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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Novellierung der Sozialhilfefinanzierung

Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 30.12.2005 S. 587)
Gl. Nr. 2170 - 7


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes 1

Das Sozialhilfefinanzierungsgesetz vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612, 616, 2002 S. 470), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 "(1) Zum Ausgleich für die Erfüllung der vom Land zur Wahrnehmung im eigenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 587) geändert worden ist, gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtlichen Trägern der Sozialhilfe Finanzzuweisungen nach den folgenden Vorschriften."

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 "(2) Der jährliche Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen beträgt

für das Jahr 2005: 208.794.697 Euro

für das Jahr 2006: 216.876.671 Euro

für das Jahr 2007: 225.641.876 Euro

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 "Die Verrechnung für das laufende Jahr erfolgt in der Regel im darauf folgenden Haushaltsjahr durch entsprechende Änderung der Zuweisungen des Landes."

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Abweichend von Satz 3 erfolgt im Jahr 2005 die Verrechnung des nach § 14 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) einbehaltenen Anteils des Landes am Festbetrag des Bundes nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029) mit den Finanzzuweisungen 2005."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 "Der für die Berechnung der Ausgleichsansprüche für 2008 und die Folgejahre zugrunde zu legende Basisbetrag des Jahres 2007 wird angepasst, wenn die tatsächlichen Aufwendungen der überörtlichen Sozialhilfe im Jahr 2006 von dem in Absatz 2 für das Jahr 2006 genannten Betrag um mehr als drei Prozent abweichen."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "2004" durch die Angabe "2007" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "2004" durch die Angabe "2007" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "2005 bis 2009" wird durch die Angabe "2008 bis 2012" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Fortschreibung zum 1. Januar 2008 wird auf der Basis der Ist-Ergebnisse von 2006 durchgeführt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 "(1) Der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte anteilig wie folgt verteilt:
  1. Das Verhältnis der Anteile der Landkreise und kreisfreien Städte an den Gesamtausgaben im vorvergangenen und den zwei davor liegenden Jahren wird mit 80 Prozent,
  2. das Verhältnis der Anteile der Landkreise und kreisfreien Städte an der Einwohnerzahl in Mecklenburg-Vorpommern am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres wird mit 10 Prozent und
  3. das Verhältnis der Anteile der Landkreise und kreisfreien Städte an der Zahl der Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern, die das 65. Lebensjahr am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres vollendet haben, wird mit 10 Prozent berücksichtigt."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Anteil an den Gesamtausgaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 ist unter Berücksichtigung der vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 durch den Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt im Sinne einer rechtskonformen Übertragung der Zuständigkeit auf den eigentlich zuständigen Sozialhilfeträger abgegebenen beziehungsweise übernommenen Altfälle innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns und der damit zusammenhängenden Kostenverschiebungen zu ermitteln. Sich daraus ergebende Veränderungen sind mit der letzten Monatsrate des Jahres 2006 durch das Sozialministerium zu verrechnen.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt neu gefasst:

alt neu
 "(3) Zum Defizitausgleich der Landkreise und kreisfreien Städte, deren Gesamtausgaben höher als die Zuweisung des jeweiligen Jahres nach Absatz 1 liegen, werden bis zu zwei Prozent des Gesamtbetrages der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 2 im Folgejahr verrechnet. Das Land stellt im Rahmen der Überprüfung nach § 6 Abs. 1 fest, ob Defizite auszugleichen sind. Wenn ein Ausgleich erforderlich ist, erstellt das Land spätestens zum 1. Oktober des Folgejahres eine Übersicht über die Mittelverteilung und verrechnet die Ausgleichsbeträge."

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3.

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