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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und zur Änderung anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Dezember 2009
(GVOBl. Nr. 20 vom 30.12.2009 S. 726)
Gl.-Nr.: 830-2



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge 1

Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (GVOBl. M-V 1997 S. 18), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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  "Behörde des überörtlichen Trägers ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Hauptfürsorgestelle."

2. In § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird der Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3069)" durch den Satzteil "das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

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  " § 3 Heranziehung örtlicher Träger

Zur Durchführung der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Aufgaben sowie der Gewährung von Hilfen für versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Sonderfürsorgeberechtigten nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden die örtlichen Träger herangezogen. Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 53 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge entsprechend. Die örtlichen Träger entscheiden im eigenen Namen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Hauptfürsorgestelle. Das Ministerium für Soziales und Gesundheit kann Weisungen erteilen."

4. Die §§ 8, 9 und 10 werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" 2

Das Gesetz über das Sondervermögen "Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" vom 2. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 178, 185) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in § 1 werden jeweils das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Wörter "Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

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  " § 2 Inhalt und Zweck

Das Sondervermögen wird aus den dem Landesamt für Gesundheit und Soziales - Integrationsamt - verbleibenden Mitteln der Ausgleichsabgabe gebildet. Es dient der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

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  " § 4 Verwaltung

Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Soziales und Gesundheit verwaltet."

Artikel 3
Änderung des Landespflegegesetzes 3

Das Landespflegegesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 675), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606, 616) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,jährlich" durch die Wörter "alle zwei Jahre" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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  "(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen unter Zugrundelegung der Ergebnisse der jeweils aktuellen Landesprognose zur Bevölkerungsentwicklung für ihr Gebiet alle fünf Jahre, erstmalig mit Stichtag 31. Dezember 2010, Planungen für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegeeinrichtungen auf. Dabei sind komplementäre Angebote zur Pflege, insbesondere betreute Wohnformen, zu berücksichtigen. Die Planungen enthalten eine Bestandsaufnahme über die regionale Versorgungsstruktur, in der Standorte, Träger und Platzzahlen ausgewiesen sind, zeigen etwaige Defizite auf und beschreiben die bedarfsgerechte Entwicklung von geeigneten Betreuungs- und Pflegeangeboten. Die Planungen sind dem Ministerium für Soziales und Gesundheit innerhalb von neun Monaten nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 

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