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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB IX und anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Dezember 2022
(GVOBl. M-V Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 611)



Artikel 1
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB IX

Das Landesausführungsgesetz SGB IX vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "und Europa" durch ein Komma und die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "werden" ein Semikolon und die Wörter "dies setzt eine Einigung zu wesentlichen Inhalten der Vereinbarung nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 SGB IX (Leistungsvereinbarung) voraus" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Integration und Gleichstellung" durch die Wörter "Gesundheit und Sport" und die Wörter "und Europa" durch ein Komma und die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird das Wort "Obersten" durch das Wort "obersten" ersetzt.

4. In § 5 werden das Wort "Integrationsförderung" durch das Wort "Inklusionsförderung" ersetzt und die Wörter "und chronischen Erkrankungen" gestrichen.

5. § 13 wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung

(1) Bis zur endgültigen Festsetzung des durch das Land nach § 12 Absatz 2 zu zahlenden Anteils der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen (trägerbezogener Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe) nach Absatz 4 und 5 werden in den Jahren 2020 und 2021 zum Ersten eines Monats durch die oberste Landessozialbehörde Abschläge in Höhe des 1,05fachen eines Zwoelftels des trägerbezogenen Erstattungsbetrages für Leistungen nach dem sechsten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch des vorvergangenen Jahres gezahlt. Ab dem Jahr 2022 werden die Abschläge in Höhe des 1,03fachen eines Zwoelftels des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungshilfe des vorvergangenen Jahres gezahlt. Die Abschläge können auf volle Tausend Euro gerundet werden. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit den Abschlägen nach § 18 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes SGB XII.

(2) Die Verrechnung und Schlusszahlung des trägerbezogenen Erstattungsbetrages Eingliederungshilfe erfolgt umgehend nach der endgültigen Festsetzung seiner Höhe nach Absatz 4 und 5. Sollten die Abschläge den trägerbezogenen Erstattungsbetrag überstiegen haben, werden sie mit den Abschlägen nach Absatz 1 verrechnet.

(3) Die Eingliederungshilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde mit Stichtag 30. September bis zum 31. Oktober des Jahres den Stand der Jahresnettoauszahlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und die voraussichtliche Entwicklung dieser Nettoauszahlungen für das laufende Jahr. Sie übermitteln der obersten Landessozialbehörde bis zum 30. April die Jahresnettoauszahlungen des Vorjahres. Vor Übermittlung sind die Eingliederungshilfeträger verpflichtet zu prüfen, ob die Jahresnettoauszahlungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies durch Nachweis aller Auszahlungen und Einzahlungen gegenüber der obersten Landessozialbehörde zu belegen. Einzelheiten über das Nachweisverfahren kann die oberste Landessozialbehörde durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(4) Die oberste Landessozialbehörde stellt jährlich die Höhe der Nettoauszahlungen Eingliederungshilfe für das vergangene Jahr nach Abzug der Leistungen vorrangiger Leistungsträger für jeden Eingliederungshilfeträger (trägerbezogene Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe) fest. Lässt die Mitteilung keine inhaltlichen Mängel erkennen, so stellt die oberste Landessozialbehörde nach Abgleich der Daten mit der amtlichen Statistik im Benehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe fest. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt die oberste Landessozialbehörde dem Eingliederungshilfeträger schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind; dabei sind dem Eingliederungshilfeträger die zu beseitigenden Mängel und die sich aus einer nicht fristgerechten Mängelbeseitigung ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der Eingliederungshilfeträger seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt die oberste Landessozialbehörde die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer qualifizierten Schätzung der Höhe der Jahresnettoauszahlungen Eingliederungshilfe ab. Hieraus werden der durch das Land nach § 12 Absatz 2 zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag Eingliederungshilfe sowie der trägerbezogene Übergangsbetrag nach § 14 errechnet. § 12 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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