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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Dezember 2019
(GVOBl. Nr. 26 vom 30.12.2019 S. 796)
Gl.-Nr. B 860-9-3



Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AG-SGB IX M-V - Landesausführungsgesetz SGB IX
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII zum Jahr 20181

Gl.-Nr.: 860-7

Das Landesausführungsgesetz SGB XII vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2018 (GVOBl. M-V S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Aufwandsbezogene Kostenerstattung des Landes 2018 und 2019

(1) Zum Ausgleich für den erhöhten Erfüllungsaufwand in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, gewährt das Land den Sozialhilfeträgern für

(2) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium, im Benehmen mit den Eingliederungshilfeträgern und nach Zustimmung des Innen und Europaausschusses und des Sozialausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern die Verteilung der Beträge nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verteilung der Finanzmittel erfolgt belastungsorientiert. Die Eingliederungshilfeträger können hierzu einen gemeinsamen Vorschlag unterbreiten.

(3) Der erforderliche Vollzugsaufwand in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wird durch das Land gemäß § 21 untersucht."

Artikel 3
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII zum Jahr 20202

Gl.-Nr.: 860-7

Das Landesausführungsgesetz SGB XII vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe "Absatz 2"durch die Wörter "Absatz 2 und 3" und das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Eingliederungs- und Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX" ersetzt.

b) Die Sätze 2 bis 8

Bis zum 31. Dezember 2017 bestimmen die Sozialhilfeträger einstimmig durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen der Sozialhilfeträger, den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern oder einen Dritten als zentrale Stelle nach Satz 1. Sollten die Sozialhilfeträger bis zum 31. Dezember 2017 keine zentrale Stelle bestimmt haben, ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die zentrale Stelle nach Satz 1. Wird einer der Sozialhilfeträger oder ein Dritter als zentrale Stelle der Sozialhilfeträger bestimmt, gehen die Aufgaben sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Bestimmung auf diesen über. Bis zum Aufgabenübergang nimmt der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die Aufgaben weiter wahr. Ein geordneter Übergang der Aufgaben ist sicherzustellen. Verwaltungsvorgänge, die am Tag des Aufgabenübergangs noch nicht abgeschlossen sind, werden durch die zentrale Stelle nach Satz 1 fortgeführt.

werden aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit, Landesbeirat für Sozialhilfe "Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit und Landesarbeitsgemeinschaft".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Landessozialbehörde unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Bei der obersten Landessozialbehörde wird ein Beirat eingerichtet. Diesem gehören die oder der Vorsitzende des Sozialausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern sowie je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der obersten Landessozialbehörde, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Inneres und Europa, der Sozialhilfeträger, der zentralen Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3, des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern, des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern, der SELBSTHILFE Mecklenburg-Vorpommern e. V., der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege e. V. und einer staatlichen Hochschule aus den Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens an. Die Leitung des Beirats obliegt der Vertreterin bzw. dem Vertreter der obersten Landessozialbehörde. Die Einzelheiten insbesondere zu seiner Arbeitsweise regelt der Beirat in einer Geschäftsordnung. "(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 2 und 3 des Landesausführungsgesetzes SGB IX übernimmt zum 1. Januar 2020 die Aufgaben, die bis zum 31. Dezember 2019 dem Landesbeirat Sozialhilfe oblagen."

d) Absatz 4

(4) Der Beirat soll zur Sicherung und Weiterentwicklung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft beitragen und den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfeträgern sowie den in Absatz 2 genannten weiteren Akteuren fördern. Hierzu zählen insbesondere

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