umwelt-online: BGR 167 Stahlrohr-Kupplungsgerüste (1)
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 167 - Stahlrohr-Kupplungsgerüste
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/534.2)

(Ausgabe 04/2000)


Zurückgezogen, nur zur Information

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" wurde unter ingenieurmäßigen Gesichtspunkten erarbeitet und ist wie folgt in 4 Teile gegliedert:

Diese BG-Regeln stützen sich auf DIN 4420 und erläutern diese für die unterschiedlichen Gerüstbauarten. In diesen Regeln sind für den Gerüsthersteller und -anwender die für die Regelausführung der jeweiligen Gerüstbauart spezifischen Anforderungen sowie die im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk enthaltenen Bestimmungen zusammengestellt. Darüber hinaus enthalten sie, entsprechend DIN 4420-1, für die verschiedenen traditionellen Gerüstbauarten Regelungen für das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden.

Die Reihe "Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit im Gerüstbau" (BG-Regeln Gerüstbau) umfasst folgende Teile:

- Allgemeiner Teil (mit Anhang DIN 4420) BGR 165
- Systemgerüste (Rahmen- und Modulgerüste) BGR 166
- Stahlrohr-Kupplungsgerüste BGR 167
- Auslegergerüste BGR 168
- Konsolgerüste für den Hoch- und Tiefbau BGR 169
- Konsolgerüste für den Stahl- und Anlagenbau BRG 170
- Bockgerüste BGR 171
- Fahrgerüste BGR 172
- Kleingerüste BGR 173
- Hängegerüste BGR 174
- Montagegerüste für Aufzugschächte BGR 175.
Zusätzlich sind für Arbeits- und Schutzgerüste die
- BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten" BGG 927
zu beachten.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regeln finden Anwendung auf das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Stahlrohr-Kupplungsgerüsten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeitsgerüste und Schutzgerüste sind Baukonstruktionen, die mit Gerüstlagen veränderlicher Länge und Breite an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden können.
  2. Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den beschäftigten Personen und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen.
  3. Schutzgerüste sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Personen gegen tieferen Absturz sichern oder als Schutzdächer Personen, Maschinen, Geräte und anderes gegen herabfallende Gegenstände schützen.
  4. Stahlrohr-Kupplungsgerüste sind Arbeits- und Schutzgerüste aus Stahlrohren, Kupplungen und anderen systemunabhängigen Gerüstbauteilen. Sie werden nachfolgend als Gerüste bezeichnet.
  5. Fassadengerüste sind Standgerüste mit längenorientierten Gerüstlagen vor Fassaden oder wandartigen Flächen.
  6. Raumgerüste sind Standgerüste mit flächenorientierten Gerüstlagen.
  7. Regelausführung ist die Gerüstausführung nach Abschnitt 5. Für diese gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

Bild 1: Bauteile eines Fassadengerüstes und deren Benennung

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Stahlrohr-Kupplungsgerüste müssen nach diesen BG-Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Brauchbarkeitsnachweis

4.1 Für Stahlrohr-Kupplungsgerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus dem Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit, erforderlich. Er ist auf Grundlage von DIN 4420-1 zu erbringen.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer.

4.2 Für die Regelausführung nach Abschnitt 5 dieser Regeln gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

5 Regelausführung für Fassadengerüste

5.1 Gerüstgruppen

5.1.1 Gruppeneinteilung

Arbeitsgerüste sind nach Tabelle 1 in sechs Gerüstgruppen eingeteilt. Konsolbelagflächen müssen zu derselben Gerüstgruppe wie die Belagfläche gehören. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 0,25 m zwischen den Belagflächen und den Konsolbelagflächen dürfen unterschiedliche Gerüstgruppen gewählt werden.

Tabelle 1: Gerüstgruppen

1 2 3 4
Gerüstgruppe Mindestbreite der Belagfläche1) flächenbezogenes Nutzgewicht Flächenpressung2)
1 0,50 m3) - -
2 0,60 m3) 150 kg/m2 -
3 0,60 m3) 200 kg/m2 -
4 0,90 m 300 kg/m2 500 kg/m2
5 0,90 m 450 kg/m2 750 kg/m2
6 0,90 m 600 kg/m2 1000 kg/m2
1) Die freie Durchgangsbreite muss bei Materiallagerung auf der Belagfläche mindestens 0,20 m betragen.
2) Flächenpressung ist hier Nutzgewicht geteilt durch dessen tatsächliche Grundrissfläche.
3) Die Bordbrettdicke darf mitgerechnet werden.


5.1.2 Zulässige Belastungen

5.1.2.1 Die Summe der Nutzgewichte auf den einzelnen Belagflächen darf innerhalb eines Gerüstfeldes den Wert des sich aus Tabelle 1, Spalte 3, zu berechnenden Nutzgewichtes je Gerüstfeld nicht überschreiten.

5.1.2.2 Je Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.

5.1.2.3 Werden Lasten mit Hebezeugen auf Gerüste abgesetzt, ist deren Gewicht jeweils mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.

5.1.2.4 Für die Belastung durch Personen ist kein Nachweis der Flächenpressung erforderlich.

5.1.2.5 Das zulässige Nutzgewicht für Schutzgerüste muss mindestens dem der Gerüstgruppe 2 entsprechen.

5.1.2.6 Es dürfen höchstens 10 Gerüstlagen mit Belägen ausgelegt sein.

5.1.2.7 Abweichend von Abschnitt 5.1.2.6 dürfen bei der Verwendung von Verbreiterungen (siehe Abschnitt 5.16) höchstens 5 Gerüstlagen mit Belägen ausgelegt sein.

5.1.3 Anwendungsbeispiele

5.1.3.1 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 1 dürfen nur für Inspektionstätigkeiten eingesetzt werden.

5.1.3.2 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 2 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, die kein Lagern von Baustoffen und Bauteilen erfordern.

5.1.3.3 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 3 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen die Belastung aus Material und Personen das flächenbezogene Nutzgewicht von 200 kg/m2nicht überschreitet.

Zulässige Arbeiten sind z.B.:

wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt (siehe Abschnitt 5.2.1.2).

Beispiel für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Gerüstgruppe 3:
Ständerabstand 2,00 m
Belagbreite 0,60 m
ergibt Belagfläche 2,00 m x 0,60 m = 1,20 m2
zulässige Belastung der Belagfläche 1,20 m2 x 200 kg/m2 240 kg
Die tatsächliche Belastung setzt sich aus dem Gewicht von Materialien und Personen zusammen. Für jede Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.
zulässige Belastung der Belagfläche 240kg
Eine Person -100 kg
ergibt zulässige Materiallagerung 140 kg

5.1.3.4 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppen 4, 5 und 6 dürfen für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen Baustoffe oder Bauteile auf dem Gerüstbelag abgesetzt oder gelagert werden. Dabei darf die zulässige Belastung nach Tabelle 1, Spalte 3 und die zulässige Flächenpressung nach Tabelle 1, Spalte 4 nicht überschritten werden.

wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt (siehe Abschnitt 5.2.1.2).

Beispiel für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Gerüstgruppe 4 (mit Kranbetrieb):
Ständerabstand 2,00 m
Belagbreite 0,90 m
ergibt Belagfläche 2,00 m x 0,90 m = 1,80 m2
zulässige Belastung der Belagfläche 1,80 m2 x300 kg/m2= 540 kg
Ermittlung der vorgesehenen Belastung:
Eine Person 100 kg
Steinpaket 1,21) x 231kg =
70 Steine VHLz 1,6 NF
277kg
Mörtelkübel 65 Liter 140 kg
Werkzeug 10 kg
Gesamtbelastung 527 kg
Kontrolle der vorgesehenen Belastung:
(zulässige Belastung) 540 kg> 527 kg (vorhandene Belastung)
Kontrolle der Flächenpressung:
a) für das Steinpaket
Grundfläche 1,25 m x 0,57 m = 0,71 m2
Flächenpressung 231 kg: 0,71 m2= 325 kg/m2
(zulässige Pressung2~) 500 kg/m2> 325 kg/m2 (vorhandene Pressung)
b) für den Mörtelkübel
Grundfläche 0,60 x 0,40 m = 0,24 m2
oder
Grundfläche Ø 0,60 m = 0,28 m2
Flächenpressung 140 kg: 0,28 m2 500 kg/m2
(zulässige Pressung3) 500 kg/m2= 500 kg/m2 (vorhandene Pressung)
Beispiel für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Gerüstgruppe 5 (ohne Kranbetrieb):
Ständerabstand 1,50 m
Belagbreite 0,90 m
ergibt Belagfläche 1,50 m x 0,90 m = 1,35 m2
zulässige Belastung der Belagfläche 1,35 m2 x450 kg/m2= 610 kg
Ermittlung der vorgesehenen Belastung:
Eine Person 100 kg
Steinpaket 110 Steine VHLz 1,6 NF 360 kg
Mörtelkübel 65 Liter 140 kg
Werkzeug 10 kg
Gesamtbelastung 610 kg
Kontrolle der vorgesehenen Belastung:
(zulässige Belastung) 610 kg = 610 kg (vorhandene Belastung)
Kontrolle der Flächenpressung:
a) für das Steinpaket
Grundfläche 1,25 m x 0,57 m = 0,71 m2
Flächenpressung 360 kg: 0,71 m2= 507 kg/m2
(zulässige Pressung4)) 750 kg/m2> 507 kg/m2 (vorhandene Pressung)
b) für den Mörtelkübel
Grundfläche 0,60 x 0,40 m = 0,24 m2
oder
Grundfläche Ø 0,60 m = 0,28 m2
Flächenpressung 140 kg: 0,28 m2 500 kg/m2
(zulässige Pressung5)) 750 kg/m2> 500 kg./m2 (vorhandene Pressung)

1) Kranzuschlag

2) nach Tabelle 1, Spalte 4

3) nach Tabelle 1, Spalte 4

4) nach Tabelle 1, Spalte 4

5) nach Tabelle 1, Spalte 4

5.2 Gerüstabmessungen

5.2.1 Abmessungen von Arbeitsgerüsten

5.2.1.1 Die Mindestbreite der Belagflächen muss für

- Gerüstgruppe 1 0,50 m,
- Gerüstgruppen 2 und 3 und 0,60 m,
- Gerüstgruppen 4 bis 6 0,90 m

betragen (siehe Tabelle 1).

5.2.1.2 Die Breite b der Belagfläche muss so bemessen werden, dass bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.

5.2.1.3 Um Bauwerksecken ist der Belag in voller Breite herumzuführen. Abweichend hiervon darf der Belag 0,50 m breit sein, wenn an der Ecke keine Arbeiten durchgeführt werden.

 5.2.1.4 Stahlrohr-Kupplungsgerüste als Fassadengerüste dürfen in der Regelausführung bis zu

aufgebaut werden.

Tabelle 2: Ständerabstände für die Regelausführung der Stahlrohr-Kupplungsgerüste mit längenorientierten Gerüstlagen.

Gerüstgruppe 1 oder 2 3 oder 4 5 61)
Ständerabstand l in m 2,5 2,0 1,5 1,2


1) Für die Gerüstgruppe 6 sind zusätzlich Zwischenquerriegel erforderlich

5.2.2 Abmessungen von Fanggerüsten

5.2.2.1 Der senkrechte Abstand zwischen Absturzkante und Belagfläche darf 2,00 m nicht übersteigen (siehe Bild 2).

5.2.2.2 Der waagerechte Abstand zwischen Fanggerüstbelag und Bauwerk darf nicht größer als 0,30 m sein.

Bild 2: Abmessungen der Fanggerüste (Bilder a und b)


5.2.2.3
Die Breite b der Belagfläche muss mindestens 0,90 m (ohne Bordbrett) betragen.

5.2.2.4 Der Abstand b1zwischen Innenkante Seitenschutz bzw. Schutzwand und der Absturzkante muss mindestens 0,90 m betragen.

Die Absturzkante kann bei den jeweiligen Bauzuständen unterschiedlich sein.

Maßgebend für den Abstand b1ist die tatsächliche nutzbare Fangbreite der Belagfläche. z.B. wird bei auskragender Deckenschalung der Abstand b1zwischen Außenkante Schalung und Innenkante Seitenschutz gemessen. Kann der Mindestabstand b1nicht eingehalten werden, ist an der Absturzkante ein Seitenschutz vorzusehen.

Bild 2: Abmessungen der Fanggerüste (Bild c)

5.2.2.5 Abweichend von Abschnitt 5.2.2.3 und Abschnitt 5.2.2.4 muss die Breite b mindestens 0,60 m betragen, wenn dabei

Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden (h1) und einem Abstand (b1) von 0,70 m ergibt sich, dass der Belag nicht tiefer als 1,20 m unter der Absturzkante liegen darf.

Bild 3: Fanggerüst mit Schutzwand (Bilder a und b)

5.2.2.6 Bei einer Neigung des Seitenschutzes von mehr als 15° und einer Gerüstausbildung nach Bild 2c ist eine geschlossene Schutzwand erforderlich. Die Schutzwand ist wie der Belag auszuführen.

5.2.3 Abmessungen von Dachfanggerüsten

5.2.3.1 Der Belag des Dachfanggerüstes darf nicht tiefer als 1,50 m unter der Traufe liegen (siehe Bild 4).

5.2.3.2 Die Breite b der Belagfläche (einschließlich Bordbrett) muss mindestens 0,60 m betragen.

5.2.3.3 Der Abstand b1zwischen Innenkante Schutzwand und der Traufkante muss mindestens 0,70 m betragen.

5.2.3.4 Die Schutzwand muss die Traufe mindestens um das Maß 1,5 - b1 (Angabe in m) überragen. Die Höhe h1der Schutzwand muss jedoch mindestens 1,0 m betragen (siehe Bild 4).

h1> h + 1,5 - b1
oder
h2 + b1> 1,5 und
h1> 1,0
(Maße in m)

Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden (h1) und einem Abstand (b1) von 0,70 m ergibt sich, dass der Belag nicht tiefer als 1,20 m unter der Traufe liegen darf.

Berechnungsbeispiel: h< h1 - 1,5 + b

1,20 m< 2,00 m - 1,50 m + 0,70 m

Bild 4: Abmessungen des Dachfanggerüstes


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