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4.3 Zusätzliche Bestimmungen für Decken- und Balkenschalungen
4.3.1 Standsicherheit
Freistehende Unterkonstruktionen für Decken- und Balkenschalungen sind für den Montagezustand räumlich auszusteifen.
Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
Baustützen aus Stahl können z.B. mit Diagonalen über Kupplungen oder Verschwertungsklammern ausgesteift werden.
Balkenschalungen sind z.B. Schalungen für Unter- und Überzüge.
Aufstellhilfen für Baustützen können nicht als räumliche Aussteifung genutzt werden.
4.3.2 Arbeitsplätze
4.3.2.1 Beim Auf-, Um- und Abbau sowie beim Arbeiten an und auf Balkenschalungen sind Arbeitsplätze nach Abschnitt 4.1.1 einzurichten.
4.3.3 Absturzsicherungen
4.3.3.1 Ist bei der Errichtung von Deckenschalungen die Verlegekante der Schalhaut nicht die Bauwerksaußenkante oder Bauteilkante, darf auf Seitenschutz, Fanggerüst, Auffangnetz und Anseilschutz an diesen Verlegekanten verzichtet werden, wenn
Siehe § 12 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
Bild 8: Absturzsicherungen beim Errichten von Deckenschalungen
4.3.3.2 Beim Errichten von Deckenschalungen des Kellergeschosses von üblichen Wohn- und Geschäftshäusern mit einer Geschosshöhe bis höchstens 3 m sowie beim Bewehren und Betonieren dieser Decken darf auf Absturzsicherungen zur abgeböschten Baugrube hin verzichtet werden.
Siehe § 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
4.3.3.3 Bei Schalarbeiten an Balken in üblichen Wohn- und Geschäftshäusern mit einer Geschosshöhe bis höchstens 3 m,
darf im Bereich der angrenzenden Deckenflächen auf Seitenschutz, Auffangnetz, Fanggerüst oder Anseilschutz verzichtet werden.
Siehe § 12 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
4.3.3.4 Beim Bewehren und Betonieren von Balken und Decken ist Seitenschutz nach Abschnitt 4.1.3.2 erforderlich (siehe Bild 9).
Bild 9: Seitenschutz an Balkenschalungen
4.3.3.5 Lässt sich Seitenschutz nach Abschnitt 4.1.3.2 aus arbeitstechnischen Gründen nicht anbringen, sind Fanggerüste oder Auffangnetze nach Abschnitt 4.1.3.3 erforderlich.
Siehe § 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
4.3.3.6 Beim Bewehren und Betonieren von Balken in üblichen Wohn- und Geschäftshäusern mit Geschosshöhen von höchstens 3 m darf auf Absturzsicherung auf der dem Arbeitsplatz gegenüberliegenden Seite verzichtet werden.
Siehe § 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
4.3.3.7 Ist der Ein- und Ausbau von Deckenschalelementen mit geeigneten Lastaufnahmeeinrichtungen (siehe Bild 10) aus arbeitstechnischen Gründen ohne Absturzgefahr nicht möglich, darf abweichend von den Abschnitten 4.1.3.2 und 4.1.3.3 auf Seitenschutz, Fanggerüste und Auffangeinrichtungen verzichtet werden, wenn beim Ein- und Ausbau der Versicherte an der Absturzkante Anseilschutz nach Abschnitt 4.1.3.4 benutzt.
Bild 10: Ausbau von Deckenschaltischen
4.3.4 Auf- und Abbau von Lastturm- und Rahmenstützen
4.3.4.1 Ist eine Vormontage von Lastturm- und Rahmenstützen auf ebener Erde aus bautechnischen Gründen nicht möglich, müssen zum Auf- und Abbau Arbeitsplätze nach Abschnitt 4.1.1, Verkehrswege nach Abschnitt 4.1.2 und Absturzsicherungen nach Abschnitt 4.1.3 eingerichtet werden.
Bautechnische Gründe können z.B. bei nicht ausreichend räumlichen Platzverhältnissen bei
bestehen.
4.3.4.2 Abweichend von Abschnitt 4.3.4.1 darf auf Verkehrswege nach Abschnitt 4.1.2 innerhalb von Lastturm- und Rahmenstützen zum Erreichen der Arbeitsplätze verzichtet werden, wenn deren Bereitstellung aus arbeitstechnischen Gründen nicht gerechtfertigt ist und mit der Konstruktion fest verbundene Steigeisen oder ausreichend tragfähige sprossenartige Bauteile zum Aufstieg genutzt werden können.
Arbeitstechnische Gründe können z.B. bestehen bei
Eine Bereitstellung ist aus arbeitstechnischen Gründen z.B. dann nicht gerechtfertigt, wenn deren Herstellung sowie deren Beseitigung mit größeren Gefahren verbunden ist, als die durchzuführende Arbeit.
Tragfähige Bauteile sind z.B. Diagonale, Bündelbleche und Stege.
4.4 Zusätzliche Bestimmungen für senkrechte Gleit- und Kletterschalungen
4.4.1 Arbeitsplätze
Abweichend von Abschnitt 4.1.1.2 müssen Arbeitsplätze, die als Zwischenlager für Bewehrungsstahl verwendet werden, mindestens wie Gerüste der Gruppe 4 (300 kg/m2) nach DIN 4420-1 bemessen und ausgeführt sein.
4.4.2 Schutz gegen herabfallende Gegenstände
Bei Gleit- und Kletterschalungen müssen von der Oberkante des Seitenschutzes der obersten Arbeitsebene bis zur Unterkante der untersten Arbeitsebene Auffangnetze mit höchstens 100 mm und Auflegenetze mit höchstens 20 mm Maschenweite angebracht sein. Unter der untersten Arbeitsebene ist das Netz möglichst dicht an das Bauwerk heranzuführen. Der Abstand vom Bauwerk darf 5 cm nicht überschreiten.
Siehe auch BG-Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179).
4.4.3 Einbau der Bewehrung
4.4.3.1 Allgemeines
Die Bewehrungsstähle dürfen beim Einbau nicht über den äußeren Seitenschutz der Arbeitsebene geschwenkt werden.
4.4.3.2 Einbau der vertikalen Bewehrung
Wird bei Gleitschalungen die vertikale Bewehrung von der äußeren Arbeitsebene aus eingebaut, muss für die Dauer des Einbauvorganges durch konstruktive Maßnahmen an dem äußeren Seitenschutz sichergestellt sein, dass ein Hinauskippen der Bewehrungsstähle über die Oberkante des Seitenschutzes nicht möglich ist.
Dies kann z.B. erreicht werden durch einen erhöhten Seitenschutz aus Gerüstrohr, der mindestens in Höhe der halben Bewehrungsstahllänge eingebaut ist.
4.4.3.3 Einbau der horizontalen Bewehrung
Abweichungen von Abschnitt 4.4.3.1 sind beim Einbau der horizontalen Bewehrung zulässig, wenn die Konstruktion der baulichen Anlage ein anderes Einschwenken nicht zulässt.
4.4.4 Auf- und Abbau von Gleit- und Kletterschalungen
4.4.4.1 Beim Einsatz von Hebezeugen zur Montage von Gleit- und Kletterschalungen dürfen die Anschlagmittel erst gelöst werden, wenn die Abstützungen oder Aufhängungen wirksam werden. Beim Ausschalen müssen die Schalelemente von einer ausreichenden Anzahl von Ankern, Abstützungen oder Aufhängungen gehalten werden, bis die Gleit- oder Kletterschalung an das Hebezeug angeschlagen ist.
4.4.4.2 Auf Schalelementen dürfen sich Versicherte während des Transportes nicht aufhalten.
4.4.4.3 Abweichend von Abschnitt 4.4.4.2 darf beim Transport mit Hebezeugen ein Versicherter auf den Arbeitsplätzen am Schalelement verbleiben, wenn
4.4.5 Aufhängungen
Werden Gleit- oder Kletterschalungen an Aufhängungen befestigt, dürfen diese Aufhängekonstruktionen nur so eingebaut werden, dass ein Lösen oder Ausbauen der Aufhängekonstruktion nur von der Lasteinleitungsseite möglich ist (siehe Bild 4).
4.5 Zusätzliche Bestimmungen für Traggerüste und Schalungen im Ingenieur- und Brückenbau
4.5.1 Montageanweisung
Für Traggerüste und Schalungen im Ingenieur- und Brückenbau muss eine schriftliche Montageanweisung nach Abschnitt 3.5.2 auf der Baustelle vorliegen.
Siehe § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
Die Übersichtszeichnung nach DIN 4421 ergänzt um sicherheitstechnische Angaben nach Abschnitt 3.5.2.1 dieser BG-Regel erfüllen z.B. die Anforderungen an eine Montageanweisung.
4.5.2 Sicherung gegen Verkehrsgefahren
Traggerüste sind gegen unmittelbaren Anprall von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs zu schützen.
Als Schutz gegen unmittelbaren Anprall können
vorgesehen werden.
Anforderungen an Leiteinrichtungen siehe ZTV Sa 97 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen 1997).
4.5.3 Auf- und Abbau von Schwerlaststützen, Stützenjochen und Rahmenstützen
4.5.3.1 Ist eine Vormontage von Schwerlaststützen, Stützenjochen und Rahmenstützen sowie deren Verbindungselemente auf ebener Erde aus bautechnischen Gründen nicht möglich, sind für den Auf-, Um- und Abbau Arbeitsplätze, Verkehrswege und Absturzsicherungen nach Abschnitt 4.1 einzurichten.
Arbeitsplätze im Bereich des Ingenieur- und Brückenbaus sind z.B. auch Hubarbeitsbühnen.
4.5.3.2 Abweichend von Abschnitt 4.5.3.1 darf auf die gesonderte Einrichtung von Verkehrswegen und Absturzsicherungen verzichtet werden, wenn deren Bereitstellung nicht gerechtfertigt ist und mit der Konstruktion fest verbundene Steigeisen oder ausreichend tragfähige Bauteile genutzt werden können.
Eine Bereitstellung ist z.B. dann nicht gerechtfertigt, wenn deren Herstellung sowie deren Beseitigung mit größeren Gefahren verbunden ist, als die durchzuführende Arbeit.
Tragfähige Bauteile sind z.B. Diagonale, Bündelbleche und Stege.
4.5.4 Verkehrswege zum Ein- und Ausbau von Rüstträgern (z.B. Fachwerk-, Profilträger)
4.5.4.1 Können aus arbeitstechnischen Gründen Verkehrswege nach Abschnitt 4.1.2 nicht eingerichtet werden, oder ist deren Bereitstellung nicht gerechtfertigt, dürfen abweichend
Siehe § 19 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
Kurzzeitige Tätigkeiten sind z.B. das Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln, das Festlegen von Montagebauteilen, der Anschluss von Verbänden sowie das Verlegen von Gerüstbohlen.
4.5.4.2 Absturzsicherungen sind nach Abschnitt 4.1.3 einzurichten.
4.5.5 Arbeiten an und auf Brückenkappen
Arbeitsplätze an und auf Brückenkappen sind mit Absturzsicherungen auszurüsten. Es sind dabei nur Einrichtungen nach den Abschnitten 4.1.3.1 bis 4.1.3.4 vorzusehen.
5 Prüfung
Für Traggerüste der Gruppen II und III ist vor Aufbringen der Nutzlast von dem fachlich geeigneten Vorgesetzten nach Abschnitt 3.3.1.1 ein Ausführungsprotokoll zu erbringen.
Siehe DIN 4421 Abschnitt 7.3.3.
6 Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 2001, sofern nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
DIN 4421 * Traggerüste; Berechnung, Konstruktion und Ausführung in Verbindung mit der Anpassungsrichtlinie | Anhang 1 |
hier nicht wiedergegeben
.
Auszug aus Mitteilungen "Deutsches Institut für Bautechnik" - Anpassungsrichtlinie Stahlbau | Anhang 2 |
hier nicht wiedergegeben
.
DIN 18218* Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen | Anhang 3 |
hier nicht wiedergegeben
.
Wiedergabe von Vorschriften | Anhang 4 |
(auszugsweise)
1. Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien* vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) ( Arbeitsschutzgesetz)
Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 4 Allgemeine Grundsätze
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Dokumentation
§ 7 Übertragung von Aufgaben
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
§ 9 Besondere Gefahren
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 12 Unterweisung
§ 13 Verantwortliche Personen
§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
2.Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) *
vom 10. Juni 1998
Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Ziele; Begriffe
§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens
§ 3 Koordinierung
§ 4 Beauftragung
§ 5 Pflichten der Arbeitgeber
§ 6 Pflichten sonstiger Personen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
§ 8 Inkrafttreten
Anhang I
Anhang II
3. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV (jetzt BetrSichV)) *
§ 20 Bauprodukte
§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 21a Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 22 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 23 Bauarten
§ 24 Übereinstimmungsnachweis
§ 24a Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 24b Übereinstimmungszertifikat
§ 24c Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
5. Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1)
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 6 Koordinierung von Arbeiten
§ 7 Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten
6. Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2)
§ 3 Grundsätze
7. Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten", (BGV C22)
§ 4 Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung
§ 6 Standsicherheit und Tragfähigkeit
§ 7 Arbeitsplätze
§ 8 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen
§ 9 Arbeitsplätze am, auf und über dem Wasser
§ 10 Verkehrswege
§ 11 "Nicht begehbare" Bauteile
§ 12 Absturzsicherungen
§ 12a Öffnungen und Vertiefungen
§ 13 Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Massen
§ 14 Abwerfen von Gegenständen und Massen
§ 15 Verkehrsgefahren
§ 15a Baustellenverkehr
§ 17 Montageanweisung
§ 18 Transport, Lagerung, Einbau
§ 19 Zugänge für kurzzeitige Tätigkeiten
Vorschriften und Regeln | Anhang 5 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Bauordnungen der Bundesländer,
Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV),
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
Binnenschifffahrtsstraßenordnung,
Luftverkehrsgesetz.
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1),
Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),
Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a),
Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14),
Unfallverhütungsvorschrift "Bauaufzüge" (BGV D7),
Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),
Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36),
Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5),
Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3),
Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8),
BG-Regel "Treppen bei Bauarbeiten" (BGR 113),
BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159),
BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 174),
BG-Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179),
BG-Information "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Schutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807).
3. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
DIN 1055-4 | Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten, Windlasten bei nicht schwingungsanfälligen Bauwerken, |
DIN 4420-1 | Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen, |
DIN 4421 | Traggerüste; Berechnung, Konstruktion und Ausführung |
DIN 4424 | Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, |
DIN 4425 | Leichte Gerüstspindeln; Konstruktive Anforderungen, Tragsicherheitsnachweis und Überwachung, |
DIN 4427 | Stahlrohr für Trag- und Arbeitsgerüste; Anforderungen, Prüfungen, |
DIN 18215 | Schalungsplatten aus Holz, für Beton und Stahlbetonbauten; Standardmaße 0,50 m x 1,50 m, Dicke 21 mm, |
DIN 18216 | Schalungsanker für Betonschalungen; Anforderungen, Prüfung, Verwendung, |
DIN 18217 | Betonflächen und Schalungshaut, |
DIN 18218 | Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen, |
DIN 68791 | Großflächen-Schalungsplatten aus Stab- oder Stäbchensperrholz für Beton und Stahlbeton, |
DIN 68792 | Großflächen-Schalungsplatten aus Furniersperrholz für Beton und Stahlbeton, |
DIN EN 74 | Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Stahlrohr-Arbeitsgerüste und Traggerüste; Anforderungen, Prüfungen. |
ENDE |
(Stand: 21.08.2023)
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