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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und des Kommunalsozialverbandsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 21. Dezember 2015
(GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 603)
Gl.- Nr. 860 - 18
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuchs
Ändert Gesetz vom 20. Dezember 2004; GS Meckl.-Vorp. GI. Nr. 860 - 7
Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GV0B1. M-V S. 546), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Dezember 2012 (GV0B1. M-V S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
SGB XII-AG - Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch | "Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)" |
2. Dem § 1 werden folgende Abschnittsüberschrift und folgender § 1 vorangestellt:
"Abschnitt 1
Grundlagen, Zuständigkeiten
§ 1 Ziele des Gesetzes
Ziele dieses Gesetzes sind in Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch insbesondere
3. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden dem Wort "Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "zentrale Stelle, oberste Landessozialbehörde" angefügt.
b) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Trägern" das Wort "(Sozialhilfeträger)" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "örtliche" die Wörter "und überörtliche" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit sie nicht nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz der Bundesauftragsverwaltung unterliegt" durch die Wörter "Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus" ersetzt.
d) Absatz 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Überörtlicher Träger ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern. Er führt die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit sie nicht nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz der Bundesauftragsverwaltung unterliegt.
(4) Soweit eine Aufgabe der Sozialhilfe durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe im Auftrag des Bundes durchgeführt wird, führen die Landkreise und kreisfreien Städte diese als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises durch. Soweit eine Aufgabe der Sozialhilfe durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Auftrag des Bundes durchgeführt wird, führt der Kommunale Sozialverband diese als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises durch. Zuständige Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales oder die von ihm beauftragte Stelle. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren und zur Aufsicht bei Bundesauftragsverwaltung zu regeln. |
"(3) Die im Zusammenhang mit der Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes zentral wahrzunehmenden Aufgaben nach § 4 Absatz 2 werden durch die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger durchgeführt. Ab 1. Januar 2016 nimmt zunächst der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die Aufgaben der zentralen Stelle nach Satz 1 wahr. Bis zum 31. Dezember 2017 bestimmen die Sozialhilfeträger einstimmig durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen der Sozialhilfeträger, den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern oder einen Dritten als zentrale Stelle nach Satz 1. Sollten die Sozialhilfeträger bis zum 31. Dezember 2017 keine zentrale Stelle bestimmt haben, ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die zentrale Stelle nach Satz 1. Wird einer der Sozialhilfeträger oder ein Dritter als zentrale Stelle der Sozialhilfeträger bestimmt, gehen die Aufgaben sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Bestimmung auf diesen über. Bis zum Aufgabenübergang nimmt der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die Aufgaben weiter wahr. Ein geordneter Übergang der Aufgaben ist sicherzustellen. Verwaltungsvorgänge, die am Tag des Aufgabenübergangs noch nicht abgeschlossen sind, werden durch die zentrale Stelle nach Satz 1 fortgeführt.
(4) Oberste Landessozialbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales." |
4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
" § 3 Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit, Landesbeirat für Sozialhilfe
(Stand: 06.09.2023)
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