Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Vom 23. Mai 2006
(GVOBl. Nr. 8 vom 31.05.2006 S. 194)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 7
(Gegenstandslos durch Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V 2007 S. 318))
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz - FKrG M-V)
(wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
(gegenstandslos)
______________
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 25. März 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2011-1
Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2004 (GVOBl. M-V S. 178), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "die kreisfreien Städte" gestrichen.
b) In Absatz 4 werden das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt und die Wörter "kreisfreien Städten" gestrichen.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
3. die Oberbürgermeister für die kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher für die Ämter, die Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden), | "3. die Amtsvorsteher für die Ämter, die Oberbürgermeister und Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden)" |
b) Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "der kreisfreien Städte," gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt und die Wörter "oder eine kreisfreie Stadt" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Kreis" ersetzt.
4. § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter jeweils für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen eine von ihnen erlassene Verordnung. | "Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte, die Oberbürgermeister und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter jeweils für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen eine von ihnen erlassenen Verordnung." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte" gestrichen.
5. In § 20 Abs. 3 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" ersetzt und die Wörter "und der kreisfreien Städte" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Kommunalverfassung
(gegenstandslos)
_____________
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 8. Juni 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020 - 2
Die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), wird wie folgt geändert:
l. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt neu gefasst:
" § 7 Große kreisangehörige Städte"
b) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Teil 2 Kreisordnung"
c) Die Angabe zu Abschnitt 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Abschnitt 1
Grundlagen der Kreisverfassung"
d) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt neu gefasst:
" § 88 Wesen der Kreise"
e) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt neu gefasst:
" § 98 Einwohner und Bürger des Kreises"
2. In § 5 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte," gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 7 Gemeindearten
(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch kreisangehörige und kreisfreie Städte. (2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen. |
" § 7 Große kreisangehörige Städte
(1) Große kreisangehörige Städte sind die Landeshauptstadt Schwerin, die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Rostock, Stralsund und Wismar. |
(Stand: 26.04.2021)
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