Regelwerk |
Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2012/2013
Vom 22. Juni 2012
(GVOBl. Nr. 10 vom 29.06.2012 S. 208)
Gl.-Nr.. 630-32
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern 1
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Finanzausgleich zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden
§ 23 Kreisumlage
§ 24 (weggefallen)"
b) In der Überschrift zu § 28 wird nach dem Wort "Zuweisungen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und der Umlandumlage" werden gestrichen.
2. § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. jährlich der Betrag der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, die das Land zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und den daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält, abzüglich des Anteils des Landes an deren Finanzierung durch den entsprechend verringerten Umsatzsteueranteil der Länder."
3. In § 8 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Prozent" durch das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.
4. § 12 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort "nivellierten" und die Angabe "(Satz 2)" gestrichen und die Angabe "Satz 3" wird durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 17 Satz 2 werden nach dem Wort "Fahrtkosten" die folgenden Wörter eingefügt:
"abzüglich der Zuweisungen, die das Land auf der Grundlage von § 113 Absatz 5 Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Ausgleich der Mehrkosten gewährt,".
6. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "mit 500 und mehr Einwohnern" gestrichen.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "mit 500 und mehr Einwohnern" gestrichen.
b) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
"(6) Das Land leistet ergänzend zu den Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g im Jahr 2012 einmalig eine Zuweisung an den Aufbaufonds in Höhe von 50000000 Euro. Die zusätzlichen Mittel dienen bis Ende 2016 der anteiligen Förderung von Eigenanteilen zur Kofinanzierung kommunaler Investitionen und sind unter der Bezeichnung "Kommunales Kofinanzierungsprogramm" gesondert auszuweisen und zu bewilligen. Sie werden als zweckgebundene Zuschüsse auf Antrag besonders strukturschwachen kommunalen Körperschaften gewährt. Es ist ein interministerielles Beratungsgremium unter Federführung des Ministeriums für Inneres und Sport, an dem die Förderressorts und das Finanzministerium beteiligt sind, einzurichten (Vergaberat), das über die Vergabe der Mittel votiert. Näheres zur Ausgestaltung des "Kommunalen Kofinanzierungsprogramms" wie Förderziele und -inhalte, Vergabekriterien, Förderquoten und das Zuwendungsverfahren sind in einer Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Finanzministerium zu regeln. Für das "Kommunale Kofinanzierungsprogramm" gelten die Bestimmungen in Absatz 3 entsprechend mit der Einschränkung, dass die Zuweisung des Landes nach Satz 1 die Kreditaufnahme des Aufbaufonds nicht erhöht."
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "mit 500 und mehr Einwohnern" gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Das Land leistet ergänzend zu den Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h im Jahr 2012 einmalig eine Zuweisung an das Sondervermögen "Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern" in Höhe von 100000000 Euro."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Prozent" durch das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.
11. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Bezeichnung " § 8" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "sowie die Umlandumlage nach § 24" gestrichen.
12. Nach § 30 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Darüber hinaus berät er im Rahmen der Entscheidungen im Zusammenhang mit Zuweisungen an Landkreise, kreisfreie und große kreisangehörige Städte aus dem "Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern"."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis für das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen. Dabei kann das Ministerium für Inneres und Sport die bisherigen Ressortbezeichnungen "Innenministerium" und "Ministerium für Soziales und Gesundheit" jeweils durch die neuen Bezeichnungen "Ministerium für Inneres und Sport" und "Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzen.
Artikel 3
Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer
Gl.-Nr.: 610-3
§ 1 Steuersatz
Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Mecklenburg-Vorpommern belegene Grundstücke beziehen, beträgt fünf Prozent.
(Stand: 26.04.2021)
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