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5.2.4 Abmessungen von Schutzdächern
5.2.4.1 Die Breite der Abdeckung muss waagerecht gemessen mindestens 1,50 m betragen (siehe Bild 5).
Bild 5: Abmessungen von Schutzdächern
5.2.4.2 Die Abdeckung muss den Außenständer des Gerüstes in der Waagerechten um mindestens 0,60 m überragen; sie darf jedoch nicht breiter als 1,00 m sein.
5.2.4.3 Bei Fassadengerüsten muss die Abdeckung das Gerüst auch an den Stirnseiten waagerecht um mindestens 0,60 m überragen.
5.2.4.4 Das Schutzdach muss auf der Außenseite eine Bordwand haben, deren Oberkante mindestens 0,60 m senkrecht über der Abdeckung liegen muss. Die Bordwand muss wie die Abdeckung bemessen sein.
5.2.4.5 Beim Schutzdach ist der Belag bis zum Bauwerk hin auszulegen, dabei dürfen keine Öffnungen mit mehr als 2 cm Breite vorhanden sein.
5.2.4.6 Wird ein Schutzdach um eine Bauwerksecke geführt, ist die Abdeckung in voller Breite beizubehalten.
5.3 Gerüstrohre
5.3.1 Als Gerüstrohre müssen Stahlrohre nach DIN 4427
5.3.2 Abweichend von Abschnitt 5.3.1 dürfen ungekennzeichnete Stahlrohre bis zu einer Gerüsthöhe von 20 m in den Gerüstgruppen 1 bis 4 verwendet werden. Sie müssen
5.3.3 Abweichend von Abschnitt 5.3.1 dürfen für Teile des Seitenschutzes und für Gerüsthalter Stahlrohre mit Wanddicken von 3,2 mm verwendet werden.
5.3.4 Stahlrohre müssen mit einem Korrosionsschutz nach DIN 4427 versehen sein.
5.4 Kupplungen
5.4.1 Es dürfen nur gekennzeichnete Kupplungen der Klassen B und BB (siehe auch Tabelle 3) verwendet werden. Diese müssen
Für Kupplungen der Klasse BB muss vom DIBt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegen, da für diese Art der Kupplung in DIN EN 74 keine Anforderungen enthalten sind.
5.4.2 Für das Anschließen von Längs- und Querriegeln an Ständer dürfen nur Normalkupplungen verwendet werden.
5.4.3 Für Rohrstöße dürfen nur Stoßkupplungen der Klasse B verwendet werde.
5.4.4 Drehkupplungen dürfen nur verwendet werden
5.4.5 Kupplungen mit Schraubverschluss müssen mit einem Moment von 50 Nm angezogen werden.
50 Nm entspricht bei einem Hebelarm von 25 cm einer Kraft von 20 kg.
5.4.6 Keilkupplungen sind mit einem 500 g schweren Hammer bis zum Prellschlag festzuschlagen.
Tabelle 3: Tragfähigkeit von Kupplungen
Art der Kupplung | zulässige Belastung |
Normalkupplung Klasse B und BB |
9 kN |
Stoßkupplung Klasse B |
6 kN |
Drehkupplung | 5 kN |
Normalkupplung Klasse BB mit untergesetzter Kupplung Klasse B | 15 kN |
5.5 Zentrierbolzen, Fußplatten, Gerüstspindeln
5.5.1 Es dürfen nur gekennzeichnete Zentrierbolzen und Fußplatten nach DIN EN 74 und leichte Gerüstspindeln nach DIN 4425 verwendet werden.
5.5.2 Abweichend von Abschnitt 5.5.1 dürfen stählerne Gerüstspindeln mit Vollquerschnitt und 38 mm Außendurchmesser verwendet werden.
5.5.3 Die Auszugslänge von Gerüstspindeln darf 0,30 m nicht überschreiten.
5.5.4 Die Überdeckungslänge zwischen Ständerrohr und Spindel muss 25 % der Spindellänge, mindestens jedoch 150 mm betragen.
Leichte Gerüstspindeln nach DIN 4425 erfüllen diese Forderungen.
5.6 Güteanforderungen an Holzbauteile
5.6.1 Gerüstbauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.
5.6.2 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz müssen dauerhaft mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss außerdem die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung enthalten.
Siehe Bauordnungen der Bundesländer in Verbindung mit der Bauregelliste A.
5.6.3 Gerüstbretter oder -bohlen müssen mindestens 3,0 cm dick und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein.
Gerüstbretter oder -bohlen werden z.B. durch Einschlagen von Wellen-Bandeisen an den Stirnseiten gegen Aufreißen geschützt.
5.7 Beläge
5.7.1 Allgemeines
5.7.1.1 Gerüstbretter oder -bohlen dürfen nur verwendet werden, wenn sie
Gerüstbretter oder -bohlen gelten als dicht verlegt, wenn der Abstand untereinander 2,0 cm oder im Bereich zwischen Haupt- und Konsolbelag 8 cm nicht überschreitet.
5.7.1.2 Gerüstbretter oder -bohlen sind bei einer Auflagerung nach Bild 6 gegen Wippen zu sichern.
5.7.1.3 Abweichend von Abschnitt 5.7.1.2 kann auf eine Sicherung gegen Wippen verzichtet werden, wenn die Gerüstbretter oder -bohlen mindestens 3 m lang sind und der Querschnitt mindestens 20 cm x 4,0 cm beträgt.
Bild 6: Auflagerung von Gerüstbohlen (Bilder a und b)
5.7.1.4 Der Belag in genutzten Gerüstlagen muss auf volle Breite, in ungenutzten Gerüstlagen für die Gerüstmontage in einer Breite von mindestens 0,50 m ausgelegt sein.
5.7.2 Beläge in Arbeitsgerüsten
Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Arbeitsgerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 4 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.
Tabelle 4: Größte zulässige Stützweite in m von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz
Gerüstgruppe | Brett- oder Bohlenbreite cm | Brett- oder Bohlendicke cm | ||||
3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | ||
1,2,3 | 20 | 1,25 | 1,50 | 1,75 | 2,25 | 2,50 |
24 und 28 | 1,25 | 1,75 | 2,25 | 2,50 | 2,75 | |
4 | 20 | 1,25 | 1,50 | 1,75 | 2,25 | 2,50 |
24 und 28 | 1,25 | 1,75 | 2,00 | 2,25 | 2,50 | |
5 | 20, 24, 28 | 1,25 | 1,25 | 1,50 | 1,75 | 2,00 |
6 | 20, 24, 28 | 1,00 | 1,25 | 1,25 | 1,50 | 1,75 |
5.7.3 Beläge in Fanggerüsten
5.7.3.1 Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Fanggerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 5 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.
5.7.3.2 Abweichend von Abschnitt 5.7.3.1 darf für Fanggerüste mit einer Absturzhöhe von höchstens 1,50 m und mit einem Abstand der Doppelbelegung von 0,25 m bis 0,50 m die zulässige Stützweite bei Verwendung von Gerüstbohlen mit den Mindestmaßen von 24 cm X 4,5 cm auf 2,50 m erhöht werden.
5.7.3.3 Es dürfen höchstens 10 Gerüstlagen mit Belägen ausgelegt sein.
5.7.3.4 Abweichend von Abschnitt 5.7.3.3 dürfen bei der Verwendung von Verbreiterungen (siehe Abschnitt 5.16) höchstens 5 Gerüstlagen mit Belägen ausgelegt sein.
Tabelle 5: Größte zulässige Stützweite von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile von Fanggerüsten
Bohlenbreite | Absturzhöhe | Größte zulässige Stützweite in m für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von |
Größte zulässige Stützweite in m für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von |
||||||
in cm | in m | 3,5 cm | 4,0 cm | 4,5 cm | 5,0 cm | 3,5 cm | 4,0 cm | 4,5 cm | 5,0 cm |
20 |
1,0 | 1,5 | 1,8 | 2,1 | 2,6 | - | 1,1 | 1,2 | 1,4 |
1,5 | 1,3 | 1,6 | 1,9 | 2,2 | - | 1,0 | 1,1 | 1,3 | |
2,0 | 1,2 | 1,5 | 1,7 | 2,0 | - | - | 1,0 | 1,2 | |
24 |
1,0 | 1,7 | 2,1 | 2,5 | 2,7 | 1,0 | 1,2 | 1,4 | 1,6 |
1,5 | 1,5 | 1,8 | 2,2 | 2,5 | - | 1,1 | 1,2 | 1,4 | |
2,0 | 1,4 | 1,6 | 2,0 | 2,2 | - | 1,0 | 1,2 | 1,3 | |
28 |
1,0 | 1,9 | 2,4 | 2,7 | 2,7 | 1,1 | 1,3 | 1,5 | 1,7 |
1,5 | 1,7 | 2,0 | 2,5 | 2,7 | 1,0 | 1,2 | 1,4 | 1,6 | |
2,0 | 1,5 | 1,8 | 2,2 | 2,5 | 1,0 | 1,1 | 1,3 | 1,4 |
Als Doppelbelegung gilt auch die Verwendung von Gerüst-brettern oder -bohlen in zwei Gerüstlagen im senkrechten Abstand bis zu 0,50 m.
Bei Stahlrohr-Kupplungsgerüsten sind mögliche Absturzhöhen von mehr als 2,00 m unzulässig (siehe Abschnitt 5.2.2.1).
5.7.4 Beläge in Schutzdächern
5.7.4.1 Beläge aus Holz in Schutzdächern müssen mindestens der Gerüstgruppe 2 nach Tabelle 4 entsprechen.
5.7.4.2 Beläge in Schutzdächern sind bis zum Bauwerk hin auszulegen.
5.8 Seitenschutz
5.8.1 Allgemeines
5.8.1.1 Belagflächen müssen mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Bild 7) umwehrt sein.
Bild 7: Seitenschutz und Stirnseitenschutz
5.8.1.2 Abweichend von Abschnitt 5.8.1.1 darf auf
Bild 8: Gerüst mit innenliegender Absturzsicherung
5.8.2 Bauteile des Seitenschutzes
5.8.2.1 Bauteile des Seitenschutzes müssen in ihrer Lage gesichert sein.
5.8.2.2 Als Geländer- und Zwischenholm müssen Stahl- oder Aluminiumrohre nach Abschnitt 5.3 mit Kupplungen nach Abschnitt 5.4 verwendet werden.
5.8.2.3 Als Bordbretter müssen Gerüstbretter oder -bohlen mit einer Mindestdicke von 3,0 cm verwendet werden. Das Bordbrett muss den Belag um mindestens 10cm überragen (siehe Bild 9).
5.8.2.4 Bordbretter müssen dicht an den unbelasteten Belag anschließen.
Bild 9: Bordbrettausführung (Bilder a und b)
5.9 Schutzwand im Dachfanggerüst
5.9.1 Als Schutzwand im Dachfanggerüst sind Schutzgitter oder Schutznetze entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers zu verwenden.
5.9.2 Abweichend von Abschnitt 5.9.1 dürfen als Schutzwand im Dachfanggerüst verwendet werden:
5.9.3 Schutznetze und Drahtgeflechte nach Abschnitt 5.9.2 müssen allseitig an Stahlrohren mit mindestens 3,2 mm oder Aluminiumrohr mit mindestens 4,0 mm Wanddicke und 48,3 mm Außendurchmesser befestigt werden (siehe Bild 10). Schutznetze müssen Masche für Masche an Stahl- oder Aluminiumrohren befestigt werden. Der Netzstoß muss Masche für Masche mit einem Kopplungsseil nach DIN EN 1263-1 verbunden werden (siehe Bild 10). Schutznetze dürfen in ihren Abmessungen nicht verändert werden.
Bild 10: Beispiel für die Netzbefestigung mit durchgefädeltem Rohr
5.9.4 Abweichend von Abschnitt 5.9.3 darf auf die Befestigung Masche für Masche verzichtet werden, wenn das Netz höchstens alle 75 cm am Rand befestigt ist und die ausreichende Tragfähigkeit der Netzbefestigung im dynamischen Versuch nach DIN EN 1263-1, Abs. 7.10, nachgewiesen ist. Abweichend von Abschnitt 5.9.3 darf der Netzstoß auch ohne Verbindung ausgeführt werden, wenn er sich um mindestens 75 cm überlappt. *
5.9.5 Schutznetze dürfen ohne Prüfung des Prüfseiles nur innerhalb von 12 Monaten nach Herstellung verwendet werden. Sollen ältere Schutznetze eingesetzt werden, muss nachgewiesen werden, dass die Bruchkraft des Prüfseiles die vom Hersteller angegebene Mindestbruchkraft nicht unterschreitet. Für diesen Nachweis ist ein Prüfseil aus dem Schutznetz zu entnehmen und an eine zugelassene Stelle oder den Hersteller zu geben. Die Prüfung der Mindestbruchkraft des Prüfseiles muss nach DIN EN 1263-1 erfolgen und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
Schutznetze haben vom Hersteller eingearbeitete Prüfseile, um die Festigkeitsminderung der Netzgarne infolge Alterung feststellen zu können.
Ein Prüfseil kann ein Stück Maschenseil oder eine Masche sein.
Die Anschrift einer zugelassenen Stelle kann beim Netzhersteller oder der zuständigen Berufsgenossenschaft erfragt werden.
5.10 Zugänge
5.10.1 Allgemeines
Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über sichere Zugänge oder Aufstiege erreichbar sein.
5.10.2 Treppen
Werden Treppen oder Treppentürme als Aufstiege verwendet, ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu beachten.
5.10.3 Leitern
5.10.3.1 Werden Leitern als Aufstiege verwendet, müssen diese als Gerüstinnenleitern unter einem Anstellwinkel von 68° bis 75° eingebaut werden. Sie müssen über jeweils eine Gerüstlage mit höchstens 2,0 m Gerüstlagenabstand reichen.
5.10.3.2 Bei Gerüstinnenleitern müssen die Durchstiegsöffnungen und die Leitern als Leitergänge senkrecht übereinander oder versetzt angeordnet sein. Die neben der Durchstiegsöffnung verbleibende Belagbreite muss mindestens 0,20 m betragen (siehe Bild 11 und Bild 12).
5.10.3.3 Durchstiegsöffnungen in Belagflächen dürfen nicht größer als 0,6 m X 1,0 m sein.
Bild 11: Leitergang mit senkrecht übereinander angeordneten Leitern
Bild 12: Leitergang mit versetzt angeordneten Leitern
5.10.3.4 Durchstiegsöffnungen, die nicht durch darüber stehende Leitern gesichert sind, müssen mit Ausnahme der Seite für den Ein- und Ausstieg mit Stahl- oder Aluminiumrohren gegen Hineinstürzen gesichert sein (siehe Bild 13). In Fanggerüstlagen müssen die Durchstiegsöffnungen abgedeckt sein.
Bild 13: Sicherung der Durchstiegsöffnung gegen Hineinstürzen
5.10.3.5 Führen Leitergänge durch ungenutzte nicht vollständig mit Belag und Seitenschutz ausgebaute Gerüstlagen, muss der Bereich des Leiterganges mindestens mit Geländer- und Zwischenholm gesichert sein.
5.10.3.6 Abweichend von Abschnitt 5.10.3.1 dürfen Anlegeleitern als Gerüstaußenleitern mit einem Anstellwinkel von 68° bis 75° verwendet werden, wenn die Aufstiegshöhe nicht mehr als 5,00 m beträgt.
5.11 Ständer
5.11.1 Ständer müssen senkrecht auf Fußplatten oder Gerüstspindeln nach Abschnitt 5.5 unter Einhaltung der Ständerabstände nach Tabelle 2 auf ausreichend tragfähigem Untergrund aufgestellt werden. Sie sind am Fußpunkt durch Längs- und Querriegel mit Kupplungen nach Abschnitt 5.4 zu verbinden. Die Auszugslänge der Gerüstspindeln darf 0,30 m nicht überschreiten.
5.11.2 Ständerstöße dürfen nicht mehr als 0,30 m von einem Knoten entfernt angeordnet sein. Sie müssen
Bild 14: Anordnung der Stoßkupplung bei Ständerstößen (jeweils zwischen den obersten drei Längsriegeln)
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(Stand: 03.05.2022)
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