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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AG-SGB XII M-V - Landesausführungsgesetz SGB XII
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 23 vom 23.12.2004 S. 546; 19.12.2005 S. 587 05; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 17.12.2009 S. 726 09; 22.06.2012 S. 208 12; 10.12.2012 S. 535 12a; 21.12.2015 S. 603 15; 27.01.2018 S. 38 18; 16.12.2019 S. 796 19, 19a; 11.12.2020 S. 1418 20; 13.12.2022 S. 611 22)
Gl.-Nr.: 860-7



Abschnitt 1
Grundlagen, Zuständigkeiten

§ 1 Ziele des Gesetzes 15

Ziele dieses Gesetzes sind in Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch insbesondere

  1. die Gewährleistung angemessener personenzentrierter Hilfen unabhängig von bestehenden Leistungsformen,
  2. die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter und wirtschaftlicher Leistungsangebote sowie
  3. die Sicherstellung einheitlicher Rechtsanwendung.

§ 2 Träger der Sozialhilfe, zentrale Stelle, oberste Landessozialbehörde 12a 15 18 19a 22

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern (Sozialhilfeträger) geleistet.

(2) Örtliche und überörtliche Träger sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus.

(3) Die im Zusammenhang mit der Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes zentral wahrzunehmenden Aufgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 werden durch die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX durchgeführt. Ab 1. Januar 2016 nimmt zunächst der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die Aufgaben der zentralen Stelle nach Satz 1 wahr.

(4) Oberste Landessozialbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport.

§ 3 Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit und Landesarbeitsgemeinschaft 15 18 19a 22

(1) Die Sozialhilfeträger tragen die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch. Hierzu arbeiten sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Die oberste Landessozialbehörde unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

(2) Zum Wohl der Leistungsberechtigten arbeiten die Sozialhilfeträger, die oberste Landessozialbehörde, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der privaten Träger sowie die Vereinigungen von Leistungsberechtigten partnerschaftlich zusammen.

(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 3 und 4 des Landesausführungsgesetzes SGB IX übernimmt zum 1. Januar 2020 die Aufgaben, die bis zum 31. Dezember 2019 dem Landesbeirat Sozialhilfe oblagen.

§ 4 Sachliche Zuständigkeit 12a 12a 15 18 19a 20 22

(1) Die Sozialhilfeträger sind sachlich zuständig für die in § 8 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach § 106, § 107 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) und § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, soweit nicht der die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger oder die oberste Landessozialbehörde sachlich zuständig ist. Sie ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger oder die oberste Landessozialbehörde. Dies steht der notwendigen überregionalen Nutzung von Facheinrichtungen, die auf besondere Problemlagen spezialisiert sind, im Einzelfall nicht entgegen. Die Sozialhilfeträger sind sachlich zuständig für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Bezug auf Leistungen des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

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