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Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
- Hessen -
Vom 3. Januar 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 20.01.2011 S. 13; 11.12.2012 S. 681 12; 22.12.2014 S. 24 15; 10.12.2019 S. 395 19; 07.05.2020 S. 318 20; 12.07.2023 S. 589 23)
Siehe Fn. *
Aufgrund
jeweils in Verbindung mit § 21 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), und
wird, in den Fällen der Nr. 1 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst und in den Fällen der Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Minister, verordnet:
Erster Teil
Zentrale Leitstellen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeine Aufgaben 15 19 20 23
(1) Den Zentralen Leitstellen obliegt
Für die Beantwortung von Notrufen über die Notrufnummer 112 ist ab dem 28. Juni 2027 derselbe Kommunikationsweg wie für den Eingang zu verwenden. Die Zentralen Leitstellen bieten als Kommunikationsweg neben der Sprach- und Textkommunikation auch Text in Echtzeit nach Art. 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 151 S. 70, ABl. EU Nr. L 212 S. 73) an. Die Verwendung der Kommunikationswege hat in Form eines synchronisierten Gesamtgesprächsdienstes nach Art. 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. EU Nr. L 321 S. 36, 2019 ABl. EU Nr. L 334 S. 164), geändert durch Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. EU Nr. L 333 S. 80), zu erfolgen. Soweit Video als zusätzlicher Kommunikationsweg für die Beantwortung von Notrufen nach Satz 2 bereitgestellt wird, ist dieser Kommunikationsweg in den synchronisierten Gesamtgesprächsdienst einzubinden.
(2) Den Zentralen Leitstellen obliegt über Abs. 1 hinaus
wenn dies aus taktischen, betrieblichen oder technischen Gründen notwendig ist.
(3) Landkreise können mit Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vereinbaren, dass diese die Zentrale Leitstelle einrichten und deren Aufgaben für den Landkreis durchführen. Die Landkreise können Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken.
(4) Den Zentralen Leitstellen der kreisfreien Städte und der Landkreise Fulda und Gießen (Leitfunkstellen) obliegen zusätzlich folgende überörtliche Aufgaben:
Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestimmt, für welche Leitstellenbereiche als nachgeordnete Betriebsleitungen diese Aufgaben jeweils wahrgenommen werden.
Die Steuerung des Einsatzes von Rettungshubschraubern und ZivilschutzHubschraubern erfolgt jeweils durch die Zentrale Leitstelle, in deren Zuständigkeitsbereich ein Rettungshubschrauber oder Zivilschutz-Hubschrauber stationiert ist. Das Nähere zur Steuerung des Einsatzes der für Sekundärtransporte verfügbaren Hubschrauber und der entsprechenden bodengebundenen Rettungsmittel regelt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Festlegungen des Rettungsdienstplanes nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Zentralen Leitstellen lenken alle rettungsdienstlichen Einsatzmaßnahmen und stimmen sie bei Großschadensereignissen nach § 3 Abs. 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes mit dem Führungsstab nach § 4 und bis zu dessen Tätigwerden mit der Einsatzleitung Rettungsdienst nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes ab.
(2) Bei Einsätzen des Brand- und Katastrophenschutzes hat die Zentrale Leitstelle die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen zu unterstützen und ist hierbei an deren Entscheidungen gebunden.
(1) Dem Führungsstab nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes gehören Fachkräfte der für die Gefahrenabwehr zuständigen Dienststellen, Organisationen und sonstigen Einrichtungen an.
(2) Der Führungsstab hat tätig zu werden, wenn Entscheidungen zur Alarmierung, Lenkung und Zusammenarbeit der Einsatzkräfte und -einheiten zu treffen sind, die über die jeweiligen Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzpläne hinausgehen.
(3) Der Führungsstab ist befugt, dem Personal der Zentralen Leitstelle Weisungen zu erteilen.
Zweiter Abschnitt
Personal
§ 5 Qualifikation und Rechtsstellung des Personals 15 19 23
(1) Die in Zentralen Leitstellen beschäftigten Personen müssen
(2) Eine Ausbildung nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder der Erwerb der Berufserfahrung nach Abs. 1 Nr. 2 kann auch während der einjährigen Ausbildungsphase zum Einsatzsachbearbeiter nach Abs. 1 Nr. 3 erfolgen. Für die Beschäftigung einer Person bei einer Zentralen Leitstelle, die über eine standardisierte oder strukturierte Notrufabfrage verfügt, verringert sich die nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erforderliche Berufserfahrung auf 1.000 Stunden.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann in Zentralen Leitstellen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Personen ständig besetzt sind, eine Person bis zu drei Jahre beschäftigt werden, wenn
Eine Person, welche die Anforderungen nach Abs. 1 nach Ablauf des in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeitraums aufgrund eines persönlichen Härtefalls nicht erfüllt, kann höchstens ein Jahr in der Zentralen Leitstelle weiterbeschäftigt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Ablauf eines Jahres die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen wird.
(4) Im Aufgabenbereich der Informations- und Kommunikationszentrale tätige Personen müssen eine Ausbildung nach Maßgabe des Katastrophenschutz-Konzeptes des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums an der Hessischen Landesfeuerwehrschule absolviert haben.
(5) Die Zentralen Leitstellen nehmen öffentliche Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr. Die Einsatzsatzsachbearbeiterinnen und Einsatzsachbearbeiter in den Zentralen Leitstellen sind Tarifbeschäftigte des Trägers des Rettungsdienstes oder stehen in einem Beamtenverhältnis zu diesem.
(6) Für jeden Bediensteten in den Zentralen Leitstellen muss ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz von vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146), vorliegen, aus dem sich keine belastenden, einer möglichen Aufgabenübertragung entgegenstehenden Sachverhalte ergeben dürfen.
(7) Die eingesetzten Bediensteten sind gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 406), im Rahmen des personellen Sabotageschutzes zu überprüfen. Aus der Überprüfung dürfen sich keine belastenden Sachverhalte ergeben. § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gilt entsprechend.
(8) Alle tarifbeschäftigten Bediensteten sind gemäß den Regelungen des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), und des Durchführungserlasses vom 1. Dezember 2020 (StAnz. S. 1375) zu verpflichten.
(1) Die Ausbildung zur Einsatzbearbeiterin oder zum Einsatzbearbeiter in Zentralen Leitstellen soll insbesondere Kenntnisse über Abfragetechniken, Einsatztaktik und -strategie sowie den Fernmeldebetrieb vermitteln. Sie erfolgt an der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder einer anderen von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungsstätte.
(2) Die Fortbildung des Personals der Zentralen Leitstellen umfasst jährlich mindestens 120 Stunden, die sich aus theoretischen und praktischen Bestandteilen zusammensetzt. Gegenstand der Fortbildungen sollen insbesondere sein:
Als praktische Tätigkeiten sind vorzusehen:
Die Schwerpunkte der Fortbildungen legt der Träger der zentralen Leitstelle unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Verteilung fest. Die Fortbildungen nach Satz 2 können intern durch die Träger der jeweiligen Zentralen Leitstellen oder an der Hessischen Landesfeuerwehrschule, insbesondere durch die Teilnahme an Fortbildungsseminaren für Einsatzbearbeiterinnen und Einsatzbearbeiter, erfolgen.
Dritter Abschnitt
Organisation und Betrieb
Für die Einsatzplanung im Rettungsdienst haben die Träger des Rettungsdienstes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzpläne für den Einsatz der Rettungsmittel aufzustellen und fortzuschreiben.
§ 8 Einsatzerfassung und -dokumentation 19
(1) Die Einsatzgrunddaten, die bei einem Notruf für die Einsatzentscheidung von der Zentralen Leitstelle zu erheben sind (Notrufabfrage), sowie die Einsatzabläufe sind inhaltlich, zeitlich und räumlich zu erfassen und zu dokumentieren. Der Nachweis des Einsatzablaufes muss alle wesentlichen Angaben vom Beginn der Alarmierung der Einsatzmittel bis zum Ende des Einsatzes enthalten.
(2) Die Daten der Notrufabfrage und des Einsatzablaufes sind für Zwecke der rechnerunterstützten Auswertung so zusammenzuführen, dass eine kontinuierliche Wirksamkeits- und Erfolgskontrolle des über die Zentrale Leitstelle abgewickelten Einsatzgeschehens gewährleistet ist.
(3) Die Nachweise nach Abs. 1 sind zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Zusätzlich sind zu Zwecken der Qualitätssicherung Daten zu erheben, erforderlichenfalls unter Beteiligung der Leistungserbringer nach § 3 Abs. 10 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes. Art und Umfang werden durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium festgelegt. Soweit zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher Maßnahmen die Datenerhebung bei Krankenhäusern erforderlich ist, ist der Träger des Rettungsdienstes zur Erhebung dieser Daten nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 berechtigt.
(5) Zur Erfüllung der den Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr übermittelt die Zentrale Leitstelle bei Großschadensereignissen und Katastrophen die auf der "Suchdienstkarte für Verletzte/Kranke" erhobenen Daten von Personen, die rettungs-, sanitäts oder betreuungsdienstlich versorgt wurden, zur Weiterverarbeitung an die zuständigen Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden.
§ 9 Einsatzmerkmale und -bearbeitung im Rettungsdienst 19 23
(1) Bei der Einsatzsteuerung im Rettungsdienst haben Notfalleinsätze gegenüber anderen Rettungsdiensteinsätzen Vorrang.
(2) Die Zentralen Leitstellen haben unverzüglich die Maßnahmen und Benachrichtigungen nach den Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen nach § 7 durchzuführen.
(3) Es ist das geeignete Rettungsmittel einzusetzen, dass den Notfallort am schnellsten erreichen kann. Dabei sind die Kapazitäten der Luftrettung ergänzend zu berücksichtigen. Kann ein anderes Rettungsmittel den Notfallort schneller erreichen als das Rettungsmittel nach Satz 1, ist das andere Rettungsmittel zusätzlich einzusetzen, namentlich ein Krankentransportwagen zusätzlich zu einem Rettungswagen. Zur Verkürzung des therapiefreien Intervalls können ergänzende Systeme, die nicht Bestandteil des Rettungsdienstes nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes sind, entsprechend berücksichtigt werden.
(4) Die Entscheidung über den Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes richtet sich nach den im Rettungsdienstplan (§ 15 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes) festgelegten Kriterien.
(5) Die bei der Gefahrenabwehr mitwirkenden Dienststellen und Organisationen sind grundsätzlich nach Maßgabe der Alarm- und Ausrückeordnungen sowie der Einsatzpläne nach § 7 oder eines von der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde zu erstellenden Maßnahmenkatalogs zu benachrichtigen oder zu alarmieren.
(6) Bei Krankentransporten oder Notfalleinsätzen mit dem Einsatzstichwort "R 0 K" kann aus einsatztaktischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten von Abs. 3 Satz 1 abgewichen werden. Darüber hinaus sollen zur Verbesserung der Organisation der Krankentransporte Einteilungsverfahren angewendet werden, die auf der Voranmeldung von Transportaufträgen beruhen und zu einer möglichst wirtschaftlichen Durchführung der Krankentransporte führen.
(7) Die Regelungen des Rettungsdienstplanes nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und die Festlegungen in den Bereichsplänen nach § 15 Abs. 4 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Einsatzmerkmale und -bearbeitung im Brand- und Katastrophenschutz 19
(1) Notrufe über die Notrufnummer 112 und Meldungen, die über Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung oder andere automatisierte Verfahren bei der Zentralen Leitstelle eingehen, haben Vorrang. Zur Erhöhung der Notrufabfragekapazitäten bei Großschadensereignissen sind die Informations- und Kommunikationszentrale und deren Funktionsausstattung einzubeziehen.
(2) Die Zentralen Leitstellen haben unverzüglich die Einheiten und Einrichtungen des Brand- und Katastrophenschutzes entsprechend der Alarm- und Ausrückeordnungen sowie der Einsatzpläne zu alarmieren.
(3) Bei Großschadensereignissen, die eine Vielzahl von Einzeleinsätzen erforderlich machen, können die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes festlegen, dass die Einheiten und Einrichtungen mit der selbständigen Bewältigung bestimmter Einsätze beauftragt werden. Die für den jeweiligen Einsatzabschnitt eingegangenen Hilfeersuchen sind dann von der Zentralen Leitstelle an die räumlich zuständige Einsatzleitung oder Abschnittsleitung weiterzuleiten.
§ 11 Erstattung von Kosten der Zentralen Leitstellen 19 19
Das Land erstattet den Trägern des Rettungsdienstes jährlich die Kosten für die Zentralen Leitstellen in Höhe von
Die Berechnung der Erstattung erfolgt jeweils auf Grundlage der zum Erstattungszeitpunkt aktuellen Einwohnerstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes.
Zweiter Teil
Rettungsdienstliche Versorgung bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Die rettungsdienstliche Versorgung bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen umfasst alle Maßnahmen, die über die regelmäßige Vorhaltung des Rettungsdienstes hinausgehen und die von der notfallmedizinischen Erstversorgung von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen bis zu deren anschließender Versorgung in geeigneten Behandlungseinrichtungen ergänzende Planungen und Vorbereitungen erfordern. Hierzu gehört insbesondere der Sonderschutzplan "Massenanfall von Verletzten" nach § 14 Abs. 3 Satz 1. § 19 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Bei Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sind die zuständigen Katastrophenschutzbehörden auch für die Maßnahmen nach Abs. 1 zuständig.
§ 13 Verantwortlichkeit, Abstimmung 19 19
(1) Die rettungsdienstliche Versorgung im Sinne von § 12 Abs. 1 obliegt vorrangig den Einrichtungen des Rettungsdienstes, den Einheiten und Einrichtungen der Hilfsorganisationen, den Feuerwehren, niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Krankenhäusern.
(2) Zuständigkeiten des Zivil- und Katastrophenschutzes aufgrund eigener gesetzlicher Regelungen bleiben davon unberührt.
Zweiter Abschnitt
Präklinische Versorgung
§ 14 Vorbereitende Maßnahmen 19 19
(1) Die Planungen der Landkreise und kreisfreien Städte des zusätzlichen Bedarfs bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen müssen mindestens die in der Anlage 1 genannten vorbereitenden Maßnahmen berücksichtigen.
(2) Die Planung nach Abs. 1 ist so vorzunehmen, dass die regelmäßig verfügbaren Versorgungskapazitäten des Rettungsdienstes in der Regel innerhalb von 30 Minuten angemessen verstärkt werden können. Erforderlichenfalls sollen hierzu Vereinbarungen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten getroffen oder gemeinsame vorbereitende Maßnahmen geplant werden.
(3) Auf der Grundlage der geplanten vorbereitenden Maßnahmen ist ein besonderer Schutzplan (MANV-Konzept Hessen) zu erstellen oder die allgemeine Alarm- und Ausrückeordnung sowie der Einsatzplan nach § 7 Abs. 1 entsprechend zu ergänzen. Das Nähere dazu regelt das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium.
§ 15 Maßnahmen bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen 19 19
(1) Bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen sind die verfügbaren Einsatz- und Behandlungskapazitäten unter Einschränkung der Regelversorgung einzusetzen und im Falle einer größeren Zahl von Verletzten und Erkrankten nach Maßgabe der Planungen nach § 14 zu verstärken. Die Entscheidung über Art und Umfang der im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen obliegt dem Führungsstab nach § 4 und bis zu dessen Tätigwerden der Zentralen Leitstelle.
(2) Sobald von der Zentralen Leitstelle Maßnahmen nach Abs. 1 durchzuführen sind, ist deren personelle Besetzung entsprechend anzupassen, insbesondere soll das dienstfreie Personal herangezogen werden.
§ 16 Einsatzleitung Rettungsdienst, Technische Einsatzleitung 19 19
(1) Die Einsatzleitung Rettungsdienst nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes führt am Gefahren- oder Schadensort alle rettungsdienstlichen Einsatzkräfte und -mittel. Sie wird durch den Träger des Rettungsdienstes bestellt und ist entsprechend der Schadenslage personell und technisch angemessen auszustatten.
(2) Zur fachlichen Beratung kann die Einsatzleitung Rettungsdienst weitere Fachkräfte der für die Gefahrenabwehr zuständigen Dienststellen, Organisationen und Einrichtungen hinzuziehen.
(3) Soweit nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes gegeben sind, obliegt die Einsatzleitung nach dem Eintreffen am Schadensort der notärztlichen und organisatorischen Leitung gemeinsam.
(4) Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und der Feuerwehrdienstvorschrift 100 bleiben unberührt.
(5) Die Kosten für die personelle, technische und sachliche Ausstattung der Einsatzleitung Rettungsdienst sowie für deren Aus- und Fortbildung tragen die Träger des Rettungsdienstes.
§ 17 Notärztliche Leitung 19 19
(1) Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes hat im Rahmen der notfallmedizinischen Gefahrenbewältigung insbesondere
(2) Zur Leitenden Notärztin oder zum Leitenden Notarzt kann nur bestellt werden, wer
nachweist.
Leitende Notärztinnen oder Leitende Notärzte müssen sich regelmäßig fortbilden und dies durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen. § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Der Träger des Rettungsdienstes hat jederzeit den Einsatz einer Leitenden Notärztin oder eines Leitenden Notarztes zu gewährleisten. Hierzu können auch rettungsdienstbereichsübergreifende Regelungen getroffen werden.
§ 18 Organisatorische Leitung 19 19
(1) Die Organisatorische Leiterin oder der Organisatorische Leiter nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes hat am Schadensort insbesondere
(2) Zur Organisatorischen Leiterin oder zum Organisatorischen Leiter kann nur bestellt werden, wer ihre oder seine Qualifikation durch
nachweist.
Die im Rettungsdienstbereich beauftragten Leistungserbringer können eine Person für die Bestellung zur Organisatorischen Leiterin oder zum Organisatorischen Leiter vorschlagen. § 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Mitwirkung der Krankenhäuser
§ 19 Vorbereitende Maßnahmen 19
(1) Zur Sicherstellung der stationären Aufnahme der bei Großschadensereignissen notfallmedizinisch erstversorgten Personen haben die Landkreise und kreisfreien Städte im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern mindestens
(2) In die Planungen haben die Landkreise und kreisfreien Städte sonstige Ärztinnen und Ärzte, insbesondere niedergelassene oder Betriebsärztinnen und -ärzte, aufzunehmen, die sich für den Bedarfsfall zur Mitarbeit in der stationären Versorgung bereit erklärt haben.
§ 20 Maßnahmen bei Großschadensereignissen 19
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern dafür Sorge zu tragen, dass nach Feststellung eines Großschadensereignisses
(2) Für die Aufnahme von zugewiesenen notfallmedizinisch erstversorgten Personen ist ein geeigneter Raum in der Nähe der Notfallaufnahme und -ambulanz oder der Liegend-Krankenzufahrt vorzusehen. Für leicht verletzte Personen sind vorhandene Aufenthaltsräume als Warteräume vorzusehen.
§ 21 Ergänzende Maßnahmen bei Großschadensereignissen im Krankenhaus 19 19
(1) Um die Folgen von Großschadensereignissen in Krankenhäusern auf das unabwendbare Maß zu begrenzen, sind von den Krankenhäusern ergänzende Hilfs- und Abwehrmaßnahmen zu planen. Die Planung muss insbesondere Maßnahmen
vorsehen.
(2) Zur Vorbereitung von Evakuierungsmaßnahmen sind insbesondere geeignete Ausweichobjekte zu bestimmen und notwendige Verlegungsmaßnahmen festzulegen. Soweit sich in der Umgebung von Krankenhäusern besondere Gefahrenpunkte befinden, sind ergänzende Maßnahmen zur Bewältigung möglicher Gefahrenlagen zu treffen.
§ 22 Selbsthilfemaßnahmen 19 19
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben darauf hinzuwirken, dass die Krankenhäuser im Rahmen ihrer Möglichkeiten Selbsthilfemaßnahmen vorsehen, die bei Großschadensereignissen in den Krankenhäusern schnell und wirkungsvoll ergriffen werden können, bis Hilfe durch Dritte erfolgt. Dazu gehören neben Maßnahmen zur Schadensbekämpfung mit den vorhandenen Mitteln auch das Freihalten der Anfahrtswege für die Feuerwehr und Hilfsdienste, die Verkehrslen- kung innerhalb des Krankenhausbereichs und die Aufrechterhaltung der Wasser- und Energieversorgung. Die entsprechenden Festlegungen sind in den Krankenhaus-Einsatzplan nach § 23 Abs. 1 aufzunehmen.
§ 23 Krankenhaus-Einsatzplan 19 19
(1) Die Krankenhäuser haben in einem Krankenhaus-Einsatzplan festzulegen, welche zusätzlichen Maßnahmen für die Aufnahme einer erhöhten Zahl von notfallmedizinisch erstversorgten Personen und zur Bewältigung interner Gefahrenlagen erforderlich sind. Der Krankenhaus-Einsatzplan muss unter Berücksichtigung jeweiliger Besonderheiten mindestens die Maßnahmen nach den §§ 19 bis 22 bestimmen und ist mit den Planungen der für den Rettungsdienst, der Gemeindefeuerwehr sowie der für den Brandschutz und den Katastrophenschutz zuständigen Dienststellen abzustimmen.
(2) Der Krankenhaus-Einsatzplan ist regelmäßig fortzuschreiben.
(3) Der Krankenhaus-Einsatzplan ist vollständig oder in Teilen dem von den Festlegungen jeweils betroffenen Personal zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Krankenhaus-Einsatzplan ist in den Katastrophenschutzplan nach § 31 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes aufzunehmen.
§ 24 Zusätzliche Maßnahmen bei einem erhöhten Anfall von Vergiftungen, Brandverletzungen und medizinisch zu versorgenden Strahlenexpositionen 19 19
(1) Im Fall einer größeren Anzahl von Vergiftungen hat die Einsatzleitung Rettungsdienst oder das betroffene Krankenhaus sofort Ermittlungen über die Art des Giftstoffes zu veranlassen und unter Beteiligung der zuständigen Vergiftungszentrale eine Antidot-Behandlung einzuleiten. Bei einem Schadensereignis mit Kontaktgiften sind durch die Einsatzleitung Rettungsdienst oder das betroffene Krankenhaus geeignete Einrichtungen mit Wasch- oder Duschvorrichtungen für die Dekontamination zu bestimmen. Das beauftragte Personal hat im Einsatzfall Schutzanzüge anzulegen, die sowohl für den Rettungsdienst als auch in den dafür vorgesehenen Krankenhäusern vorzuhalten sind.
(2) Bei einem Strahlenunfall hat die Einsatzleitung Rettungsdienst zur medizinischen Versorgung im Strahlenschutz erfahrene Fachkräfte zuzuziehen. Vor der stationären Aufnahme von strahlenexponierten Personen sind diese in besonderen Einrichtungen zu dekontaminieren und die Strahlenexposition zu ermitteln. Soweit der Strahlenunfall zur Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes führt, sind die Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, Anhang Notfallstationen, vom 13. Januar 1989 (GMBl. Nr. 5 S. 71) sowie die Rahmenempfehlungen zum Aufbau und Betrieb von Notfallstationen in Hessen zu beachten. Die Ermittlung der Strahlenexposition in den besonderen Einrichtungen erfolgt durch geeignetes Personal, das sich gegenüber dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet hat. Die Erreichbarkeit ist in die Krankenhaus-Einsatzpläne aufzunehmen und der jeweils zuständigen Zentralen Leitstelle bekanntzugeben. Für die Erstversorgung sind abgeschlossene Untersuchungs-, Behandlungs- und Sammelstellen zu bestimmen. Kleidungsstücke und Gegenstände der strahlenexponierten Personen sind gesondert aufzubewahren, bis geklärt ist, ob Kontaminationsgefahr besteht.
(3) Zur Vermittlung von Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit Vergiftungen, Verbrennungen oder Strahlenexpositionen haben die Zentralen Leitstellen besondere Nachweise über die in Frage kommenden Behandlungseinrichtungen zu führen.
Dritter Teil
Betrieb des Rettungsdienstes
§ 25 Eignung der Leistungserbringer 15 19 19
(1) Der Betrieb des Leistungserbringers muss von einer Person geführt werden, die über
verfügt oder
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist nachgewiesen, wenn eine andere Person in leitender Position des Betriebes die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa oder bb erfüllt.
Wird ein Betrieb von mehreren Personen geführt, sind die Anforderungen nach Satz 1 auch erfüllt, wenn
(2) Abs. 1 gilt nicht bei einer ausschließlichen Leistungserbringung im Bereich der notärztlichen Versorgung und der Berg- und Wasserrettung.
§ 26 Fachliche Eignung des Einsatzpersonals 15 19 19 23
(1) Auf Fahrzeugen ausschließlich für den Krankentransport darf der Leistungserbringer nur Personen einsetzen, die
erfolgreich abgeschlossen haben,
Die Fortbildung nach Satz 1 Nr. 2 muss mindestens 38 Stunden betragen, von denen zwei Stunden auf die Hygiene entfallen sollen.
(2) Auf Fahrzeugen für die Notfallversorgung darf der Leistungserbringer nur Personen einsetzen, die
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 als Beifahrerin oder Beifahrer auch Personen eingesetzt werden, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes besitzen sowie im Rahmen der jährlichen Fortbildung gezeigt haben, dass sie in der Lage sind, eigenständig erweiterte Versorgungsmaßnahmen nach Weisung der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst durchzuführen. Die Fortbildung nach Satz 1 Nr. 2 muss mindestens 38 Stunden betragen, von denen 32 Stunden auf notfallmedizinische Themen einschließlich der erweiterten Versorgungsmaßnahmen und deren Zertifizierung, zwei Stunden auf den Bereich der Hygiene und vier Stunden auf die betrieblichen Belange der jeweiligen Leistungserbringer entfallen sollen.
(3) Bei nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148), genehmigten Lehrrettungswachen können abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Personen eingesetzt werden, die sich dort zur praktischen Ausbildung
sofern das Fahrzeug mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter besetzt ist. In den Fällen des Satz 1 kann zusätzlich als drittes Besatzungsmitglied eine Person eingesetzt werden, die sich dort zur praktischen Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter oder zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter befindet, sofern dadurch keine Verzögerung oder Beeinträchtigung im Einsatzablauf zu erwarten ist.
(4) Auf Notarzteinsatzfahrzeugen darf der Leistungserbringer grundsätzlich nur Personen einsetzen, die über
verfügen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 können auf Notarzteinsatzfahrzeugen auch Personen eingesetzt werden, die mindestens
Bei Personalengpässen ist die Besetzung von Rettungswagen oder Mehrzweckfahrzeugen mit Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitätern gegenüber einer Besetzung eines Notarzteinsatzfahrzeuges vorrangig. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Als Notärztin oder Notarzt darf der Leistungserbringer nur Personen einsetzen, die
Die Fortbildung nach Satz 1 Nr. 2 muss von einer deutschen Ärztekammer zertifiziert sein und mindestens 16 Stunden betragen.
(6) Die fachlichen Anforderungen des Einsatzpersonals in der Luftrettung sind im Fachplan Luftrettung nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes zu regeln.
(7) Im Rettungsdienstplan nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes können Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 bis 5 vorgesehen werden.
§ 27 Gesundheitliche Eignung des Einsatzpersonals 19 19
(1) Auf Rettungsmitteln darf der Leistungserbringer nur Personen einsetzen, die vor Aufnahme der Tätigkeit, danach jeweils vor Ablauf von drei Jahren,
(2) Die Nachweise nach Abs. 1 hat der Leistungserbringer dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes vorzulegen.
§ 28 Hygiene bei der Durchführung von Einsätzen 19 19
(1) Die in der Anlage 3 genannten Empfehlungen für die Hygiene im Rettungsdienst sind zu beachten.
(2) Das Einsatzpersonal ist verpflichtet, im Einsatz Schutzkleidung und bei entsprechender Gefährdung Schutzhandschuhe und Schutzmasken zu tragen.
(3) Das Einsatzpersonal hat, auch für unerwartete Zwischenfälle, Vorsorge gegen Infektionsgefahren während des Einsatzes zu treffen.
(4) Das Einsatzpersonal soll vor einem Transport bekannte oder vermutete Infektionsgefahren erfragen.
(5) Der Leistungserbringer hat einen Hygieneplan aufzustellen, in dem Einzelheiten der allgemeinen und besonderen Hygienemaßnahmen festzulegen sind. Verhaltensregeln zum Schutz des Personals vor Infektionen sowie zum Wechsel der Schutzkleidung sind im Hygieneplan gesondert aufzuführen.
§ 29 Desinfektion von Rettungsmitteln 19 19
(1) Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass
(2) Für die Desinfektion sind geprüfte Desinfektionsmittel zu verwenden.
(3) Werden in einem Rettungsmittel tierische Schädlinge festgestellt, die Krankheiten übertragen können, ist das Rettungsmittel unverzüglich durch eine staatlich anerkannte Schädlingsbekämpferin oder einen staatlich anerkannten Schädlingsbekämpfer dahingehend zu begutachten, ob eine Entwesung und gegebenenfalls eine Entseuchung erforderlich ist. Maßnahmen zur Entwesung und Entseuchung dürfen nur von Personen vorgenommen werden, die dafür ausgebildet sind.
(4) Die bei der Beförderung von Personen entstandenen Abfälle sind in verschließbaren, geruchsdichten, feuchtigkeitsbeständigen und transportsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und bis zum Abtransport so zu lagern, dass eine Beeinträchtigung umliegender Bereiche ausgeschlossen ist.
(5) Jede vorgenommene Desinfektion ist mit Angaben zu Datum und Uhrzeit, zum Anlass und zur Art der Maßnahmen, zu eingesetzten Mitteln und den Personen, die die Maßnahmen durchgeführt haben, zu dokumentieren.
§ 30 Transport von Personen mit hochkontagiösen und gefährlichen Krankheiten 19 19
Der Transport einer Person mit einer Erkrankung oder einem Verdacht auf eine Erkrankung an
oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes bei einer unbekannten gefährlichen und übertragbaren Infektion hat unter Spezialbedingungen zu erfolgen.
§ 31 Verhalten im Einsatz 19 19
Dem Einsatzpersonal ist es untersagt,
(1) Von den Leistungserbringern sind Einsatzprotokolle nach einheitlichen Vorgaben des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums zu erstellen und zehn Jahre aufzubewahren. Nach der endgültigen Beendigung einer Beauftragung sind die Einsatzprotokolle, bei denen die Frist nach Satz 1 noch nicht abgelaufen ist, dem Träger des Rettungsdienstes zur weiteren Aufbewahrung zu übergeben.
(2) Durchschriften der Einsatzprotokolle sind den Trägern des Rettungsdienstes vorzulegen und von diesen auszuwerten. Die Auswertungen sind dem Bereichsbeirat nach § 16 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz und dem für den Rettungsdienst zuständigen Ministerium auf Verlangen vorzulegen.
Vierter Teil
Rechnungswesen
Wer Leistungen im Rettungsdienst erbringt, hat die Buchführung und Rech nungslegung für diesen Bereich unabhängig von der Rechtsform seines Betriebes und dessen handelsrechtlicher Stellung nach den §§ 34 bis 37 durchzuführen.
§ 34 Geschäftsjahr, Buchführung, Inventar 15 19
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Leistungserbringer haben ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung einschließlich der nach Größe und Struktur erforderlichen Nebenbuchhaltungen entsprechend den §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuches zu führen.
(3) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen entsprechend der Anlage 4 einzurichten, soweit nicht bei Nutzung eines von diesem Kontenrahmen abweichenden Kontenplanes durch ein ordnungsgemäßes Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen gewährleistet werden kann.
(4) Für die Aufstellung des Inventars gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuches.
(1) Die Leistungserbringer haben für ihr Unternehmen einen Jahresabschluss zu erstellen. Für die Aufstellung und den Inhalt gelten die §§ 242 bis 256, § 264 Abs. 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuches. Der Jahresabschluss soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden.
(2) Für den Betriebszweig Rettungsdienst ist eine eigenständige Rechnung zu legen. Die Bilanz ist in Form einer Gesamtbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zusätzlich in Form einer Teilgewinn- und -verlustrechnung für den Betriebszweig Rettungsdienst zu erstellen. Die Bilanz ist nach Maßgabe der Anlage 5 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Maßgabe der Anlage 6 zu gliedern.
(3) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Beiträge Dritter zur Anschaffung dieser Gegenstände sind als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen und über die Nutzungsdauer hinweg aufzulösen.
(4) Kann ein Leistungserbringer, der erstmals nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(5) Bei Leistungserbringern ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft sind unter dem Eigenkapital als "festgesetztes Kapital" die Beträge auszuweisen, die dem Betriebszweig Rettungsdienst vom Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Als Rücklagen sind aus dem Jahresabschluss oder dem Gewinnvortrag zweckgebunden gebildete Posten auszuweisen. In die Rücklagen sind auch sonstige Einlagen des Rechtsträgers einzustellen, die dem Betriebszweig Rettungsdienst nicht auf Dauer zur Verfügung stehen.
§ 36 Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen 19
Für die Aufbewahrung von Rechnungs- und Buchführungsunterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlage dieser Unterlagen gelten die § § 257 und 261 des Handelsgesetzbuches.
§ 37 Kosten- und Leistungsrechnung 19 19
(1) Die Leistungserbringer haben eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die
ermöglicht. Hierbei haben die Leistungserbringer
(2) Kosten sind alle Aufwendungen der Leistungserbringer, die durch die Erbringung der Leistungen nach Abs. 3 entstehen. Dazu gehören auch
(3) Leistungen sind
Nicht zu den Leistungen nach Abs. 3 gehören Einsätze von Rettungsmitteln zur ärztlichen Versorgung von bereits in Behandlungseinrichtungen befindlichen Notfallpatientinnen und Notfallpatienten.
Fuenfter Teil
Benutzungsentgelte und Gesamtbudget
§ 38 Grundsätze zum Benutzungsentgelt 19
(1) Die Benutzungsentgelte nach § 10 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes müssen so bemessen sein, dass die Leistungserbringer den übernommenen Versorgungsauftrag im medizinischfachlich notwendigen und zweckmäßigen Umfang erfüllen können.
(2) Mit den Benutzungsentgelten werden alle Kosten nach § 36 Abs. 2 abgegolten, die den Leistungserbringern bei medizinisch notwendiger, bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Erbringung der Leistungen nach § 36 Abs. 3 entstehen. Eine wirtschaftliche Leistungserbringung setzt insbesondere voraus, dass die Leistungserbringer im Rahmen der rechtlichen, tariflichen und vergleichbaren Vorgaben die Möglichkeit zur Reduzierung der Kosten nutzen.
(3) Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes zu treffende Vereinbarung der Benutzungsentgelte zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsträgern nach § 3 Abs. 11 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes erfolgt nach Maßgabe des § 41 auf der Grundlage eines Gesamtbudgets nach § 39.
(4) Die Benutzungsentgelte gelten einheitlich gegenüber den Leistungsträgern sowie allen Personen und Einrichtungen, die die Leistungen in Anspruch nehmen.
(5) In den Fällen des § 10 Abs. 3 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes können Leistungsentgelte vereinbart werden, für die die § § 39, 40 Abs. 1 Satz 2 und § 42 nicht gelten.
(1) Auf der Grundlage der anhand der Kosten- und Leistungsnachweise nach § 40 vorauszuberechnenden Kosten und zu schätzenden Leistungen verhandeln die einzelnen Leistungserbringer mit den Leistungsträgern Einzelbudgets. Auf Basis der vereinbarten Einzelbudgets wird von den an der Vereinbarung mit den Leistungsträgern beteiligten Leistungserbringern ein Gesamtbudget für den jeweiligen Rettungsdienstbereich erstellt.
(2) Es ist eine verursachungsgerechte Gliederung mindestens nach den Leistungsbereichen Notfallversorgung und Krankentransport vorzusehen; weitergehende Gliederungen innerhalb der einzelnen Leistungsbereiche sind zulässig.
§ 40 Kosten- und Leistungsnachweise
(1) Jeder an der Vereinbarung mit den Leistungsträgern beteiligte Leistungserbringer hat jährlich einen Kosten- und Leistungsnachweis zu erstellen. Die einzelnen Kosten- und Leistungsnachweise sind zu einem Kosten- und Leistungsnachweis für den gesamten Rettungsdienstbereich zusammenzufassen. Die Einzelnachweise und der Gesamtnachweis sind den Leistungsträgern und den Trägern des Rettungsdienstes vorzulegen.
(2) Auf Verlangen der Leistungsträger haben die Leistungserbringer zusätzliche, erläuternde Unterlagen zu erstellen, wenn dies im Einzelfall zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 41 Vereinbarung des Gesamtbudgets und der Benutzungsentgelte 19
(1) Die Einzelbudgets und das daraus erstellte Gesamtbudget nach § 39 sowie die Art und Höhe der Benutzungsentgelte haben die Leistungserbringer eines Rettungsdienstbereiches mit den jeweiligen Leistungsträgern für mindestens ein Kalenderjahr im Voraus durch schriftliche Vereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung muss auch Angaben zu den zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen sowie Festlegungen zum Ausgleich nach § 42 Abs. 3 über die zeitnahe Zahlung der Benutzungsentgelte und das Verfahren bei Budgetabweichungen enthalten.
(2) Aus dem vereinbarten Gesamtbudget werden für den Rettungsdienstbereich einheitliche, auf Planeinsätze bezogene Benutzungsentgelte ermittelt.
(3) Die Vertragsparteien nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlungen sollen so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass die neuen Benutzungsentgelte jeweils mit Ablauf eines laufenden Budgetierungszeitraumes wirksam werden können. Können wesentliche Fragen nicht rechtzeitig geklärt werden, sollen das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsnachweise nach § 40 sowie weiterer verfügbarer Unterlagen vereinbart werden. Soweit erforderlich, kann eine Prüfung offener Fragen vereinbart und deren Ergebnis in der nächsten Vereinbarung mit Wirkung nur für die Zukunft berücksichtigt werden.
(4) Bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Berechnung eines Gesamtbudgets zugrunde gelegt wurden, sind das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte auf Verlangen einer Vertragspartei auch während eines Kalenderjahres neu zu vereinbaren.
(5) Die Vertragsparteien nach Abs. 1 können Rahmenvereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und Pflichten sowie die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren zur Vereinbarung des Gesamtbudgets und der Benutzungsentgelte näher bestimmen.
(6) Die Regelungen über die Erhebung der vereinbarten Benutzungsentgelte durch die Leistungserbringer und über das Verfahren vor der Schiedsstelle bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 5 bis 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes bleiben unberührt.
§ 42 Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen
(1) Weichen die gesamten tatsächlichen Leistungen innerhalb eines Rettungsdienstbereiches von den vorausberechneten ab, sind die dadurch entstehenden Kostenüber- oder -unterdeckungen bei den nachfolgenden Vereinbarungen entsprechend zu berücksichtigen. Kostenüber- oder -unterdeckungen, die einzelnen Leistungserbringern im Rahmen der laufenden Wirtschaftsführung entstehen, werden nicht ausgeglichen mit Ausnahme solcher, die während eines Vereinbarungszeitraumes aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen entstehen.
(2) Kostenüber- oder -unterdeckungen, die einzelnen Leistungserbringern dadurch entstehen, dass die tatsächlich er brachten Leistungen wesentlich von den geschätzten abweichen, sind von diesen unverzüglich untereinander auszugleichen.
(3) Die Kostenüber- oder -unterdeckungen nach Abs.1 sind auf Verlangen der Leistungsträger oder Leistungserbringer zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei Jahren, in der dann zu treffenden Vereinbarung im Rahmen des dortigen Gesamtbudgets auszugleichen. Hierbei sind die Benutzungsentgelte entsprechend anzupassen.
(4) Ein Ausgleich nach Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen, wenn die Vertragsparteien stattdessen für die dort genannten Unwägbarkeiten im Voraus einen angemessenen Wagniszuschlag vereinbaren.
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes handelt, wer
§ 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12 15 19
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Vorbereitende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Großschadensereignissen mit einer erhöhten Anzahl von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen |
Anlage 1 (zu § 13 Abs. 1) |
Der örtliche Rettungsdienst ist je nach Schadenslage und verfügbarer eigener Kraft entsprechend § 13 Abs. 2 der Verordnung zu verstärken. Dazu sind folgende Möglichkeiten zu berücksichtigen:
Es sind alle für die Aufnahme von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen geeignete Krankenhäuser im Umkreis von ca. 50 km sowie Spezialkliniken und -einrichtungen mindestens wie folgt zu erfassen:
In Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen sind geeignete Arztpraxen unter Berücksichtigung einer umfassenden Erstversorgung von leichter verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen zu erfassen. Bei der Auswahl der Praxen ist auch die räumliche Nähe zu möglichen Notunterkünften (Schulen, Turnhallen, Vereinsheimen usw.) einzubeziehen.
Inhalt / Zeitplan Sanitätsausbildung | Anlage 2 (zu § 25 Abs. 1 Satz 1) |
1. | Einführung | 0,25 Std |
1.1. | Organisatorischer Rahmen des Lehrgangs | |
1.2. | Inhalt und Ablauf der Ausbildung | |
2. | Grundsätze | 4,00 Std |
2.1 | Grundsätze des Sanitätsdienstes | |
2.2 | Persönliche-Schutz-Ausrüstung und Hygiene | |
|
||
2.3 | Material für den Sanitätsdienst | |
|
||
2.4 | Gesetzliche Grundlagen für die Gerätenutzung im Sanitätsdienst
|
|
2.5 | Was ist vor einem Einsatz zu tun?
|
|
2.6 | Ablauf eines Einsatzes
|
|
2.7 | Was ist nach einem Einsatz zu tun?
|
|
2.8 | Erstdiagnostik
|
|
2.9 | Dokumentation und Patientenüberwachung
|
|
3. | Bewusstloser Patient und Kreislaufstillstand | |
3.1 | Bewusstloser Patient
|
3,00 Std |
3.2 | Kreislaufstillstand
|
8,00 Std |
4. | Atmung und Herz-Kreislauf | |
4.1 | Atemstörungen
|
2,00 Std |
4.2 | Herz-Kreislaufstörungen
|
4,00 Std |
5. | Verletzungen | |
5.1 | Rettung und Transport
|
4,00 Std |
5.2 | Wundversorgung und Verbände
|
3,50 Std |
5.3 | Hitzeschäden und Verätzungen
|
1,00 Std |
5.4 | Knochen und Gelenkverletzungen
|
5,50 Std |
5.5 | SHT, Thorax- und Polytrauma
|
1,50 Std |
6. | Sonstige Notfälle | |
6.1 | Kollaps
|
1,00 Std |
6.2 | Schock
|
1,50 Std |
6.3 | Abdomen
|
2,00 Std |
6.4 | Allergie
|
0,35 Std |
6.5 | Schlaganfall
|
0,35 Std |
6.6 | Unterkühlung
|
1,00 Std |
6.3 | Vergiftungen
|
0,35 Std |
6.8 | Sonnenstich
|
0,50 Std |
6.9 | Rechtsfragen
|
1,50 Std |
7. | Lehrgangsabschluss
|
1,50 Std |
__________ 48,00 Std |
Für die Hygiene im Rettungsdienst im Bundesgesundheitsblatt empfohlene Maßnahmen | Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) |
Kontenrahmen für die Buchführung (Klasse 0-8) | Anlage 4 (zu § 33 Abs. 3) |
Kontenklasse 0: Anlagevermögen
00 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Bauten |
01 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten |
02 | Bauten auf fremden Grundstücken |
03 | Anlagen im Bau/Anzahlungen auf Anlagen |
04 | Fahrzeuge (einschl. Fahrzeugeinrichtung und -Ausstattung) |
05 | Einrichtungen und Ausstattung |
06 | Beteiligungen und Finanzanlagen |
07 | Immaterielle Vermögensgegenstände |
Kontenklasse 1: Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung
10 | Vorräte |
11 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
12 | Schecks, Kasse, Bank, Postgiro |
13 | Sonstige Vermögensgegenstände |
14 | Aktive Rechnungsabgrenzung |
Kontenklasse 2: Eigenkapital, Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen
20 | Eigenkapital |
21 | Rücklagen |
22 | Sonderposten aus Zuschüssen und Spenden |
23 | Rückstellungen |
Kontenklasse 3: Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung
30 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
31 | Verbindlichkeiten aus Krediten |
32 | Erhaltene Anzahlungen |
33 | Sonstige Verbindlichkeiten |
34 | Passive Rechnungsabgrenzung |
Kontenklasse 4: Erträge
40 | Erträge aus Leistungen |
41 | Personalkostenerstattungen |
42 | Investitionskostenzuschüsse und zweckgebundene Spenden für Investitionen |
43 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten |
44 | Sonstige ordentliche Erträge |
49 | Übrige Erträge |
Kontenklasse 5: frei für Erweiterungen
Kontenklasse 6: Aufwendungen
60 | Löhne und Gehälter |
61 | Gesetzliche Sozialabgaben |
62 | Zusätzliche Altersversorgung |
63 | Aufwendungen für Zivildienstleistende und Ehrenamtliche |
64 | Sonstige Personalaufwendungen |
65 | Kfz-Aufwendungen (einschl. Kfz-Abschreibung) |
66 | Gebäudeaufwendungen |
67 | Aufwendungen für bereichsspezifische Ausstattungen und Verbrauchsmaterialien |
68 | Verwaltungs- und Wirtschaftsbedarf |
69 | Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten |
Kontenklasse 7: Aufwendungen
70 | Abschreibungen (ohne Kfz-Abschreibung) |
78 | Sonstige ordentliche Aufwendungen |
79 | Übrige Aufwendungen |
Kontenklasse 8: Eröffnungs- und Abschlusskonten
80 | Eröffnungs- und Abschlusskonten |
Gliederung der Bilanz | Anlage 5 (zu § 34 Abs. 2) |
Aktivseite
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände | .................. | |
II. Sachanlagen | ||
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken |
.................. | |
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten |
.................. | |
3. Fahrzeuge |
.................. | |
4. Einrichtungen und Ausstattung |
.................. | |
5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau |
.................. | .................. |
III. Finanzanlagen | ||
1. Wertpapiere des Anlagevermögens |
.................. |
C. Umlaufvermögen:
I. Vorräte | ||
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe |
.................. | |
2. Fertige Erzeugnisse und Waren |
.................. | |
3. Geleistete Anzahlungen |
.................. | .................. |
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | ||
1. Forderungen aus Leistungen |
.................. | |
2. Sonstige Vermögensgegenstände |
.................. | .................. |
III. Schecks, Kassenbestand, Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten | .................. | |
D. Rechnungsabgrenzungsposten |
||
.................. |
Passivseite
A. Eigenkapital | ||
1. Vereinsvermögen |
.................. | |
2. Rücklagen |
.................. | |
3. Gewinnvortrag/Verlustvortrag |
.................. | |
4. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag |
.................. | .................. |
B. Sonderposten aus Zuschüssen und Spenden zur Finanzierung des Sachanlagevermögens | .................. | |
C. Rückstellungen | .................. | |
D. Verbindlichkeiten | ||
1. Verbindlichkeiten aus Krediten |
.................. | |
2. Erhaltene Anzahlungen |
.................. | |
3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen |
.................. | |
4. Verbindlichkeiten gegenüber Landes- und Bundesorganisationen der Verbände |
.................. | |
5. Sonstige Verbindlichkeiten |
.................. | .................. |
E. Rechnungsabgrenzungsposten |
||
.................. |
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung | Anlage 6 (zu § 34 Abs. 2) |
1. Erträge aus Leistungen | .................. | |
2. Personalkostenerstattungen | .................. | |
3. Sonstige betriebliche Erträge | .................. | .................. |
4. Personalaufwand | ||
a) Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Altersversorgung |
.................. | |
b) Zivildienstleistende und Ehrenamtliche |
.................. | |
5. Kfz-Aufwand | .................. | |
6. Gebäudeaufwendungen | .................. | |
7. Sanitätsmaterial | .................. | |
8. Verwaltungs- und Wirtschaftsbedarf | .................. | .................. |
Zwischenergebnis |
.................. |
|
9. Erträge aus Zuschüssen und Spenden zur Finanzierung des Sachanlagevermögens | .................. | |
10. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten | .................. | |
11. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten | .................. | |
12. Abschreibungen | ||
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen ohne Kfz |
.................. | |
b) auf Kraftfahrzeuge einschließl. Leasing |
.................. | |
13. Sonstige betriebliche Aufwendungen | .................. | .................. |
Zwischenergebnis |
.................. |
|
14. Zinserträge | .................. | |
15. Zinsaufwendungen | .................. | .................. |
16. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | .................. | |
17. Außerordentliche Erträge | .................. | |
18. Außerordentliche Aufwendungen | .................. | .................. |
19. Außerordentliches Ergebnis | .................. | |
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | .................. |
12 Änderung der Gültigkeit von 2015 auf 2018
ENDE | |
(Stand: 02.10.2024)
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