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BGR 184 - Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/584)
(Ausgabe 10/1995)
Zurückgezogen, nur zur Information
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf den Einsatz von
1.2 Diese Regeln finden keine Anwendung auf Seitenschutz in Arbeitsund Schutzgerüsten und Schutzwänden in Dachfanggerüsten nach Normen der Reihe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" und auf Einrichtungen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände.
Schutzwände in Dachfanggerüsten siehe auch " Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste" (BGR 165).
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Seitenschutz im Sinne dieser Regeln ist eine vorübergehend erstellte Einrichtung zur Sicherung gegen Abstürzen von Personen. Er besteht aus Geländer- und Zwischenholm, Bordbrett und Seitenschutzpfosten.
2.2 Seitenschutzpfosten im Sinne dieser Regeln sind Einrichtungen zur Befestigung des Geländer- und Zwischenholmes sowie des Bordbrettes.
2.3 Umwehrungen und Brüstungen im Sinne dieser Regeln sind Bauteile bestehender baulicher Anlagen zur Sicherung gegen Abstürzen von Personen.
2.4 Dachschutzwände im Sinne dieser Regeln sind Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen auf Flächen mit einer Neigung von 200 bis 60°.
2.5 Dachschutzwandhalter im Sinne dieser Regeln sind Einrichtungen zum Befestigen der Dachschutzwände.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Seitenschutz und Dachschutzwände einschließlich ihrer Befestigungen müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten Vorschriften und Regeln.
3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4 Brauchbarkeitsnachweis
4.1 Für Seitenschutz, der nicht einer Regelausführung nach Abschnitt 6 oder Abschnitt 7.2 dieser Regeln entspricht, und für Dachschutzwände einschließlich deren Halterungen, ist ein Brauchbarkeitsnachweis erforderlich. Er ist zu erbringen durch
4.2 Für Umwehrungen und Brüstungen ist der Brauchbarkeitsnachweis durch den Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen des örtlichen Baurechts zu erbringen.
Anforderungen des örtlichen Baurechts siehe auch
5 Güteanforderungen an Bauteile
5.1 Güteanforderungen an Bauteile aus Holz
5.1.1 Bauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 (Güteklasse II) nach DIN 4074-1 "Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz" entsprechen.
5.1.2 Bretter oder Bohlen müssen vollkantig sein und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein.
Bretter oder Bohlen können z.B. durch Einschlagen von Wellen-Bandeisen an den Stirnseiten gegen Aufreißen geschützt werden.
5.2 Güteanforderungen an Rohre
5.2.1 Stahlrohre müssen mindestens der Stahlsorte St 33 entsprechen.
5.2.2 Aluminiumrohre müssen die Festigkeitseigenschaften des Zustandes F 28 nach DIN 1746-1 "Rohre aus Aluminium und Aluminium-Knetlegierungen; Eigenschaften" erfüllen.
5.3 Güteanforderungen an Netze
Netze und deren Zubehör müssen DIN 32767 "Schutznetze und Schutznetzzubehör" entsprechen.
6 Anforderungen an Seitenschutz
6.1 Allgemeines
6.1.1 Der Seitenschutz muss aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bestehen.
6.1.2 Die Oberkante des Seitenschutzes muss mindestens 1,00 m -0,05 m über der Aufstellfläche liegen. Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm bzw. Zwischenholm und Bordbrett darf nicht größer als 0,47 m sein (siehe Bild 1).
Bild 1: Maße des Seitenschutzes
6.1.3 Die Oberkante des Bordbrettes muss mindestens 0,10 m über der Aufstellfläche liegen. Der Abstand vom Bordbrett zur Aufstellfläche und vom Bordbrett zu seitlich anschließenden Konstruktionsteilen darf 20 mm nicht überschreiten.
6.1.4 Abweichend von Abschnitt 6.1.1 darf auf das Bordbrett im Seitenschutz verzichtet werden,
6.1.5 Abweichend von Abschnitt 6.1.1 darf an Ladestellen von Bauaufzügen bei geführten drehbaren oder schwenkbaren Lastaufnahmemitteln auf Zwischenholm und Bordbrett verzichtet werden. Hierbei muss der Geländerholm bei nicht betretbaren Lastaufnahmemitteln in 1,00 m Höhe und bei betretbaren Lastaufnahmemitteln in 1,20 m Höhe angebracht sein.
6.1.6 Abweichend von Abschnitt 6.1.1 darf an Ladestellen von Rahmenstützen- und Doppelrahmenstützenaufzügen mit Ausleger auf Zwischenholm und Bordbrett verzichtet werden. Hierbei darf der Geländerholm unterhalb des Auslegers auf höchstens 0,15 m unterbrochen sein.
6.1.7 Abweichend von Abschnitt 6.1.1 darf der Seitenschutz an Ladestellen von Anlegeaufzügen durch die Fahrbahn unterbrochen sein.
6.2 Regelausführung für Seitenschutz
6.2.1 Als Geländer- und Zwischenholm müssen verwendet werden:
6.2.2 Bordbretter müssen mindestens 3,0 cm dick sein, die Oberkante des Bordbrettes muss mindestens 0,10 m über der Belagfläche liegen.
6.2.3 Teile des Seitenschutzes müssen in eingebautem Zustand gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.
Gegen unbeabsichtigtes Lösen sind Seitenschutzteile z.B. gesichert, wenn
Bild 2: Beispiel für einen Seitenschutz vor einer Wandöffnung
7 Anforderungen an Seitenschutzpfosten Allgemeines
7.1 Allgemeines
7.1.1 Seitenschutzpfosten müssen in der Lage sein, die auftretenden Auflagerkräfte aufzunehmen und weiterzuleiten.
7.1.2 Seitenschutzpfosten müssen in eingebautem Zustand gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.
Gegen unbeabsichtigtes Lösen sind Seitenschutzpfosten z.B. gesichert, wenn
Bild 3: Sicherung gegen unbeabsichtigtes Lösen: 1> 150 mm
7.1.3 Seitenschutzpfosten müssen Einrichtungen zur Lagesicherung des Geländer-, Zwischenholms und des Bordbrettes enthalten.
Einrichtungen zur Lagesicherung von Bordbrettern können z.B. Nagellöcher für Heftnägel sein.
7.2 Regelausführung für Seitenschutzpfosten
7.2.1 Für Seitenschutz aus Holz, der Bild 4 entspricht, gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.
Bild 4: Seitenschutz aus Holz
7.2.2 Für Seitenschutzpfosten aus Stahlrohren nach Abschnitt 5.2.1 mit mindestens 48,3 mm Durchmesser und 3,2 mm Wandstärke oder aus Aluminiumrohren nach Abschnitt 5.2.2 mit mindestens 48,3 mm Durchmesser und 4,0 mm Wandstärke gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht, wenn
8 Anforderungen an Dachschutzwände auf geneigten Flächen
8.1 Allgemeines
8.1.1 Dachschutzwände müssen eine Bauhöhe von mindestens 1,00 m haben.
8.1.2 Die Oberkante der Dachschutzwand muss sich mindestens 0,80 m über der geneigten Fläche, rechtwinklig zu dieser gemessen, befinden (siehe Bild 5).
8.1.3 Der Winkel zwischen Dachschutzwand und geneigter Fläche darf höchstens 900 betragen.
Bild 5: Dachschutzwand auf geneigter Dachfläche
8.2 Konstruktive Anforderungen
8.2.1 Dachschutzwände müssen aus einem Rahmen bestehen, der mit Netzen oder Geflechten bespannt ist. Die Maschenweite darf höchstens 100 mm betragen.
8.2.2 Auffangnetze nach DIN 32767 "Schutznetze und Schutznetzzubehör; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" ohne Randseil oder Geflechte müssen Masche für Masche an der Tragkonstruktion befestigt werden.
8.2.3 Auffangnetze nach DIN 32767 mit Randseil müssen mindestens alle 750 mm an einer Tragkonstruktion (Rahmen) befestigt werden.
8.2.4 Werden Auflangnetze oder Geflechte durch Übergreifen gestoßen, muss die Übergreiflänge mindestens 750 mm betragen.
8.2.5 Dachschutzwände müssen in Längsrichtung ausgesteift werden.
8.2.6 Schutzwandhalter müssen in Sicherheitsdachhaken nach E DIN EN 517 "Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen; Sicherheitsdachhaken" oder dem "Merkblatt für Sicherheitsdachhaken" (ZH 1/21) eingehängt werden. Bei Verwendung von anderen Befestigungseinrichtungen ist die Gleichwertigkeit nachzuweisen.
9 Aufbau- und Verwendungsanleitung
9.1 Für Seitenschutz, Seitenschutzpfosten und Dachschutzwände muss der Hersteller eine Aufbau- und Verwendungsanleitung zur Verfügung stellen. Diese muss alle für die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauteiles oder Systems erforderlichen Angaben, einschließlich der zulässigen Belastungen und der Eigenlasten, enthalten.
9.2 Abweichend von Abschnitt 9.1 darf bei Seitenschutzpfosten auf die
Aufbau- und Verwendungsanleitung verzichtet werden, wenn
10 Verwendung
10.1 Allgemeines
10.1.1 Beschädigte Teile dürfen nicht verwendet werden.
10.1.2 Seitenschutz, Seitenschutzpfosten oder Dachschutzwände dürfen nur an ausreichend tragfähigen Teilen baulicher Anlagen angebracht werden, die in der Lage sind, die auftretenden Kräfte aufzunehmen und weiterzuleiten.
10.2 Dachschutzwände auf geneigten Flächen
10.2.1 Dachschutzwände dürfen nur auf Flächen mit bis zu 60° Neigung verwendet werden.
10.2.2 Dachschutzwände auf Flächen mit mehr als 450 Neigung sind so aufzubauen, dass die zu sichernden Arbeitsplätze nicht höher als 5,00 m - in der Lotrechten gemessen - oberhalb der Aufstandskante der Dachschutzwand liegen.
10.2.3 Dachschutzwände müssen die zu sichernden Arbeitsplätze seitlich um mindestens 2,00 m überragen (siehe Bild 6).
Bild 6: Gesicherter Arbeitsbereich bei Dachschutzwänden auf geneigten Flächen
10.3 Auffangnetze
10.3.1 Auffangnetze nach DIN 32767 "Schutznetze und Schutznetzzubehör; Sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfung" in Dachschutzwänden dürfen ohne Prüfung des Prüfgarnes nur innerhalb eines Jahres nach Herstellung verwendet werden. Sollen ältere Auffangnetze verwendet werden, muss nachgewiesen werden, dass die Seilhöchstzugkraft des Netzgarnes noch mindestens 2,0 kN beträgt. Für diesen Nachweis ist ein Prüfgarn aus dem Auffangnetz zu entnehmen und an eine amtlich anerkannte Materialprüfanstalt oder den Hersteller zu geben. Die Prüfung der Seilhöchstzugkraft muss nach DIN 53834-1 "Prüfung von Textilien; Einfacher Zugversuch an Garnen und Zwirnen in klimatisiertem Zustand" erfolgen und darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Auffangnetze haben vom Hersteller eingearbeitete Prüfgarne, um die Festigkeitsminderung der Netzgarne infolge Alterung feststellen zu können. Die Anschrift einer Materialprüfanstalt kann beim Netzhersteller oder der zuständigen Berufsgenossenschaft erfragt werden.
11 Auf-, Um- und Abbau
11.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Auf-, Um- oder Abbau des Seitenschutzes und der Seitenschutzpfosten so durchgeführt wird, dass die Absturzgefahr für die Versicherten so gering wie möglich ist.
11.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Auf-, Um- oder Abbau von Dachschutzwänden nur unter Verwendung von Anseilschutz durchgeführt wird. Dafür hat der fachlich geeignete Vorgesetzte die Anschlageinrichtung vor Durchführung der Arbeiten festzulegen.
Geeignete Anschlageinrichtungen sind z.B. Sicherheitsdachhaken nach E DIN EN 517 oder dem "Merkblatt für Sicherheitsdachhaken" (ZH 1/21).
12 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Regeln sind anzuwenden ab Oktober 1995. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Seitenschutz als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (ZH 1/584) vom April 1987.
Vorschriften und Regeln | Anhang |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:
1. Gesetze/Verordnungen
Bauordnungen der Bundesländer,
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV).
2. Unfallverhütungsvorschriften
"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), Bauaufzüge (BGV D7), Bauarbeiten (BGV C22).
3. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Grundsätze und Merkblätter
Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste (BGR 165), Sicherheitsregeln für Auffangnetze (BGR 179),
Grundsätze für die Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten (ZH 1/585),
Merkblatt für Sicherheitsdachhaken (ZH 1/21).
(Bezugsquelle: Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, Hildesheimer Straße 309, 30519 Hannover)
Merkblatt: Gerüstketten für Stangengerüste (ZH 1/558).
4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN 177 | Runder Stahldraht, kaltgezogen; Maße, Grenzabmaße, Gewichte, |
DIN 488-1 | Betonstahl; Sorten, Eigenschaften, Kennzeichen, |
DIN 1055-4 | Lastannahmen für Bauten, Verkehrslasten; Windlasten bei nicht schwingungsanfälligen Bauwerken, |
DIN 1199 | Drahtgeflecht mit viereckigen Maschen, |
DIN 1746-1 | Rohre aus Aluminium und Aluminium-Knetlegierungen; Eigenschaften, |
DIN 4047-1 | Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz, |
DIN 4420-1 | Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen, |
DIN 4420-2 | Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen, |
DIN 4420-3 | Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen, |
DIN 4420-4 | Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung HD 1000:1988, |
DIN 4421 | Traggerüste; Berechnung, Konstruktion und Ausführung, |
DIN 4422-1 | Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen, |
E DIN 4422-2 | Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Verwendung, sicherheitstechnische Anforderungen, Aufbau- und Gebrauchsanleitung, |
DIN 4426 | Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen, |
DIN 4427 | Stahlrohr für Trag- und Arbeitsgerüste; Anforderungen, Prüfungen, |
DIN 17140-1 | Walzdraht zum Kaltziehen; Technische Lieferbedingungen für Grundstahl und unlegierte Qualitätsstähle, |
DIN 32767 | Schutznetze und Schutznetzzubehör; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, |
DIN 53 834-1 | Prüfung von Textilien; einfacher Zugversuch an Garnen und Zwirnen im klimatisierten Zustand, |
DIN EN 74 | Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Stahlrohr-Arbeitsgerüste und Traggerüste; Anforderungen, Prüfungen; Deutsche Fassung EN 74:1988, |
E DIN EN 517 | Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen; Sicherheitsdachhaken; Deutsche Fassung prEN 517:1991, |
DIN EN 10025 | Warmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Baustählen; Technische Lieferbedingungen; Deutsche Fassung EN 10 025:1990. |
5. ETB- Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
Technische Baubestimmungen; ETB- Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern".
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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