umwelt-online: BGR 165 Allgemeiner Teil mit DIN 4420
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 165 - Regeln für den Gerüstbau: Allgemeiner Teil mit DIN 4420
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/534.0)

(Ausgabe 04/2000)


Zurückgezogen, nur zur Information

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in kleinerer Schrift gegeben.

DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" wurde unter ingenieurmäßigen Gesichtspunkten erarbeitet und ist wie folgt in 4 Teile gegliedert:

Diese BG-Regeln stützen sich auf DIN 4420 und erläutern diese für die unterschiedlichen Gerüstbauarten. In diesen Regeln sind für den Gerüsthersteller und -anwender die für die Regelausführung der jeweiligen Gerüstbauart spezifischen Anforderungen sowie die im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk enthaltenen Bestimmungen zusammengestellt. Darüber hinaus enthalten sie, entsprechend DIN 4420-1, für die verschiedenen traditionellen Gerüstbauarten Regelungen für das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden.

Die Reihe "Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit im Gerüstbau" (BG-Regeln Gerüstbau) umfasst folgende Teile:

- Allgemeiner Teil (mit Anhang DIN 4420) BGR 165
- Systemgerüste (Rahmen- und Modulgerüste) BGR 166
- Stahlrohr-Kupplungsgerüste BGR 167
- Auslegergerüste BGR 168
- Konsolgerüste für den Hoch- und Tiefbau BGR 169
- Konsolgerüste für den Stahl- und Anlagenbau BRG 170
- Bockgerüste BGR 171
- Fahrgerüste BGR 172
- Kleingerüste BGR 173
- Hängegerüste BGR 174
- Montagegerüste für Aufzugschächte BGR 175
Zusätzlich sind für Arbeits- und Schutzgerüste die
- BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten" BGG 927
zu beachten.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regeln finden Anwendung auf das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Arbeits- und Schutzgerüsten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeitsgerüste und Schutzgerüste sind Baukonstruktionen, die mit Gerüstlagen veränderlicher Länge und Breite an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden können.
  2. Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den beschäftigten Personen und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen.
  3. Schutzgerüste sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Personen gegen tieferen Absturz sichern oder als Schutzdächer Personen, Maschinen, Geräte und anderes gegen herabfallende Gegenstände schützen.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Arbeits- und Schutzgerüste müssen nach diesen BG-Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Brauchbarkeitsnachweis

Für Arbeits- und Schutzgerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus dem Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit, erforderlich. Er ist auf Grundlage von DIN 4420-1 oder einer Bauartzulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik in Berlin zu erbringen.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer.

5 Gerüstgruppen

5.1 Gruppeneinteilung

Arbeitsgerüste sind nach Tabelle 1 in sechs Gerüstgruppen eingeteilt. Konsolbelagflächen müssen zu derselben Gerüstgruppe wie die Belagfläche gehören. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 0,25 m zwischen den Belagflächen und den Konsolbelagflächen dürfen unterschiedliche Gerüstgruppen gewählt werden.

Tabelle 1:Gerüstgruppen

1
Gerüstgruppe
2
Mindestbreite der Belagfläche*
3
flächenbezogenes Nutzgewicht
4
Flächenpressung*
1 0,50 m* - -
2 0,60 m* 150 kg/m2 -
3 0,60 m* 200 kg/m2 -
4 0,90 m 300 kg/m2 500 kg/m2
5 0,90 m 450 kg/m2 750 kg/m2
6 0,90 m 600 kg/m2 1000 kg/m2

5.2 Anwendungsbeispiele

5.2.1 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 1 dürfen nur für Inspektionstätigkeiten eingesetzt werden.

5.2.2 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 2 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, die kein Lagern von Baustoffen und Bauteilen erfordern.

5.2.3 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 3 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen die Belastung aus Material und Personen das flächenbezogene Nutzgewicht von 200 kg/m2 nicht überschreitet.

Zulässige Arbeiten sind z.B.

wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.

Beispiel für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Gerüstgruppe 3:
Ständerabstand 2,50 m
Belagbreite 0,60 m
ergibt Belagfläche 2,50 m X 0,60 m = 1,50 m2
zulässige Belastung der Belagfläche 1,50 m2 x 200 kg/m2 = 300 kg
Die tatsächliche Belastung setzt sich aus dem Gewicht von Materialien und Personen zusammen. Für jede Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.
zulässige Belastung der Belagfläche 300 kg
Eine Person -100 kg
ergibt zulässige Materiallagerung 200 kg

5.2.4 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppen 4, 5 und 6 dürfen für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen Baustoffe oder Bauteile auf dem Gerüstbelag abgesetzt oder gelagert werden. Dabei darf die zulässige Belastung nach Tabelle 1, Spalte 3 und die zulässige Flächenpressung nach Tabelle 1, Spalte 4 nicht überschritten werden.

Zulässige Arbeiten sind z.B.:

wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.

Beispiel für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Gerüstgruppe 4 (mit Kranbetrieb):
Ständerabstand 2,50 m
Belagbreite 0,90 m
ergibt Belagfläche 2,50 m X 0,90 m = 2,25 m2
zulässige Belastung der Belagfläche 2,25 m2 X 300 kg/m2 = 675 kg
Ermittlung der vorgesehenen Belastung:
Eine Person 100 kg
Steinpaket 1,2 * x 297 kg =
90 Steine VHLz 1,6 NF
356 kg
Mörtelkübel 65 Liter 140 kg
Werkzeug 10 kg
Gesamtbelastung 606 kg
Kontrolle der vorgesehenen Belastung:
(zulässige Belastung) 675 kg > 606 kg (vorhandene Belastung)
Kontrolle der Flächenpressung:
a) für das Steinpaket
Grundfläche 1,25 m X 0,57 m = 0,71 m2
Flächenpressung 297 kg: 0,71 m2 420 kg/m2
(zulässige Pressung*) 500 kg/m2 > 420 kg/m2 (vorhandene Pressung)
b) für den Mörtelkübel
Grundfläche 0,60 X 0,40 m = 0,24 m2
oder Grundfläche Ø 0,60 m = 0,28 m2
Flächenpressung 140 kg : 0,28 m2 500 kg/m2
(zulässige Pressung*) 500 kg/m2 = 500 kg/m2 (vorhandene Pressung)
Beispiel für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Gerüstgruppe 5 (ohne Kranbetrieb):
Ständerabstand 2,50 m
Belagbreite 0,90 m
ergibt Belagfläche 2,50 m X 0,90 m = 2,25 m2
zulässige Belastung der Belagfläche 2,25 m2 X 450 kg/m2 = 1.013 kg
Ermittlung der vorgesehenen Belastung:
Eine Person 100 kg
Steinpaket 162 Steine VHLz 1,6 NF 535 kg
Mörtelkübel 100 Liter 210 kg
Werkzeug 10 kg
Gesamtbelastung 855 kg
Kontrolle der vorgesehenen Belastung:
(zulässige Belastung) 1.013 kg > 855 kg (vorhandene Belastung)
Kontrolle der Flächenpressung:
a) für das Steinpaket
Grundfläche 1,25 m X 0,57 m = 0,71 m2
Flächenpressung 535 kg: 0,71 m2 = 750 kg/m2
(zulässige Pressung*) 750 kg/m2 = 750 kg/m2 (vorhandene Pressung)
b) für den Mörtelkübel
Grundfläche 0,60 X 0,40 m = 0,24 m2
oder Grundfläche Ø 0,60 m = 0,28 m2
Flächenpressung 210 kg: 0,28 m2 750 kg/m2
(zulässige Pressung*) 750 kg/m2 = 750 kg/m2 (vorhandene Pressung)

6 Auf-, Um- und Abbau

6.1 Allgemeines

6.1.1 Gerüste müssen entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung oder diesen BG-Regeln entsprechend auf-, um- und abgebaut werden.

6.1.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat für

zu sorgen.

Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

6.1.3 Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Gerüstbauarbeiten gewährleisten.

Siehe § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

6.1.4 Gerüstbauarbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Gerüstbauarbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Siehe § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

6.1.5 Gerüstbauarbeiten dürfen nur von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.

Siehe § § 11 und 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 2 und 7 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Für Gerüstbauarbeiten, die gegebenenfalls wegen Eigenart und Fortgang der Arbeiten ohne Seitenschutz durchgeführt werden, ist unter anderem derjenige gesundheitlich geeignet, der nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht ist.

6.2 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

6.2.1 Vor Beginn der Gerüstbauarbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Versicherte gefährdet werden können.

Gefahren können ausgehen z.B. von

Siehe § 16 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

6.2.2 Sind Anlagen nach Abschnitt 6.2.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden.

Siehe § 16 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

6.2.3 Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 6.2.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.

Siehe § 16 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

6.2.4 Ist mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen, sind im Einvernehmen mit dem Eigentümer der einzurüstenden baulichen Anlage oder den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen.

Zur Absicherung gegen Gefahren

6.2.5 Öffentliche Anlagen, zum Beispiel Feuermelder, Kabelschächte, Hydranten, müssen zugänglich bleiben.

6.2.6 Ist durch die Gerüstbauarbeiten mit Gefahren für Personen zu rechnen, hat der Unternehmer entsprechende Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen.

Maßgebende Bestimmungen sind z.B. Bauordnungen der Bundesländer, Straßenverkehrsordnung (STVO), regionale behördliche Vorschriften.

6.2.7 Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

Siehe § 6 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1)

6.2.8 Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 2 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände sind das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

Tabelle 2: Schutzabstände

Nennspannung Schutzabstand
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m

Siehe § 16 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

6.2.9 Können die Schutzabstände nach Tabelle 2 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.

6.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

6.3.1 Werden bei Gerüstbauarbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

Siehe § 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Elektrische Betriebsmittel sind z.B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen.

Als besonderer Speisepunkt bei Gerüstbauarbeiten gilt

Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.

Siehe die BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

6.3.2 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.

6.3.3 Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauhen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen.

rauher Betrieb Spritzwasserschutz

6.3.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen TYP H07RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch H05RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig.

6.4 Durchführung der Arbeiten

6.4.1 Gerüstbauteile sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nicht eingebaut werden.

6.4.2 Gerüstbauarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Absturzgefahr so gering wie möglich ist.

6.4.3 Gerüstbauteile dürfen nicht abgeworfen werden.

6.4.4 Gerüstbauteile sind sachgemäß zu lagern.

7 Prüfung durch den Gerüstersteller

Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst

geprüft wird.

8 Kennzeichnung

Der Gerüstersteller hat Gerüste nach Fertigstellung deutlich erkennbar und für die Dauer der Benutzung mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

Bild 1: Beispiel für die Kennzeichnung von Gerüsten

9 Verwendung

9.1 Allgemeines

9.1.1 Jeder Unternehmer, der Gerüste benutzt, ist für

der Gerüste verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass sie vor ihrer Fertigstellung und Kennzeichnung nach Abschnitt 8 nicht benutzt werden.

9.1.2 Arbeitsplätze und Gerüste dürfen nur über sichere Zugänge betreten und verlassen werden.

9.1.3 Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen, ist unzulässig.

9.1.4 Auf Gerüsten, die als Fanggerüste und Schutzdächer verwendet werden, ist das Absetzen und Lagern von Materialien und Geräten unzulässig.

Materiallagerung kann beim Auftreffen abstürzender Personen die Verletzungsgefahr erhöhen.

9.1.5 Konstruktive Veränderungen an Gerüsten dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.

9.1.6 Jedes Gerüstfeld darf mit dem flächenbezogenen Nutzgewicht entsprechend Tabelle 1, Spalte 4

belastet werden.

9.2 Prüfung durch den Gerüstbenutzer

9.2.1 Jeder Unternehmer, der das Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.

9.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Gerüst in den mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung durch den Gerüstersteller nicht benutzt werden.

10 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 2000, sofern nicht Inhalte dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

DIN 4420 Anhang 1


(hier nicht dargestellt)

.

Vorschriften und Regeln Anhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bauordnungen der Bundesländer,

Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV),

Straßenverkehrsordnung ( StVO),

Binnenschifffahrtsstraßenordnung,

Luftverkehrsgesetz.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

BG-Vorschrift "Bauaufzüge" (BGV D7),

BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),

BG-Vorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33),

BG-Vorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159),

BG-Regeln "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179),

BG-Regeln "Seitenschutz und Schutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184),

BG-Regeln "Traggerüst- und Schalungsbau (BGR 187),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199),

BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen auf Baustellen" (BGI 608),

BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten" (BGG 927),

3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 4420-2 Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen,
DIN 4420-4
HD 1000
Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen,

4. Sonstige Vorschriften

Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

ENDE

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