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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AG-SGB IX M-V - Landesausführungsgesetz SGB IX
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Dezember 2019
(GVOBl. Nr. 26 vom 30.12.2019 S. 796; 11.12.2020 S. 1418 20; 13.12.2022 S. 611 22)
Gl.-Nr. B 860-9



Abschnitt 1
Grundlagen, Zuständigkeiten

§ 1 Ziele des Gesetzes

Ziele dieses Gesetzes sind in Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

  1. die Gewährleistung personenzentrierter Teilhabeleistungen in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
  2. die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter und wirtschaftlicher Leistungsangebote,
  3. die Förderung einer flächendeckenden, am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Deckung der Bedarfe zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie
  4. die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung.

§ 2 Eingliederungshilfeträger, zentrale Stelle, oberste Landessozialbehörde 22

(1) Eingliederungshilfeträger sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Eingliederungshilfe als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus.

(2) Zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern. Er führt im Bereich der Eingliederungshilfe die im Zusammenhang mit der Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes zentral wahrzunehmenden Aufgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 durch.

(3) Oberste Landessozialbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport.

§ 3 Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit, Landesarbeitsgemeinschaft 22

(1) Die Eingliederungshilfeträger im Sinne des § 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich ihrer zentralen Stelle tragen die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach dessen Teil 2. Hierzu arbeiten sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Die oberste Landessozialbehörde unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

(2) Zum Wohl der Leistungsberechtigten arbeiten die Eingliederungshilfeträger, die zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger, die oberste Landessozialbehörde, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der privaten Träger sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen zusammen. Dies gilt auch für das Zusammenwirken mit anderen fachlich berührten Institutionen.

(3) Bei der obersten Landessozialbehörde wird eine Landesarbeitsgemeinschaft Soziales eingerichtet. Im Rahmen der Eingliederungshilfe erfüllt sie die sich aus § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben.

Sie soll auch zur Sicherung und Weiterentwicklung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft beitragen und den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe, den Sozialhilfeträgern sowie den in Absatz 2 genannten weiteren Akteuren fördern. Hierzu zählen insbesondere

  1. die Verständigung über gesellschaftliche und fachliche Entwicklungen, die Einfluss auf die Ausgestaltung der Leistungen und die Entwicklung der Aus- und Einzahlungen in der Eingliederungs- und Sozialhilfe haben können,
  2. die Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungs- und Sozialhilfe,
  3. die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungs- und Sozialhilfe,
  4. der Austausch zum Bedarfsermittlungsinstrument in der Eingliederungshilfe,
  5. die Herstellung eines Erfahrungs- und Informationsaustausches sowie
  6. die Förderung der Entwicklung und Anwendung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen.

(4) Der Landesarbeitsgemeinschaft Soziales gehören die oder der Vorsitzende des Sozialausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Landessozialbehörde, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger der kreisfreien Städte, der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger der Landkreise, der zentralen Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger, des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern, des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern, des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V., der Landesverbände der Pflegekassen in Mecklenburg-Vorpommern und einer staatlichen Hochschule aus den Bereichen der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik oder des Gesundheitswesens, je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen nach § 5 und der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. an. Die Leitung der Landesarbeitsgemeinschaft obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter der obersten Landessozialbehörde. Die Einzelheiten insbesondere zu ihrer Arbeitsweise regelt die Landesarbeitsgemeinschaft in einer Geschäftsordnung.

§ 4 Sachliche Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung 20 22

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