3.3.1.1 Der Auf-, Um- und Abbau sowie das Arbeiten an und auf Traggerüsten und Schalungen muss von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

Siehe § 4 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Siehe DIN 4421 Abschnitt 7.3.2.

Fachliche Eignung und Erfahrung haben Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der jeweils durchzuführenden Arbeiten haben und mit einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.

3.3.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

Siehe auch DIN 4421 Abschnitt 7.3.2.

3.3.2 Aufsicht

Der Auf-, Um- und Abbau sowie das Arbeiten an und auf Traggerüsten und Schalungen muss durch Aufsichtführende beaufsichtigt werden.

Siehe § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Aufsichtführender ist, wer die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

3.3.3 Unterweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten vor Beginn der Arbeiten über den sicheren Umgang mit den zu verwendenden Gerüstbauteilen unterwiesen werden. Bei serienmäßig hergestellten Gerüstbauteilen ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu beachten.

Siehe § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

3.3.4 Mängelmeldung

Stellt ein Versicherter fest, dass

sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er dies dem Aufsichtführenden nach Abschnitt 3.3.2 unverzüglich zu melden, falls er den Mangel nicht selbst beseitigen kann.

Siehe § 4 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.4 Brauchbarkeitsnachweis

3.4.1 Für Traggerüste und Schalungen ist ein Brauchbarkeitsnachweis bestehend aus

Siehe § 20 - 24c der Musterbauordnung.

Tabelle 1:Brauchbarkeitsnachweis für Traggerüste und Schalungen

3.5 Bautechnische Unterlagen für die Baustelle

3.5.1 Aufbau- und Verwendungsanleitung

Für serienmäßig hergestellte Gerüstbauteile und -systeme muss an der Verwendungsstelle, im Folgenden Baustelle genannt, eine Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorliegen. Diese muss alle für die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauteils oder Systems erforderlichen Angaben, einschließlich der zulässigen Einwirkungen und der Eigenlast, enthalten. Für Gerüstbauteile, die nach einer Bauteilnorm hergestellt sind, kann auf eine Aufbau- und Verwendungsanleitung verzichtet werden.

Siehe § 4 Arbeitsmittelbenutzerverordnung.

Solche Bauteilnormen sind z.B.

DIN EN 1065, DIN 4425; DIN 4427; DIN 18215; DIN 18216; DIN 18217, DIN 68791; DIN 68792 und DIN EN 74, die vollständigen Titel sind in Anhang 3 Nr. 4 aufgeführt.

3.5.2 Montageanweisung

3.5.2.1 Für die Montage von Traggerüsten und Schalungen der Gruppen II und III muss eine schriftliche Montageanweisung des Unternehmers auf der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Bei Verwendung von serienmäßig hergestellten Gerüstbauteilen sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.

Siehe § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Sicherheitstechnische Angaben können z.B. sein

3.5.2.2 Abweichungen von der Montageanweisung sind im Ausführungsprotokoll nach Abschnitt 5 zu begründen und festzuhalten.

Siehe § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Siehe DIN 4421 Abschnitt 7.3.3.

3.5.2.3 Für die Montage von Traggerüsten und Schalungen der Gruppe I muss eine schriftliche Montageanweisung des Unternehmens nur dann auf der Baustelle vorliegen, wenn besondere sicherheitstechnische Angaben erforderlich sind.

Siehe § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Sicherheitstechnische Angaben sind z.B. erforderlich, wenn

4 Maßnahmen zur Verhütung von mechanischen Gefährdungen

4.1 Grundsätzliche Anforderungen

4.1.1 Arbeitsplätze

4.1.1.1 Arbeitsplätze zum Auf- und Abbauen sowie zum Verwenden von Traggerüsten und Schalungen müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie sicher benutzt werden können.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Sicher benutzbare Arbeitsplätze können z.B. sein

4.1.1.2 Bauteile, Gerüste, Traggerüste und Schalungen, die als Arbeitsplätze verwendet werden, müssen bei

und nach DIN 4420-1 bemessen und ausgeführt sein.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Inspektionsarbeiten sind Arbeiten zur Beurteilung des Ist-Zustandes.

4.1.1.3 Abweichend von Abschnitt 4.1.1.2 darf die Mindestbreite unterschritten werden, wenn dieses aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist.

Arbeitstechnische Gründe sind z.B.

4.1.1.4 Anlegeleitern dürfen als Arbeitsplätze nur verwendet werden, wenn die Standhöhe auf der Leiter nicht mehr als 2,00 m beträgt und sie auf einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche aufgestellt sind (siehe Bild 1).

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Die ausreichend breite und tragfähige Fläche ist abhängig

Bild 1:Arbeitsplatz auf der Anlegeleiter

4.1.1.5 Abweichend von Abschnitt 4.1.1.4 dürfen Anlegeleitern als Arbeitsplätze mit einer Standhöhe< 7,00 m verwendet werden, wenn nur kurzzeitige Arbeiten ausgeführt werden.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Kurzzeitige Arbeiten sind z.B.:

Bild 1: Arbeitsplatz auf der Anlegeleiter

4.1.1.6 Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind.

Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.1.7 Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sind besondere Arbeitsplätze zu schaffen.

Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.2 Verkehrswege

4.1.2.1 Arbeitsplätze auf Baustellen müssen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein.

Siehe § 10 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.2.2 Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen mit Trittleisten ausgerüstet sein, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11°) sind; sie müssen mit Stufen ausgerüstet sein, wenn sie steiler als 1:1,75 (etwa 30°) sind.

Siehe § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.2.3 Als Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen Treppen, Bautreppen oder Treppentürme verwendet werden.

Siehe BG-Regel "Treppen bei Bauarbeiten" (BGR 113).

4.1.2.4 Abweichend von Abschnitt 4.1.2.3 dürfen Anlegeleitern als Aufstiege verwendet werden, wenn sie auf einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche aufgestellt sind (siehe Bild 1) und

Siehe § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.2.5 Werden Anlegeleitern als Verkehrsweg benutzt, darf die mögliche Absturzhöhe von der Leiter nicht mehr betragen als die jeweilige Aufstiegshöhe.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.2.6 Werden Anlegeleitern in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut und beträgt der Abstand der Gerüstlagen untereinander mehr als 2,0 m, ist an der Gerüstaußenseite eine zusätzliche Absturzsicherung erforderlich, sofern die vorhandene Gerüstbreite ein sicheres Auffangen einer abstürzenden Person nicht ermöglicht.

Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Diese Absturzsicherung kann z.B. durch Auffangnetze erreicht werden (siehe Bild 2).

Bild 2: Absturzsicherung an Leitern

4.1.3 Absturzsicherungen

4.1.3.1 Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet werden, dass die Arbeiten so weit als möglich ohne Absturzgefahren durchgeführt werden können.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Die Absturzgefahr kann vermindert werden, wenn die Reihenfolge der Arbeiten so gewählt wird, dass

4.1.3.2 Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen durch Seitenschutz gegen ein Abstürzen von Personen gesichert sein:

  1. unabhängig von der Absturzhöhe an
  2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an
  3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (siehe Bild 3).

Siehe § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Seitenschutz siehe BG-Information "Sicherheit von Seitenschutz und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807).

Bild 3: Seitenschutz am Traggerüst (bei Verwendung von Gerüstbrettern)

4.1.3.3 Kann aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz nicht verwendet werden, müssen an dessen Stelle Fanggerüste oder Auffangnetze vorhanden sein. Hierbei darf der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Auffangnetz beim Verwenden von

  1. Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüste nicht mehr als 3,00 m,
  2. allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,00 m,
  3. Auffangnetzen nicht mehr als 6,00 m

betragen.

Siehe § 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Arbeitstechnische Gründe können z.B. vorliegen, wenn Arbeiten an der Absturzkante durchgeführt werden müssen, die das Anbringen von Seitenschutz nicht ermöglichen.

Fanggerüste siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis BGR 174), Auffangnetze siehe BG-Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179).

4.1.3.4 Abweichend von Abschnitt 4.1.3.3 darf Anseilschutz verwendet werden, wenn

Dabei hat der fachlich geeignete Vorgesetzte nach Abschnitt 3.3.1.1 die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Siehe § 12 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Anschlageinrichtungen können Anschlagpunkte, sogenannte Festpunkte oder Anschlagkonstruktionen sein, an denen das Verbindungsmittel, z.B. Sicherungsseil, befestigt werden kann und deren Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN - bei einer Dauer von 5 Minuten - nachgewiesen ist und vor Benutzung auf Beschädigung durch Sichtprüfung kontrolliert wurde.

Zur Beurteilung der Unzweckmäßigkeit der Verwendung von Auffangeinrichtungen gilt:

Der Einsatz von kollektiven (technischen) Sicherungsmaßnahmen hat Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen (Anseilschutz).

4.1.3.5 Auf Seitenschutz, Fanggerüst, Auffangnetz oder Anseilschutz darf bei Tätigkeiten verzichtet werden, wenn

Siehe § 12 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme ist zum Beispiel nicht gerechtfertigt bei Tätigkeiten,

Fachlich geeignete Versicherte müssen Gefahren erkennen, beurteilen und abwenden können. Gesundheitlich geeignet ist unter anderem derjenige, der nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht ist.

Die Unterweisung ist system- und situationsabhängig durchzuführen.

4.1.3.6 Abweichend von den Abschnitten 4.1.3.2 bis 4.1.3.4 darf auf Seitenschutz, Fanggerüst, Auffangnetz und Anseilschutz verzichtet werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante fest abgesperrt sind.

Siehe § 12 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.3.7 Für Arbeiten auf geschalten Flächen mit einer Neigung von mehr als 20° bis 60° und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein.

Siehe § 8 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.1.4 Öffnungen

An Öffnungen in begehbaren Flächen von Traggerüsten müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.

Siehe § 12a der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Als Öffnungen gelten

Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind nach Abschnitt 4.1.3 zu sichern.

4.2 Zusätzliche Bestimmungen für Wand- und Stützenschalungen

4.2.1 Standsicherheit

4.2.1.1 Abweichend von DIN 4421 darf für den Bauzwischenzustand bei Wand- und Stützenschalungen für die Windlast der Staudruck q auf 0,1 kN/m2 ermäßigt werden, wenn sichergestellt ist, dass

die Schalungskonstruktion für die Windlast nach DIN 1055-4 verankert wird.

4.2.1.2 Im Montagezustand sind Wand- und Stützenschalungen mindestens an beiden Enden oberhalb ihres Schwerpunktes und am Fuß entsprechend der Montageanweisung oder Aufbau- und Verwendungsanleitung druck- und zugfest zu halten.

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.2.1.3 Werden Wand- und Stützenschalungen an Aufhängungen befestigt, müssen diese Aufhängekonstruktionen so eingebaut werden, dass ein Lösen oder Ausbauen der Aufhängekonstruktion nur von der Lasteinleitungsseite möglich ist (siehe Bild 4).

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Bild 4: Aufhängekonstruktion

4.2.2 Arbeitsplätze

4.2.2.1 An Wand- und Stützenschalungen müssen zum Betonieren Arbeitsplätze mit einer Mindestbreite von 0,60 m nach Abschnitt 4.1.1.2 vorhanden sein (siehe Bild 5).

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.2.2.2 Zusätzlich zu Abschnitt 4.2.2.1 sind z.B. zum Einbauen von Schalungsankern und Konsolen im senkrechten Abstand von 2,00 m bis 3,00 m Arbeitsplätze einzurichten (siehe Bild 5).

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Bild 5: Arbeitsplatz an Wandschalungen

4.2.3 Absturzsicherungen

Beim Betonieren von Wänden und Stützen in üblichen Wohn- und Geschäftshäusern mit einer Geschosshöhe von höchstens 3 m darf auf Seitenschutz auf der dem Arbeitsplatz gegenüberliegenden Schalungsseite verzichtet werden, wenn die Absturzmöglichkeit nur bis zur Aufstellfläche dieser Schalung besteht (siehe Bild 6).

Siehe § 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.2.4 Verkehrswege

Abweichend von Abschnitt 4.1.2.3 dürfen senkrechte Leitern verwendet werden, wenn diese fest mit der Wand- und Stützenschalung verbunden sind und der Höhenunterschied zwischen den Arbeitsplätzen nicht mehr als 3,00 m beträgt (siehe Bild 7).

Siehe § 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Bild 7: Senkrechte Leiter an Wandschalung

4.2.5 Auf- und Abbau von Wand- und Stützenschalungen

4.2.5.1 Beim Einsatz von Hebezeugen zur Montage von Wand- und Stützenschalungen dürfen die Anschlagmittel erst gelöst werden, wenn die Abstützungen wirksam werden. Beim Ausschalen müssen die Schalelemente von einer ausreichenden Anzahl von Ankern oder Abstützungen gehalten werden, bis die Schalelemente an das Hebezeug angeschlagen sind.

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.2.5.2 Auf Schalelementen dürfen sich Versicherte während des Transportes nicht aufhalten.

Siehe § 36 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).

weiter .

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