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Regelwerk, Gefahrenabwehr

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
- Hessen -

Vom 3. Januar 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 20.01.2011 S. 13; 11.12.2012 S. 681 12; 22.12.2014 S. 24 15; 10.12.2019 S. 395 19; 07.05.2020 S. 318 20; 12.07.2023 S. 589 23)


Siehe Fn. *

Aufgrund

  1. des
    1. § 6 Abs. 2 Satz 4 und § 7 Abs. 4 und 6 Satz 2,
    2. § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 2

    jeweils in Verbindung mit § 21 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), und

  2. des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587)

wird, in den Fällen der Nr. 1 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst und in den Fällen der Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Minister, verordnet:

Erster Teil
Zentrale Leitstellen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Allgemeine Aufgaben 15 19 20 23

(1) Den Zentralen Leitstellen obliegt

  1. die Entgegennahme und unverzügliche Bearbeitung aller Notrufe, Notfallmeldungen, sonstiger Hilfeersuchen und Informationen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst und die Erteilung damit im Zusammenhang stehender Auskünfte,
  2. die Alarmierung der Einsatzkräfte und -einheiten entsprechend der jeweiligen Alarm- und Ausrückeordnung (AAO), dem objekt-, lage- und ereignisbezogenen Einsatzplan oder den Sonderschutzplänen,
  3. die Lenkung und Dokumentation aller Einsätze des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes im Zuständigkeitsbereich, insbesondere die Entgegennahme von Status- und Lagemeldungen, die Nachforderung von Einsatzkräften und -mitteln, die Vornahme von Benachrichtigungen, das Bereitstellen von Informationen und die fernmeldemäßige Führung von Einsatzkräften und -mitteln,
  4. bei Einsätzen des Brand- und Katastrophenschutzes die unterstützende Funktion für die
    1. Leitung der Gemeindefeuerwehr nach § 12,
    2. Gesamteinsatzleitung nach § 20,
    3. technische Einsatzleitung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und
    4. Katastrophenschutzbehörden nach § 25 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602)
  5. die Sicherstellung und Abstimmung der Zusammenarbeit mit benachbarten Zentralen Leitstellen, Brand- und Katastrophenschutzdienststellen, Polizei- und Forstdienststellen, Versorgungsbetrieben, Krankenhäusern, Gesundheitsämtern sowie dem ärztlichem Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung und anderen Stellen, deren Aufgabenbereich durch die Tätigkeit der Zentralen Leitstellen berührt ist,
  6. das Führen eines Kapazitätsnachweises auf der Grundlage des Bettennachweises nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011,
  7. die Lagemeldung bei besonderen Ereignissen und Schadensfällen an das in dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium eingerichtete Lagezentrum der Hessischen Landesregierung sowie an das Regierungspräsidium und die Leitfunkstelle,
  8. die Einrichtung und der Betrieb einer Alarmempfangsanlage für Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 in Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 der Hessischen Bauordnung sowie anderer automatisierter Notrufsysteme,
  9. die Auslösung der Warnung der Bevölkerung im örtlichen Zuständigkeitsbereich aufgrund einer Anweisung durch die Stellen nach Nr. 4,
  10. die Entgegennahme und Weiterleitung von Hochwasserwarnmeldungen an die zuständigen Stellen nach § 53 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. 1 S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764),
  11. die Entgegennahme amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), und die Vornahme von Benachrichtigungen an die in Nr. 4 genannten Stellen,
  12. die Entgegennahme von Meldungen und die Benachrichtigungen der Gefahrenabwehrbehörden nach § 85 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in dringlichen Fällen außerhalb der üblichen Dienstzeiten.

Für die Beantwortung von Notrufen über die Notrufnummer 112 ist ab dem 28. Juni 2027 derselbe Kommunikationsweg wie für den Eingang zu verwenden. Die Zentralen Leitstellen bieten als Kommunikationsweg neben der Sprach- und Textkommunikation auch Text in Echtzeit nach Art. 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 151 S. 70, ABl. EU Nr. L 212 S. 73) an. Die Verwendung der Kommunikationswege hat in Form eines synchronisierten Gesamtgesprächsdienstes nach Art. 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. EU Nr. L 321 S. 36, 2019 ABl. EU Nr. L 334 S. 164), geändert durch Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. EU Nr. L 333 S. 80), zu erfolgen. Soweit Video als zusätzlicher Kommunikationsweg für die Beantwortung von Notrufen nach Satz 2 bereitgestellt wird, ist dieser Kommunikationsweg in den synchronisierten Gesamtgesprächsdienst einzubinden.

(2) Den Zentralen Leitstellen obliegt über Abs. 1 hinaus

  1. die Funküberwachung im gemeinsamen Funknetz des Landes,
  2. die Anordnung der Nutzung von Funkkanälen oder Gesprächsgruppen,
  3. die Zuteilung der Alarmierungsgruppen oder der Rufkombinationen (Funkmeldeempfänger-Rufkombina tion - FME-Rufkombinationen, Funkmeldesystem-Kennungen - FMS-Kennung, Kennung oder Zuteilung der Kennung nach der Richtlinie für die operativtaktische Adresse im Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben - OPTAKennung),
  4. die Veranlassung der Instandsetzung defekter Infrastruktur der Informations- und Kommunikationszentrale des Katastrophenschutzes oder Informations- und Kommunikationstechnische Infrastruktur (IuK-Infrastruktur),
  5. der Betrieb des Servicepoints Digitalfunk mit mindestens einer Vollzeitstelle,

wenn dies aus taktischen, betrieblichen oder technischen Gründen notwendig ist.

(3) Landkreise können mit Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vereinbaren, dass diese die Zentrale Leitstelle einrichten und deren Aufgaben für den Landkreis durchführen. Die Landkreise können Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken.

(4) Den Zentralen Leitstellen der kreisfreien Städte und der Landkreise Fulda und Gießen (Leitfunkstellen) obliegen zusätzlich folgende überörtliche Aufgaben:

  1. die Unterstützung nachgeordneter Betriebsleitungen in allen Fragen der Einsatzabwicklung und deren Ausfallsicherung (Reservebetrieb),
  2. das Sammeln von Lagemeldungen über besondere Vorkommnisse und Schadensfälle von nachgeordneten Betriebsleitungen, die Aufbereitung und Weitermeldung an das in dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium eingerichtete Lagezentrum der Hessischen Landesregierung,
  3. die überregionale Alarmierung auf Anforderung einer nachgeordneten Betriebsleitung,
  4. die überregionale Warnung der Bevölkerung über das modulare Warnsystem MoWaS auf Anforderung einer nachgeordneten Betriebsleitung,
  5. die Entgegennahme von Materialanforderungen und Vornahme von Benachrichtigungen an das Hessische Katastrophenschutz-Zentrallager.

Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestimmt, für welche Leitstellenbereiche als nachgeordnete Betriebsleitungen diese Aufgaben jeweils wahrgenommen werden.

§ 2 Besondere Aufgaben 19

Die Steuerung des Einsatzes von Rettungshubschraubern und ZivilschutzHubschraubern erfolgt jeweils durch die Zentrale Leitstelle, in deren Zuständigkeitsbereich ein Rettungshubschrauber oder Zivilschutz-Hubschrauber stationiert ist. Das Nähere zur Steuerung des Einsatzes der für Sekundärtransporte verfügbaren Hubschrauber und der entsprechenden bodengebundenen Rettungsmittel regelt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Festlegungen des Rettungsdienstplanes nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes bleiben unberührt.

§ 3 Funktionen 23

(1) Die Zentralen Leitstellen lenken alle rettungsdienstlichen Einsatzmaßnahmen und stimmen sie bei Großschadensereignissen nach § 3 Abs. 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes mit dem Führungsstab nach § 4 und bis zu dessen Tätigwerden mit der Einsatzleitung Rettungsdienst nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes ab.

(2) Bei Einsätzen des Brand- und Katastrophenschutzes hat die Zentrale Leitstelle die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen zu unterstützen und ist hierbei an deren Entscheidungen gebunden.

§ 4 Führungsstab 19

(1) Dem Führungsstab nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes gehören Fachkräfte der für die Gefahrenabwehr zuständigen Dienststellen, Organisationen und sonstigen Einrichtungen an.

(2) Der Führungsstab hat tätig zu werden, wenn Entscheidungen zur Alarmierung, Lenkung und Zusammenarbeit der Einsatzkräfte und -einheiten zu treffen sind, die über die jeweiligen Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzpläne hinausgehen.

(3) Der Führungsstab ist befugt, dem Personal der Zentralen Leitstelle Weisungen zu erteilen.

Zweiter Abschnitt
Personal

§ 5 Qualifikation und Rechtsstellung des Personals 15 19 23

(1) Die in Zentralen Leitstellen beschäftigten Personen müssen

    1. mindestens die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienst und eine dem F III Lehrgang vergleichbare Zusatzausbildung haben oder
    2. zur Führung einer Gruppe der Freiwilligen Feuerwehr (FIII Lehrgang) befähigt sein,
    1. über eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), oder nach § 1 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung verfügen oder
    2. erfolgreich eine Ausbildung als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter abgeschlossen haben und über mindestens einjährige Berufserfahrung in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in der Notfallversorgung verfügen,
  1. eine Ausbildung als Einsatzbearbeiterin oder Einsatzbearbeiter in den Zentralen Leitstellen nach § 6 Abs. 1 haben,
  2. den Einführungslehrgang in die Tätigkeit im Katastrophenschutzstab absolviert haben,
  3. die Sprechfunkberechtigung der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS Sprechfunkberechtigung) besitzen und
  4. Kenntnisse über die Organisationsstruktur der Gefahrenabwehr im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben.

(2) Eine Ausbildung nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder der Erwerb der Berufserfahrung nach Abs. 1 Nr. 2 kann auch während der einjährigen Ausbildungsphase zum Einsatzsachbearbeiter nach Abs. 1 Nr. 3 erfolgen. Für die Beschäftigung einer Person bei einer Zentralen Leitstelle, die über eine standardisierte oder strukturierte Notrufabfrage verfügt, verringert sich die nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erforderliche Berufserfahrung auf 1.000 Stunden.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann in Zentralen Leitstellen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Personen ständig besetzt sind, eine Person bis zu drei Jahre beschäftigt werden, wenn

  1. sie mindestens eine der in Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Qualifikationen besitzt und
  2. zu erwarten ist, dass sie spätestens drei Jahre nach Anstellung, bei Zeitverträgen ab erstmaliger Anstellung, die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

Eine Person, welche die Anforderungen nach Abs. 1 nach Ablauf des in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeitraums aufgrund eines persönlichen Härtefalls nicht erfüllt, kann höchstens ein Jahr in der Zentralen Leitstelle weiterbeschäftigt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Ablauf eines Jahres die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen wird.

(4) Im Aufgabenbereich der Informations- und Kommunikationszentrale tätige Personen müssen eine Ausbildung nach Maßgabe des Katastrophenschutz-Konzeptes des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums an der Hessischen Landesfeuerwehrschule absolviert haben.

(5) Die Zentralen Leitstellen nehmen öffentliche Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr. Die Einsatzsatzsachbearbeiterinnen und Einsatzsachbearbeiter in den Zentralen Leitstellen sind Tarifbeschäftigte des Trägers des Rettungsdienstes oder stehen in einem Beamtenverhältnis zu diesem.

(6) Für jeden Bediensteten in den Zentralen Leitstellen muss ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz von vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146), vorliegen, aus dem sich keine belastenden, einer möglichen Aufgabenübertragung entgegenstehenden Sachverhalte ergeben dürfen.

(7) Die eingesetzten Bediensteten sind gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 406), im Rahmen des personellen Sabotageschutzes zu überprüfen. Aus der Überprüfung dürfen sich keine belastenden Sachverhalte ergeben. § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gilt entsprechend.

(8) Alle tarifbeschäftigten Bediensteten sind gemäß den Regelungen des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), und des Durchführungserlasses vom 1. Dezember 2020 (StAnz. S. 1375) zu verpflichten.

§ 6 Aus- und Fortbildung 19

(1) Die Ausbildung zur Einsatzbearbeiterin oder zum Einsatzbearbeiter in Zentralen Leitstellen soll insbesondere Kenntnisse über Abfragetechniken, Einsatztaktik und -strategie sowie den Fernmeldebetrieb vermitteln. Sie erfolgt an der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder einer anderen von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungsstätte.

(2) Die Fortbildung des Personals der Zentralen Leitstellen umfasst jährlich mindestens 120 Stunden, die sich aus theoretischen und praktischen Bestandteilen zusammensetzt. Gegenstand der Fortbildungen sollen insbesondere sein:

  1. aktuelle Themen des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
  2. Schulungen zu Einsatzkonzepten und
  3. leitstellenspezifische Themen.

Als praktische Tätigkeiten sind vorzusehen:

  1. Einsatztätigkeiten im Bereich von hochfrequenten Systemen des Rettungsdienstes und des Brandschutzes oder
  2. Praktika in Notaufnahmen von Kliniken oder in anderen Leitstellen.

Die Schwerpunkte der Fortbildungen legt der Träger der zentralen Leitstelle unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Verteilung fest. Die Fortbildungen nach Satz 2 können intern durch die Träger der jeweiligen Zentralen Leitstellen oder an der Hessischen Landesfeuerwehrschule, insbesondere durch die Teilnahme an Fortbildungsseminaren für Einsatzbearbeiterinnen und Einsatzbearbeiter, erfolgen.

Dritter Abschnitt
Organisation und Betrieb

§ 7 Einsatzplanung 19

Für die Einsatzplanung im Rettungsdienst haben die Träger des Rettungsdienstes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzpläne für den Einsatz der Rettungsmittel aufzustellen und fortzuschreiben.

§ 8 Einsatzerfassung und -dokumentation 19

(1) Die Einsatzgrunddaten, die bei einem Notruf für die Einsatzentscheidung von der Zentralen Leitstelle zu erheben sind (Notrufabfrage), sowie die Einsatzabläufe sind inhaltlich, zeitlich und räumlich zu erfassen und zu dokumentieren. Der Nachweis des Einsatzablaufes muss alle wesentlichen Angaben vom Beginn der Alarmierung der Einsatzmittel bis zum Ende des Einsatzes enthalten.

(2) Die Daten der Notrufabfrage und des Einsatzablaufes sind für Zwecke der rechnerunterstützten Auswertung so zusammenzuführen, dass eine kontinuierliche Wirksamkeits- und Erfolgskontrolle des über die Zentrale Leitstelle abgewickelten Einsatzgeschehens gewährleistet ist.

(3) Die Nachweise nach Abs. 1 sind zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Zusätzlich sind zu Zwecken der Qualitätssicherung Daten zu erheben, erforderlichenfalls unter Beteiligung der Leistungserbringer nach § 3 Abs. 10 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes. Art und Umfang werden durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium festgelegt. Soweit zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher Maßnahmen die Datenerhebung bei Krankenhäusern erforderlich ist, ist der Träger des Rettungsdienstes zur Erhebung dieser Daten nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 berechtigt.

(5) Zur Erfüllung der den Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr übermittelt die Zentrale Leitstelle bei Großschadensereignissen und Katastrophen die auf der "Suchdienstkarte für Verletzte/Kranke" erhobenen Daten von Personen, die rettungs-, sanitäts oder betreuungsdienstlich versorgt wurden, zur Weiterverarbeitung an die zuständigen Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden.

§ 9 Einsatzmerkmale und -bearbeitung im Rettungsdienst 19 23

(1) Bei der Einsatzsteuerung im Rettungsdienst haben Notfalleinsätze gegenüber anderen Rettungsdiensteinsätzen Vorrang.

(2) Die Zentralen Leitstellen haben unverzüglich die Maßnahmen und Benachrichtigungen nach den Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen nach § 7 durchzuführen.

(3) Es ist das geeignete Rettungsmittel einzusetzen, dass den Notfallort am schnellsten erreichen kann. Dabei sind die Kapazitäten der Luftrettung ergänzend zu berücksichtigen. Kann ein anderes Rettungsmittel den Notfallort schneller erreichen als das Rettungsmittel nach Satz 1, ist das andere Rettungsmittel zusätzlich einzusetzen, namentlich ein Krankentransportwagen zusätzlich zu einem Rettungswagen. Zur Verkürzung des therapiefreien Intervalls können ergänzende Systeme, die nicht Bestandteil des Rettungsdienstes nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes sind, entsprechend berücksichtigt werden.

(4) Die Entscheidung über den Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes richtet sich nach den im Rettungsdienstplan (§ 15 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes) festgelegten Kriterien.

(5) Die bei der Gefahrenabwehr mitwirkenden Dienststellen und Organisationen sind grundsätzlich nach Maßgabe der Alarm- und Ausrückeordnungen sowie der Einsatzpläne nach § 7 oder eines von der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde zu erstellenden Maßnahmenkatalogs zu benachrichtigen oder zu alarmieren.

(6) Bei Krankentransporten oder Notfalleinsätzen mit dem Einsatzstichwort "R 0 K" kann aus einsatztaktischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten von Abs. 3 Satz 1 abgewichen werden. Darüber hinaus sollen zur Verbesserung der Organisation der Krankentransporte Einteilungsverfahren angewendet werden, die auf der Voranmeldung von Transportaufträgen beruhen und zu einer möglichst wirtschaftlichen Durchführung der Krankentransporte führen.

(7) Die Regelungen des Rettungsdienstplanes nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und die Festlegungen in den Bereichsplänen nach § 15 Abs. 4 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Einsatzmerkmale und -bearbeitung im Brand- und Katastrophenschutz 19

(1) Notrufe über die Notrufnummer 112 und Meldungen, die über Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung oder andere automatisierte Verfahren bei der Zentralen Leitstelle eingehen, haben Vorrang. Zur Erhöhung der Notrufabfragekapazitäten bei Großschadensereignissen sind die Informations- und Kommunikationszentrale und deren Funktionsausstattung einzubeziehen.

(2) Die Zentralen Leitstellen haben unverzüglich die Einheiten und Einrichtungen des Brand- und Katastrophenschutzes entsprechend der Alarm- und Ausrückeordnungen sowie der Einsatzpläne zu alarmieren.

(3) Bei Großschadensereignissen, die eine Vielzahl von Einzeleinsätzen erforderlich machen, können die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes festlegen, dass die Einheiten und Einrichtungen mit der selbständigen Bewältigung bestimmter Einsätze beauftragt werden. Die für den jeweiligen Einsatzabschnitt eingegangenen Hilfeersuchen sind dann von der Zentralen Leitstelle an die räumlich zuständige Einsatzleitung oder Abschnittsleitung weiterzuleiten.

§ 11 Erstattung von Kosten der Zentralen Leitstellen 19 19

Das Land erstattet den Trägern des Rettungsdienstes jährlich die Kosten für die Zentralen Leitstellen in Höhe von

  1. 0,20 Euro pro Einwohner für das Jahr 2020 und
  2. 0,35 Euro pro Einwohner ab dem Jahr 2021.

Die Berechnung der Erstattung erfolgt jeweils auf Grundlage der zum Erstattungszeitpunkt aktuellen Einwohnerstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes.

Zweiter Teil
Rettungsdienstliche Versorgung bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 12 Grundsatz 19 19

(1) Die rettungsdienstliche Versorgung bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen umfasst alle Maßnahmen, die über die regelmäßige Vorhaltung des Rettungsdienstes hinausgehen und die von der notfallmedizinischen Erstversorgung von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen bis zu deren anschließender Versorgung in geeigneten Behandlungseinrichtungen ergänzende Planungen und Vorbereitungen erfordern. Hierzu gehört insbesondere der Sonderschutzplan "Massenanfall von Verletzten" nach § 14 Abs. 3 Satz 1. § 19 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sind die zuständigen Katastrophenschutzbehörden auch für die Maßnahmen nach Abs. 1 zuständig.

§ 13 Verantwortlichkeit, Abstimmung 19 19

(1) Die rettungsdienstliche Versorgung im Sinne von § 12 Abs. 1 obliegt vorrangig den Einrichtungen des Rettungsdienstes, den Einheiten und Einrichtungen der Hilfsorganisationen, den Feuerwehren, niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Krankenhäusern.

(2) Zuständigkeiten des Zivil- und Katastrophenschutzes aufgrund eigener gesetzlicher Regelungen bleiben davon unberührt.

Zweiter Abschnitt
Präklinische Versorgung

§ 14 Vorbereitende Maßnahmen 19 19

(1) Die Planungen der Landkreise und kreisfreien Städte des zusätzlichen Bedarfs bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen müssen mindestens die in der Anlage 1 genannten vorbereitenden Maßnahmen berücksichtigen.

(2) Die Planung nach Abs. 1 ist so vorzunehmen, dass die regelmäßig verfügbaren Versorgungskapazitäten des Rettungsdienstes in der Regel innerhalb von 30 Minuten angemessen verstärkt werden können. Erforderlichenfalls sollen hierzu Vereinbarungen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten getroffen oder gemeinsame vorbereitende Maßnahmen geplant werden.

(3) Auf der Grundlage der geplanten vorbereitenden Maßnahmen ist ein besonderer Schutzplan (MANV-Konzept Hessen) zu erstellen oder die allgemeine Alarm- und Ausrückeordnung sowie der Einsatzplan nach § 7 Abs. 1 entsprechend zu ergänzen. Das Nähere dazu regelt das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium.

§ 15 Maßnahmen bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen 19 19

(1) Bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen sind die verfügbaren Einsatz- und Behandlungskapazitäten unter Einschränkung der Regelversorgung einzusetzen und im Falle einer größeren Zahl von Verletzten und Erkrankten nach Maßgabe der Planungen nach § 14 zu verstärken. Die Entscheidung über Art und Umfang der im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen obliegt dem Führungsstab nach § 4 und bis zu dessen Tätigwerden der Zentralen Leitstelle.

(2) Sobald von der Zentralen Leitstelle Maßnahmen nach Abs. 1 durchzuführen sind, ist deren personelle Besetzung entsprechend anzupassen, insbesondere soll das dienstfreie Personal herangezogen werden.

§ 16 Einsatzleitung Rettungsdienst, Technische Einsatzleitung 19 19

(1) Die Einsatzleitung Rettungsdienst nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes führt am Gefahren- oder Schadensort alle rettungsdienstlichen Einsatzkräfte und -mittel. Sie wird durch den Träger des Rettungsdienstes bestellt und ist entsprechend der Schadenslage personell und technisch angemessen auszustatten.

(2) Zur fachlichen Beratung kann die Einsatzleitung Rettungsdienst weitere Fachkräfte der für die Gefahrenabwehr zuständigen Dienststellen, Organisationen und Einrichtungen hinzuziehen.

(3) Soweit nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes gegeben sind, obliegt die Einsatzleitung nach dem Eintreffen am Schadensort der notärztlichen und organisatorischen Leitung gemeinsam.

(4) Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und der Feuerwehrdienstvorschrift 100 bleiben unberührt.

(5) Die Kosten für die personelle, technische und sachliche Ausstattung der Einsatzleitung Rettungsdienst sowie für deren Aus- und Fortbildung tragen die Träger des Rettungsdienstes.

§ 17 Notärztliche Leitung 19 19

(1) Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes hat im Rahmen der notfallmedizinischen Gefahrenbewältigung insbesondere

  1. Art und Anzahl der verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen, Schwere und Ausmaß der gesundheitlichen Schädigung und zusätzliche Gefährdungen festzustellen,
  2. Behandlungsschwerpunkte, Behandlungs- und Transportprioritäten und Versorgungserfordernisse festzulegen und
  3. Anweisungen zur Durchführung der medizinischen Maßnahmen zu erteilen und Festlegungen zum Zielkrankenhaus zu treffen.

(2) Zur Leitenden Notärztin oder zum Leitenden Notarzt kann nur bestellt werden, wer

  1. die Voraussetzung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erfüllt und
  2. eine besondere Qualifikation durch
    1. Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Landesärztekammer Hessen und
    2. Kenntnisse der Maßnahmen und Versorgungsstrukturen des Rettungsdienstbereichs

nachweist.

Leitende Notärztinnen oder Leitende Notärzte müssen sich regelmäßig fortbilden und dies durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen. § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Der Träger des Rettungsdienstes hat jederzeit den Einsatz einer Leitenden Notärztin oder eines Leitenden Notarztes zu gewährleisten. Hierzu können auch rettungsdienstbereichsübergreifende Regelungen getroffen werden.

§ 18 Organisatorische Leitung 19 19

(1) Die Organisatorische Leiterin oder der Organisatorische Leiter nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes hat am Schadensort insbesondere

  1. die Kapazitäten der zugewiesenen Kräfte, des Materials, der Transporträume und der Einsatzmittel sowie der Versorgungskapazitäten festzustellen,
  2. die Führung der zugewiesenen Kräfte unter Berücksichtigung der jeweils gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten,
  3. die Bereiche für die notfallmedizinische Versorgung (Patientenablagen) und die für die weitere Versorgung notwendigen Rettungsmittel festzulegen sowie die Einweisung der Rettungsmittel sicher zu stellen,
  4. die Kommunikation mit den Beteiligten sicher zu stellen und
  5. die Erfassung und Versorgung sowie den Transport der betroffenen Personen zu organisieren.

(2) Zur Organisatorischen Leiterin oder zum Organisatorischen Leiter kann nur bestellt werden, wer ihre oder seine Qualifikation durch

  1. Erfüllung der von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium einheitlich bestimmten Anforderungen und
  2. Kenntnisse der Maßnahmen und Versorgungsstrukturen des Rettungsdienstbereichs

nachweist.

Die im Rettungsdienstbereich beauftragten Leistungserbringer können eine Person für die Bestellung zur Organisatorischen Leiterin oder zum Organisatorischen Leiter vorschlagen. § 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Mitwirkung der Krankenhäuser

§ 19 Vorbereitende Maßnahmen 19

(1) Zur Sicherstellung der stationären Aufnahme der bei Großschadensereignissen notfallmedizinisch erstversorgten Personen haben die Landkreise und kreisfreien Städte im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern mindestens

  1. die zusätzlich für die Notfallbehandlung nutzbaren Räume festzustellen und deren Ausstattung und personelle Besetzung festzulegen,
  2. die zusätzlich nutzbaren Bettenkapazitäten zu ermitteln und deren pflegerische Versorgung zu bestimmen,
  3. die Möglichkeiten zur Erhöhung der sonstigen Versorgungskapazitäten (Labor, Apotheke, Küche) zu ermitteln und die maximale Aufnahmekapazität fachbezogen festzulegen,
  4. Regelungen zur Erfassung und Weiterleitung von notfallmedizinisch erstversorgten Personen und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie zur Betreuung von Angehörigen zu treffen und
  5. die Ausweich- und Verstärkungskapazitäten, insbesondere niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und Hilfsdienste, zu erfassen.

(2) In die Planungen haben die Landkreise und kreisfreien Städte sonstige Ärztinnen und Ärzte, insbesondere niedergelassene oder Betriebsärztinnen und -ärzte, aufzunehmen, die sich für den Bedarfsfall zur Mitarbeit in der stationären Versorgung bereit erklärt haben.

§ 20 Maßnahmen bei Großschadensereignissen 19

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern dafür Sorge zu tragen, dass nach Feststellung eines Großschadensereignisses

  1. in den geeigneten Krankenhäusern die stationäre Regelversorgung soweit wie möglich eingeschränkt wird,
  2. die Ambulanzen soweit wie möglich geräumt und alle Arbeitsbereiche schnellstmöglich einsatzbereit gemacht werden,
  3. der Besucherbetrieb auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt wird,
  4. die Entlassung von Personen, deren Behandlung anderweitig möglich ist oder zurückgestellt werden kann, sofort veranlasst wird und
  5. bei Bedarf eine Verlegung in andere geeignete Krankenhäuser vorgenommen werden kann.

(2) Für die Aufnahme von zugewiesenen notfallmedizinisch erstversorgten Personen ist ein geeigneter Raum in der Nähe der Notfallaufnahme und -ambulanz oder der Liegend-Krankenzufahrt vorzusehen. Für leicht verletzte Personen sind vorhandene Aufenthaltsräume als Warteräume vorzusehen.

§ 21 Ergänzende Maßnahmen bei Großschadensereignissen im Krankenhaus 19 19

(1) Um die Folgen von Großschadensereignissen in Krankenhäusern auf das unabwendbare Maß zu begrenzen, sind von den Krankenhäusern ergänzende Hilfs- und Abwehrmaßnahmen zu planen. Die Planung muss insbesondere Maßnahmen

  1. für eine schnelle Evakuierung des Krankenhauses,
  2. zum notwendigen Selbstschutz und
  3. zur Verhinderung oder Begrenzung der Ausbreitung von Gefahrenlagen

vorsehen.

(2) Zur Vorbereitung von Evakuierungsmaßnahmen sind insbesondere geeignete Ausweichobjekte zu bestimmen und notwendige Verlegungsmaßnahmen festzulegen. Soweit sich in der Umgebung von Krankenhäusern besondere Gefahrenpunkte befinden, sind ergänzende Maßnahmen zur Bewältigung möglicher Gefahrenlagen zu treffen.

§ 22 Selbsthilfemaßnahmen 19 19

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben darauf hinzuwirken, dass die Krankenhäuser im Rahmen ihrer Möglichkeiten Selbsthilfemaßnahmen vorsehen, die bei Großschadensereignissen in den Krankenhäusern schnell und wirkungsvoll ergriffen werden können, bis Hilfe durch Dritte erfolgt. Dazu gehören neben Maßnahmen zur Schadensbekämpfung mit den vorhandenen Mitteln auch das Freihalten der Anfahrtswege für die Feuerwehr und Hilfsdienste, die Verkehrslen- kung innerhalb des Krankenhausbereichs und die Aufrechterhaltung der Wasser- und Energieversorgung. Die entsprechenden Festlegungen sind in den Krankenhaus-Einsatzplan nach § 23 Abs. 1 aufzunehmen.

§ 23 Krankenhaus-Einsatzplan 19 19

(1) Die Krankenhäuser haben in einem Krankenhaus-Einsatzplan festzulegen, welche zusätzlichen Maßnahmen für die Aufnahme einer erhöhten Zahl von notfallmedizinisch erstversorgten Personen und zur Bewältigung interner Gefahrenlagen erforderlich sind. Der Krankenhaus-Einsatzplan muss unter Berücksichtigung jeweiliger Besonderheiten mindestens die Maßnahmen nach den §§ 19 bis 22 bestimmen und ist mit den Planungen der für den Rettungsdienst, der Gemeindefeuerwehr sowie der für den Brandschutz und den Katastrophenschutz zuständigen Dienststellen abzustimmen.

(2) Der Krankenhaus-Einsatzplan ist regelmäßig fortzuschreiben.

(3) Der Krankenhaus-Einsatzplan ist vollständig oder in Teilen dem von den Festlegungen jeweils betroffenen Personal zur Kenntnis zu geben.

(4) Der Krankenhaus-Einsatzplan ist in den Katastrophenschutzplan nach § 31 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes aufzunehmen.

§ 24 Zusätzliche Maßnahmen bei einem erhöhten Anfall von Vergiftungen, Brandverletzungen und medizinisch zu versorgenden Strahlenexpositionen 19 19

(1) Im Fall einer größeren Anzahl von Vergiftungen hat die Einsatzleitung Rettungsdienst oder das betroffene Krankenhaus sofort Ermittlungen über die Art des Giftstoffes zu veranlassen und unter Beteiligung der zuständigen Vergiftungszentrale eine Antidot-Behandlung einzuleiten. Bei einem Schadensereignis mit Kontaktgiften sind durch die Einsatzleitung Rettungsdienst oder das betroffene Krankenhaus geeignete Einrichtungen mit Wasch- oder Duschvorrichtungen für die Dekontamination zu bestimmen. Das beauftragte Personal hat im Einsatzfall Schutzanzüge anzulegen, die sowohl für den Rettungsdienst als auch in den dafür vorgesehenen Krankenhäusern vorzuhalten sind.

(2) Bei einem Strahlenunfall hat die Einsatzleitung Rettungsdienst zur medizinischen Versorgung im Strahlenschutz erfahrene Fachkräfte zuzuziehen. Vor der stationären Aufnahme von strahlenexponierten Personen sind diese in besonderen Einrichtungen zu dekontaminieren und die Strahlenexposition zu ermitteln. Soweit der Strahlenunfall zur Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes führt, sind die Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, Anhang Notfallstationen, vom 13. Januar 1989 (GMBl. Nr. 5 S. 71) sowie die Rahmenempfehlungen zum Aufbau und Betrieb von Notfallstationen in Hessen zu beachten. Die Ermittlung der Strahlenexposition in den besonderen Einrichtungen erfolgt durch geeignetes Personal, das sich gegenüber dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet hat. Die Erreichbarkeit ist in die Krankenhaus-Einsatzpläne aufzunehmen und der jeweils zuständigen Zentralen Leitstelle bekanntzugeben. Für die Erstversorgung sind abgeschlossene Untersuchungs-, Behandlungs- und Sammelstellen zu bestimmen. Kleidungsstücke und Gegenstände der strahlenexponierten Personen sind gesondert aufzubewahren, bis geklärt ist, ob Kontaminationsgefahr besteht.

(3) Zur Vermittlung von Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit Vergiftungen, Verbrennungen oder Strahlenexpositionen haben die Zentralen Leitstellen besondere Nachweise über die in Frage kommenden Behandlungseinrichtungen zu führen.

Dritter Teil
Betrieb des Rettungsdienstes

§ 25 Eignung der Leistungserbringer 15 19 19

(1) Der Betrieb des Leistungserbringers muss von einer Person geführt werden, die über

    1. den erfolgreichen Abschluss
      aa) einer kaufmännischen Ausbildung oder
      bb) eines Studiums mit wirtschaftlichem Schwerpunkt und
    2. eine fachliche Eignung auf dem Gebiet des Rettungsdienstes, nachgewiesen durch
      aa) das Ablegen einer Prüfung in einem rettungsfachlichen Ausbildungs- oder Studiengang, mindestens jedoch nach dem Rettungsassistentengesetz oder
      bb) eine vorausgegangene leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das rettungsdienstliche Leistungen erbringt,

    verfügt oder

  1. bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits einen Betrieb eines Leistungserbringers führt.

Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist nachgewiesen, wenn eine andere Person in leitender Position des Betriebes die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa oder bb erfüllt.

Wird ein Betrieb von mehreren Personen geführt, sind die Anforderungen nach Satz 1 auch erfüllt, wenn

  1. in den Fällen der Nr. 1 die Voraussetzungen von verschiedenen Personen erfüllt werden,
  2. die Voraussetzung nach Nr. 2 nur von einer Person erfüllt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht bei einer ausschließlichen Leistungserbringung im Bereich der notärztlichen Versorgung und der Berg- und Wasserrettung.

§ 26 Fachliche Eignung des Einsatzpersonals 15 19 19 23

(1) Auf Fahrzeugen ausschließlich für den Krankentransport darf der Leistungserbringer nur Personen einsetzen, die

  1. mindestens
    1. als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer eine Sanitätsausbildung nach Maßgabe der Anlage 2 bei einer anerkannten Hilfsorganisation oder anderen anerkannten Stelle oder
    2. als Beifahrerin oder Beifahrer eine Ausbildung nach der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 1. Oktober 2021 (GVBl. S. 662), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2023 (GVBl. S. 589),

    erfolgreich abgeschlossen haben,

  2. jährlich zu den Themenbereichen des Krankentransports fortgebildet werden und
  3. über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift entsprechend Sprachlevel 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen.

Die Fortbildung nach Satz 1 Nr. 2 muss mindestens 38 Stunden betragen, von denen zwei Stunden auf die Hygiene entfallen sollen.

(2) Auf Fahrzeugen für die Notfallversorgung darf der Leistungserbringer nur Personen einsetzen, die

  1. mindestens
    1. als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer eine Ausbildung nach der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern erfolgreich abgeschlossen haben oder
    2. als Beifahrerin oder Beifahrer eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzen,
  2. jährlich zu den Themenbereichen der Notfallversorgung fortgebildet werden und
  3. über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift entsprechend Sprachlevel 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 als Beifahrerin oder Beifahrer auch Personen eingesetzt werden, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes besitzen sowie im Rahmen der jährlichen Fortbildung gezeigt haben, dass sie in der Lage sind, eigenständig erweiterte Versorgungsmaßnahmen nach Weisung der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst durchzuführen. Die Fortbildung nach Satz 1 Nr. 2 muss mindestens 38 Stunden betragen, von denen 32 Stunden auf notfallmedizinische Themen einschließlich der erweiterten Versorgungsmaßnahmen und deren Zertifizierung, zwei Stunden auf den Bereich der Hygiene und vier Stunden auf die betrieblichen Belange der jeweiligen Leistungserbringer entfallen sollen.

(3) Bei nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148), genehmigten Lehrrettungswachen können abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Personen eingesetzt werden, die sich dort zur praktischen Ausbildung

  1. im zweiten Ausbildungsjahr zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter befinden, als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer,
  2. im dritten Ausbildungsjahr zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter befinden, als Beifahrerin oder Beifahrer,

sofern das Fahrzeug mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter besetzt ist. In den Fällen des Satz 1 kann zusätzlich als drittes Besatzungsmitglied eine Person eingesetzt werden, die sich dort zur praktischen Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter oder zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter befindet, sofern dadurch keine Verzögerung oder Beeinträchtigung im Einsatzablauf zu erwarten ist.

(4) Auf Notarzteinsatzfahrzeugen darf der Leistungserbringer grundsätzlich nur Personen einsetzen, die über

  1. eine Erlaubnis nach
    1. § 1 des Notfallsanitätergesetzes oder
    2. § 1 Satz 1 des Rettungsassistentengesetzes und
  2. Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift entsprechend dem Sprachlevel 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen

verfügen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 können auf Notarzteinsatzfahrzeugen auch Personen eingesetzt werden, die mindestens

  1. eine Ausbildung nach der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. zwei Jahre Berufserfahrung in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in der Notfallversorgung nachweisen können und
  3. von den zuständigen Trägern des Rettungsdienstes anerkannt sind.

Bei Personalengpässen ist die Besetzung von Rettungswagen oder Mehrzweckfahrzeugen mit Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitätern gegenüber einer Besetzung eines Notarzteinsatzfahrzeuges vorrangig. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Als Notärztin oder Notarzt darf der Leistungserbringer nur Personen einsetzen, die

  1. mindestens über die Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Hessen anerkannte Qualifikation verfügen und
  2. jährlich zu den Themenbereichen der Notfallversorgung einschließlich Reanimationsmaßnahmen und -algorithmen fortgebildet werden.

Die Fortbildung nach Satz 1 Nr. 2 muss von einer deutschen Ärztekammer zertifiziert sein und mindestens 16 Stunden betragen.

(6) Die fachlichen Anforderungen des Einsatzpersonals in der Luftrettung sind im Fachplan Luftrettung nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes zu regeln.

(7) Im Rettungsdienstplan nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes können Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 bis 5 vorgesehen werden.

§ 27 Gesundheitliche Eignung des Einsatzpersonals 19 19

(1) Auf Rettungsmitteln darf der Leistungserbringer nur Personen einsetzen, die vor Aufnahme der Tätigkeit, danach jeweils vor Ablauf von drei Jahren,

  1. ihre körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung, bei Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern auch die Eignung zum Führen eines Rettungsmittels, durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Gesundheitsamtes, einer Fachärztin oder eines Facharztes für Arbeitsmedizin oder einer Ärztin oder eines Arztes mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin nachweisen und
  2. durch Vorlage einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen, dass von ihnen nicht die Gefahr der Übertragung einer Infektionskrankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202), in der jeweils geltenden Fassung ausgeht; der Leistungserbringer hat insoweit Auflagen des Gesundheitsamtes zu beachten.

(2) Die Nachweise nach Abs. 1 hat der Leistungserbringer dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes vorzulegen.

§ 28 Hygiene bei der Durchführung von Einsätzen 19 19

(1) Die in der Anlage 3 genannten Empfehlungen für die Hygiene im Rettungsdienst sind zu beachten.

(2) Das Einsatzpersonal ist verpflichtet, im Einsatz Schutzkleidung und bei entsprechender Gefährdung Schutzhandschuhe und Schutzmasken zu tragen.

(3) Das Einsatzpersonal hat, auch für unerwartete Zwischenfälle, Vorsorge gegen Infektionsgefahren während des Einsatzes zu treffen.

(4) Das Einsatzpersonal soll vor einem Transport bekannte oder vermutete Infektionsgefahren erfragen.

(5) Der Leistungserbringer hat einen Hygieneplan aufzustellen, in dem Einzelheiten der allgemeinen und besonderen Hygienemaßnahmen festzulegen sind. Verhaltensregeln zum Schutz des Personals vor Infektionen sowie zum Wechsel der Schutzkleidung sind im Hygieneplan gesondert aufzuführen.

§ 29 Desinfektion von Rettungsmitteln 19 19

(1) Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass

  1. in den Funktionsbereichen der eingesetzten Rettungsmittel alle Flächen, die durch Körperflüssigkeiten oder Ausscheidungen verunreinigt sind, einer Wisch- oder Scheuerdesinfektion unterzogen werden und alle im Einsatz benutzten Instrumente und Gegenstände desinfiziert und gereinigt oder sachgerecht entsorgt werden,
  2. die im Hygieneplan vorgesehenen Routinedesinfektionsmaßnahmen durch geführt werden und
  3. jedes Rettungsmittel sowie die Schutzkleidung der eingesetzten Personen und alle sonst benutzten Gegenstände nach dem Transport einer Person mit einer Infektionskrankheit den Desinfektionsmaßnahmen nach den Empfehlungen der Anlage 3 unterzogen werden.

(2) Für die Desinfektion sind geprüfte Desinfektionsmittel zu verwenden.

(3) Werden in einem Rettungsmittel tierische Schädlinge festgestellt, die Krankheiten übertragen können, ist das Rettungsmittel unverzüglich durch eine staatlich anerkannte Schädlingsbekämpferin oder einen staatlich anerkannten Schädlingsbekämpfer dahingehend zu begutachten, ob eine Entwesung und gegebenenfalls eine Entseuchung erforderlich ist. Maßnahmen zur Entwesung und Entseuchung dürfen nur von Personen vorgenommen werden, die dafür ausgebildet sind.

(4) Die bei der Beförderung von Personen entstandenen Abfälle sind in verschließbaren, geruchsdichten, feuchtigkeitsbeständigen und transportsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und bis zum Abtransport so zu lagern, dass eine Beeinträchtigung umliegender Bereiche ausgeschlossen ist.

(5) Jede vorgenommene Desinfektion ist mit Angaben zu Datum und Uhrzeit, zum Anlass und zur Art der Maßnahmen, zu eingesetzten Mitteln und den Personen, die die Maßnahmen durchgeführt haben, zu dokumentieren.

§ 30 Transport von Personen mit hochkontagiösen und gefährlichen Krankheiten 19 19

Der Transport einer Person mit einer Erkrankung oder einem Verdacht auf eine Erkrankung an

  1. übertragbarem virusbedingtem hämorrhagischen Fieber,
  2. Lungenmilzbrand,
  3. Pest

oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes bei einer unbekannten gefährlichen und übertragbaren Infektion hat unter Spezialbedingungen zu erfolgen.

§ 31 Verhalten im Einsatz 19 19

Dem Einsatzpersonal ist es untersagt,

  1. vor und während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft Mittel zu sich zu nehmen, die die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigen, oder einen Einsatz durchzuführen, obwohl die Wirkung solcher Mittel besteht und
  2. im Rettungsmittel zu rauchen oder Speisen zu sich zu nehmen.

§ 32 Einsatzprotokolle 19 19

(1) Von den Leistungserbringern sind Einsatzprotokolle nach einheitlichen Vorgaben des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums zu erstellen und zehn Jahre aufzubewahren. Nach der endgültigen Beendigung einer Beauftragung sind die Einsatzprotokolle, bei denen die Frist nach Satz 1 noch nicht abgelaufen ist, dem Träger des Rettungsdienstes zur weiteren Aufbewahrung zu übergeben.

(2) Durchschriften der Einsatzprotokolle sind den Trägern des Rettungsdienstes vorzulegen und von diesen auszuwerten. Die Auswertungen sind dem Bereichsbeirat nach § 16 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz und dem für den Rettungsdienst zuständigen Ministerium auf Verlangen vorzulegen.

Vierter Teil
Rechnungswesen

§ 33 Geltungsbereich 19 19

Wer Leistungen im Rettungsdienst erbringt, hat die Buchführung und Rech nungslegung für diesen Bereich unabhängig von der Rechtsform seines Betriebes und dessen handelsrechtlicher Stellung nach den §§ 34 bis 37 durchzuführen.

§ 34 Geschäftsjahr, Buchführung, Inventar 15 19

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Leistungserbringer haben ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung einschließlich der nach Größe und Struktur erforderlichen Nebenbuchhaltungen entsprechend den §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuches zu führen.

(3) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen entsprechend der Anlage 4 einzurichten, soweit nicht bei Nutzung eines von diesem Kontenrahmen abweichenden Kontenplanes durch ein ordnungsgemäßes Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen gewährleistet werden kann.

(4) Für die Aufstellung des Inventars gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuches.

§ 35 Jahresabschluss 19

(1) Die Leistungserbringer haben für ihr Unternehmen einen Jahresabschluss zu erstellen. Für die Aufstellung und den Inhalt gelten die §§ 242 bis 256, § 264 Abs. 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuches. Der Jahresabschluss soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden.

(2) Für den Betriebszweig Rettungsdienst ist eine eigenständige Rechnung zu legen. Die Bilanz ist in Form einer Gesamtbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zusätzlich in Form einer Teilgewinn- und -verlustrechnung für den Betriebszweig Rettungsdienst zu erstellen. Die Bilanz ist nach Maßgabe der Anlage 5 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Maßgabe der Anlage 6 zu gliedern.

(3) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Beiträge Dritter zur Anschaffung dieser Gegenstände sind als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen und über die Nutzungsdauer hinweg aufzulösen.

(4) Kann ein Leistungserbringer, der erstmals nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches eine Bewertung des Anlagevermögens vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(5) Bei Leistungserbringern ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft sind unter dem Eigenkapital als "festgesetztes Kapital" die Beträge auszuweisen, die dem Betriebszweig Rettungsdienst vom Rechtsträger auf Dauer zur Verfügung gestellt werden. Als Rücklagen sind aus dem Jahresabschluss oder dem Gewinnvortrag zweckgebunden gebildete Posten auszuweisen. In die Rücklagen sind auch sonstige Einlagen des Rechtsträgers einzustellen, die dem Betriebszweig Rettungsdienst nicht auf Dauer zur Verfügung stehen.

§ 36 Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen 19

Für die Aufbewahrung von Rechnungs- und Buchführungsunterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlage dieser Unterlagen gelten die § § 257 und 261 des Handelsgesetzbuches.

§ 37 Kosten- und Leistungsrechnung 19  19

(1) Die Leistungserbringer haben eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die

  1. eine betriebsinterne Steuerung,
  2. eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit,
  3. eine Abgrenzung der Kosten des Betriebszweiges Rettungsdienst,
  4. die Ermittlung der Kosten dieses Betriebszweiges und
  5. die Erstellung des Kosten- und Leistungsnachweises nach § 40

ermöglicht. Hierbei haben die Leistungserbringer

  1. die aufgrund ihrer Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen zu bilden,
  2. die Kosten aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten; kalkulatorische Kosten sind in der Kosten- und Leistungsrechnung zu erfassen und von den gegenüberstehenden Aufwendungen der Buchführung abzugrenzen,
  3. die Kosten und Leistungen verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
  4. bei betriebszweigübergreifender Betätigung eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge und anteilige Zuordnung vorzunehmen; ist eine eindeutige Abgrenzung nicht möglich, kann die Zuordnung auf der Grundlage von vorsichtigen Schätzungen erfolgen.

(2) Kosten sind alle Aufwendungen der Leistungserbringer, die durch die Erbringung der Leistungen nach Abs. 3 entstehen. Dazu gehören auch

  1. die notwendigen Zinsen für Betriebsmittelkredite und die Finanzierung von Wirtschaftsgütern,
  2. die Kosten für die Versicherung von Unwägbarkeiten, die mit der Leistungserbringung verbunden sind,
  3. die Kosten für die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Wirtschaftlichkeitsberatungen und -prüfungen, soweit diese vorher mit den Leistungsträgern abgestimmt wurden,
  4. die Kosten der Instandhaltung der Wirtschaftsgüter,
  5. die Abschreibung der uneinbringlichen Forderungen,
  6. die nicht anderweitig zu deckenden Kosten der Ausbildung des im Betriebszweig Rettungsdienst eingesetzten Personals,
  7. eine kalkulatorische Verzinsung des nachweislich eingebrachten Eigenkapitals mit einem Zinssatz, der einen Prozentpunkt über dem Zinssatz für Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist liegt,
  8. ein angemessenes kalkulatorisches Entgelt für den Wert der ehrenamtlichen Arbeit,
  9. eine angemessene kalkulatorische Miete für anteilig durch den Betriebszweig Rettungsdienst genutzte Gebäude, wenn die tatsächlichen Kostenanteile nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können,
  10. die Abschreibung der Wirtschaftsgüter,
  11. die Kosten für geleaste Wirtschaftsgüter, wenn der Nachweis der Wirtschaftlichkeit dieser Finanzierungsart geführt werden kann,
  12. die Kosten für Leistungen der Dachverbände der Leistungserbringer und
  13. die Kosten für Fehleinsätze.

(3) Leistungen sind

  1. die von einer Zentralen Leitstelle veranlassten Einsätze von Rettungsmitteln zu einem Einsatzort,
  2. alle Maßnahmen zur medizinischen Notfallversorgung am Notfallort einschließlich aller notärztlichen Leistungen,
  3. die medizinischfachlich betreute Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in einem dafür geeigneten Rettungsmittel,
  4. in dringenden Fällen der Transport von lebenswichtigen Medikamenten und Blutkonserven, von Organen für Transplantationen und die zur Notfallversorgung notwendigen Suchflüge,
  5. die medizinischfachlich betreute Beförderung im Krankentransport, soweit die Aufgaben der Notfallversorgung und des Krankentransports in organisatorischer Einheit durchgeführt werden und
  6. die Einsätze von Rettungsmitteln zur Beförderung von Personen im Rahmen einer stationären Behandlung und die Einsätze zur Verlegung von Patientinnen oder Patienten von einer Behandlungseinrichtung in eine für die Weiterbehandlung geeignete Behandlungseinrichtung.

Nicht zu den Leistungen nach Abs. 3 gehören Einsätze von Rettungsmitteln zur ärztlichen Versorgung von bereits in Behandlungseinrichtungen befindlichen Notfallpatientinnen und Notfallpatienten.

Fuenfter Teil
Benutzungsentgelte und Gesamtbudget

§ 38 Grundsätze zum Benutzungsentgelt 19

(1) Die Benutzungsentgelte nach § 10 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes müssen so bemessen sein, dass die Leistungserbringer den übernommenen Versorgungsauftrag im medizinischfachlich notwendigen und zweckmäßigen Umfang erfüllen können.

(2) Mit den Benutzungsentgelten werden alle Kosten nach § 36 Abs. 2 abgegolten, die den Leistungserbringern bei medizinisch notwendiger, bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Erbringung der Leistungen nach § 36 Abs. 3 entstehen. Eine wirtschaftliche Leistungserbringung setzt insbesondere voraus, dass die Leistungserbringer im Rahmen der rechtlichen, tariflichen und vergleichbaren Vorgaben die Möglichkeit zur Reduzierung der Kosten nutzen.

(3) Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes zu treffende Vereinbarung der Benutzungsentgelte zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsträgern nach § 3 Abs. 11 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes erfolgt nach Maßgabe des § 41 auf der Grundlage eines Gesamtbudgets nach § 39.

(4) Die Benutzungsentgelte gelten einheitlich gegenüber den Leistungsträgern sowie allen Personen und Einrichtungen, die die Leistungen in Anspruch nehmen.

(5) In den Fällen des § 10 Abs. 3 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes können Leistungsentgelte vereinbart werden, für die die § § 39, 40 Abs. 1 Satz 2 und § 42 nicht gelten.

§ 39 Gesamtbudget 19

(1) Auf der Grundlage der anhand der Kosten- und Leistungsnachweise nach § 40 vorauszuberechnenden Kosten und zu schätzenden Leistungen verhandeln die einzelnen Leistungserbringer mit den Leistungsträgern Einzelbudgets. Auf Basis der vereinbarten Einzelbudgets wird von den an der Vereinbarung mit den Leistungsträgern beteiligten Leistungserbringern ein Gesamtbudget für den jeweiligen Rettungsdienstbereich erstellt.

(2) Es ist eine verursachungsgerechte Gliederung mindestens nach den Leistungsbereichen Notfallversorgung und Krankentransport vorzusehen; weitergehende Gliederungen innerhalb der einzelnen Leistungsbereiche sind zulässig.

§ 40 Kosten- und Leistungsnachweise

(1) Jeder an der Vereinbarung mit den Leistungsträgern beteiligte Leistungserbringer hat jährlich einen Kosten- und Leistungsnachweis zu erstellen. Die einzelnen Kosten- und Leistungsnachweise sind zu einem Kosten- und Leistungsnachweis für den gesamten Rettungsdienstbereich zusammenzufassen. Die Einzelnachweise und der Gesamtnachweis sind den Leistungsträgern und den Trägern des Rettungsdienstes vorzulegen.

(2) Auf Verlangen der Leistungsträger haben die Leistungserbringer zusätzliche, erläuternde Unterlagen zu erstellen, wenn dies im Einzelfall zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 41 Vereinbarung des Gesamtbudgets und der Benutzungsentgelte 19

(1) Die Einzelbudgets und das daraus erstellte Gesamtbudget nach § 39 sowie die Art und Höhe der Benutzungsentgelte haben die Leistungserbringer eines Rettungsdienstbereiches mit den jeweiligen Leistungsträgern für mindestens ein Kalenderjahr im Voraus durch schriftliche Vereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung muss auch Angaben zu den zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen sowie Festlegungen zum Ausgleich nach § 42 Abs. 3 über die zeitnahe Zahlung der Benutzungsentgelte und das Verfahren bei Budgetabweichungen enthalten.

(2) Aus dem vereinbarten Gesamtbudget werden für den Rettungsdienstbereich einheitliche, auf Planeinsätze bezogene Benutzungsentgelte ermittelt.

(3) Die Vertragsparteien nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlungen sollen so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass die neuen Benutzungsentgelte jeweils mit Ablauf eines laufenden Budgetierungszeitraumes wirksam werden können. Können wesentliche Fragen nicht rechtzeitig geklärt werden, sollen das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsnachweise nach § 40 sowie weiterer verfügbarer Unterlagen vereinbart werden. Soweit erforderlich, kann eine Prüfung offener Fragen vereinbart und deren Ergebnis in der nächsten Vereinbarung mit Wirkung nur für die Zukunft berücksichtigt werden.

(4) Bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Berechnung eines Gesamtbudgets zugrunde gelegt wurden, sind das Gesamtbudget und die Benutzungsentgelte auf Verlangen einer Vertragspartei auch während eines Kalenderjahres neu zu vereinbaren.

(5) Die Vertragsparteien nach Abs. 1 können Rahmenvereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und Pflichten sowie die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren zur Vereinbarung des Gesamtbudgets und der Benutzungsentgelte näher bestimmen.

(6) Die Regelungen über die Erhebung der vereinbarten Benutzungsentgelte durch die Leistungserbringer und über das Verfahren vor der Schiedsstelle bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 5 bis 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes bleiben unberührt.

§ 42 Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen

(1) Weichen die gesamten tatsächlichen Leistungen innerhalb eines Rettungsdienstbereiches von den vorausberechneten ab, sind die dadurch entstehenden Kostenüber- oder -unterdeckungen bei den nachfolgenden Vereinbarungen entsprechend zu berücksichtigen. Kostenüber- oder -unterdeckungen, die einzelnen Leistungserbringern im Rahmen der laufenden Wirtschaftsführung entstehen, werden nicht ausgeglichen mit Ausnahme solcher, die während eines Vereinbarungszeitraumes aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen entstehen.

(2) Kostenüber- oder -unterdeckungen, die einzelnen Leistungserbringern dadurch entstehen, dass die tatsächlich er brachten Leistungen wesentlich von den geschätzten abweichen, sind von diesen unverzüglich untereinander auszugleichen.

(3) Die Kostenüber- oder -unterdeckungen nach Abs.1 sind auf Verlangen der Leistungsträger oder Leistungserbringer zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei Jahren, in der dann zu treffenden Vereinbarung im Rahmen des dortigen Gesamtbudgets auszugleichen. Hierbei sind die Benutzungsentgelte entsprechend anzupassen.

(4) Ein Ausgleich nach Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen, wenn die Vertragsparteien stattdessen für die dort genannten Unwägbarkeiten im Voraus einen angemessenen Wagniszuschlag vereinbaren.

Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes handelt, wer

  1. entgegen den § § 25 und 26 Personen auf Rettungsmitteln einsetzt, die nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
  2. den Vorschriften des § 28 zuwiderhandelt,
  3. den Verboten des § 30 zuwiderhandelt oder
  4. entgegen § 31 Abs. 1 Einsatzprotokolle nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt oder aufbewahrt.

§ 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung zur Ausführung der §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen vom 31. Mai 1999 (GVBl. I S. 366) 1 und
  2. die Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (GVBl. I S. 487) 2.

§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12 15 19

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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Vorbereitende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Großschadensereignissen
mit einer erhöhten Anzahl von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich
geschädigten Personen
Anlage 1
(zu § 13 Abs. 1)
  1. Erfassung von Personal und Einrichtungen des Rettungsdienstes im eigenen Rettungsdienstbereich
    1. Zahl und Qualifikation der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    2. Zahl, Art und Ausstattung der Rettungsmittel
    3. Art, Menge und Lagerort der Sanitätsvorräte, insbesondere Arzneimittel
    4. Verfügbarkeit des Personals und der Rettungsmittel
    5. Zahl und Qualifikation der Notärztinnen und Notärzte
    6. Verfügbarkeit der Notärztinnen und Notärzte.
  2. Erfassung der Einheiten und Einrichtungen der psychosozialen Unterstützung wie Notfallseelsorge (PSNV).
  3. Verstärkung des Rettungsdienstes

    Der örtliche Rettungsdienst ist je nach Schadenslage und verfügbarer eigener Kraft entsprechend § 13 Abs. 2 der Verordnung zu verstärken. Dazu sind folgende Möglichkeiten zu berücksichtigen:

    1. Einsatz des dienstfreien Rettungspersonals und anderer Einrichtungen
    2. Vereinbarung der Art und des Umfangs nachbarlicher Hilfeleistung mit benachbarten Rettungsdienstbereichen und Erstellen entsprechender Alarm- und Einsatzpläne
    3. Gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr (Rettung und Versorgung von Notfallpatienten) entsprechend diesen Grundsätzen
    4. Einsatz von Katastrophenschutz-Einheiten im Wege der Amtshilfe
    5. Besetzung der Funktion der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes durch die zuständige Behörde
    6. Besetzung der Funktion der Organisatorischen Leiterin oder des Organisatorischen Leiters durch die zuständige Behörde
    7. Erfassung überörtlicher schnell verfügbarer Hilfskräfte und Einrichtungen
      • Rettungs- und Transporthubschrauber der Bundespolizei, der Bundeswehr und anderer Streitkräfte sowie weiterer geeigneter Institutionen
      • Sanitätsdienste und notärztliches Personal im Umkreis von ca. 50 km
      • Einheiten des Technischen Hilfswerkes
      • Bergwacht und Wasserrettung,
        insbesondere Tauchergruppen
      • Rettungshundestaffeln
  4. Erfassung geeigneter Behandlungseinrichtungen
    1. Krankenhäuser (Krankenhauskataster)

      Es sind alle für die Aufnahme von verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen geeignete Krankenhäuser im Umkreis von ca. 50 km sowie Spezialkliniken und -einrichtungen mindestens wie folgt zu erfassen:

      • Verzeichnis der Krankenhäuser mit ihren Fachabteilungen einschließlich Spezialgebieten
      • Operations- und Behandlungskapazitäten der einzelnen Fachabteilungen
      • Bettenkapazitäten einschließlich Intensivbetten und Reanimationseinheiten
      • Möglichkeiten der Kapazitätserweiterungen
      • Spezialkliniken, z.B. regionale Strahlenschutzzentren, zur radioaktiven Dekontaminierung und zur Versorgung von Schwerstbrandverletzten
      • Informationszentren, z.B. Zentrale Vermittlungsstelle für Brandverletzte und Vergiftungszentralen
    2. Arztpraxen

      In Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen sind geeignete Arztpraxen unter Berücksichtigung einer umfassenden Erstversorgung von leichter verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen zu erfassen. Bei der Auswahl der Praxen ist auch die räumliche Nähe zu möglichen Notunterkünften (Schulen, Turnhallen, Vereinsheimen usw.) einzubeziehen.

      • Praxen von Durchgangsärztinnen oder -ärzten (von den Berufsgenossenschaften besonders bestellte Ärzte für die Behandlung von Arbeitsunfällen mit spezieller Praxisausstattung)
      • Praxen von anderen Ärztinnen und Ärzten, die an der Heilbehandlung von Arbeitsunfällen beteiligt sind (mit spezieller Praxisausstattung)
  5. Erfassung von Sanitätsmaterial
    1. Apotheken und pharmazeutische Großhandlungen
    2. Verbandsstoff-Firmen und deren Auslieferungslager
    3. Sanitätslager der Bundeswehr.
  6. Sonderschutzplan Massenanfall von Verletzten und Erkrankten (MANV-Konzept Hessen)
    1. MANV-Stichworte
    2. Alarmierungskonzept
    3. Einheiten
    4. Bereitstellungsräume
  7. Führungsstrukturen im Rettungsdienstbereich und Führungsstab
  8. Sonstiges
    1. Druckkammern
    2. Behandlungseinrichtungen für hochkontagiöse Erkrankungen
    3. Behandlungseinrichtungen für Strahlenunfälle
    4. Erfassung von anderen Behörden und Dienststellen wie z.B.: Brandschutzdienststellen, KatS-Behörden, Land, Regierungspräsidien, Polizei, Notfallmanagement der Bahn AG,
    5. Blutbanken, Blutspendedienste
    6. Dekontamination Verletzter.

.

Inhalt / Zeitplan Sanitätsausbildung Anlage 2
(zu § 25 Abs. 1 Satz 1)


1. Einführung 0,25 Std
1.1. Organisatorischer Rahmen des Lehrgangs  
1.2. Inhalt und Ablauf der Ausbildung  
2. Grundsätze 4,00 Std
2.1 Grundsätze des Sanitätsdienstes  
2.2 Persönliche-Schutz-Ausrüstung und Hygiene  
 
  • PSa incl. Warnweste
  • Persönliche Hygiene
  • Reinlichkeit der Einsatzbekleidung
 
2.3 Material für den Sanitätsdienst  
 
  • Vorstellung des SAN Koffers nach DIN 13.155 und dessen Inhalt -
  • Unterschiedliche Behältnisse (Koffer, Rucksack, Tasche)
  • Dokumentation
 
2.4 Gesetzliche Grundlagen für die Gerätenutzung im Sanitätsdienst
  • MPG zusammen mit MPBetreibV
  • Zwischenfälle mit Medizinprodukten
 
2.5 Was ist vor einem Einsatz zu tun?
  • Vorbereitung der Ausstattung
  • Material- und Medikamenten-Check
  • Geräte-Check
 
2.6 Ablauf eines Einsatzes
  • Entgegennahme eines Einsatzauftrages
  • Eintreffen an einer Einsatzstelle
  • Einleiten lebensrettender Sofortmaßnahmen
  • Lagemeldung, Nachforderung weiterer Kräfte
  • Patientenversorgung
  • Dokumentation
  • Übergabe an nachfolgende Kräfte
  • Einsatznachbereitung
 
2.7 Was ist nach einem Einsatz zu tun?
  • Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft
  • Hygienemaßnahmen
  • Ggf. Nachbesprechung des Einsatzes; Hinweis auf PSNV
 
2.8 Erstdiagnostik
  • Gesamtsituation beobachten
  • Wahrnehmung der Patienten
  • Patientencheck
  • Anamnese
 
2.9 Dokumentation und Patientenüberwachung
  • Erfassung der Erstdiagnose
  • Erfassung der durchgeführten Maßnahmen
  • Dokumentation der Verlaufs
  • Personenbezogene Daten
 
3. Bewusstloser Patient und Kreislaufstillstand  
3.1 Bewusstloser Patient
  • Maßnahmen bei Bewusstlosigkeit
  • Beispiele für Ursachen einer Bewusstseinsstörung
  • Erkennen einer Bewusstseinsstörung
  • Gefahren einer Bewusstseinsstörung
  • Monitoring = Überwachung
  • Training der Maßnahmen anhand verschiedener Fallbeispiele
3,00 Std
3.2 Kreislaufstillstand
  • Fallbeispiel Reanimation
  • Maßnahmen bei Patienten mit Kreislaufstillstand ohne AED- Einsatz
  • Praktisches Üben, Durchführung der Reanimation Defibrillation
  • Patienten mit Kreislaufstillstand (AED und Larynx Tubus)
  • Kinder- und Säuglingsreanimation
  • HLW- Gesamtablauf, Durchführung der Reanimation bei Erwachsenen (mit AED), Kindern und Säuglingen
8,00 Std
4. Atmung und Herz-Kreislauf  
4.1 Atemstörungen
  • Maßnahmen bei Atemstörungen incl. Materialmanagement
  • Ursachen für Atemstörungen
  • Anatomie und Physiologie der Atmungsorgane
  • Fallbeispiel Hyperventilation
  • Fallbeispiel Asthma
2,00 Std
4.2 Herz-Kreislaufstörungen
  • Versorgung eines Patienten mit Herz-Kreislaufstörung
  • Ursachen, Symptome und Maßnahmen
  • Anatomie Blut, Gefäße und Herz
  • Physiologie Herz und Kreislauf
  • Fallbeispiel Koronarsyndrom
  • Fallbeispiel Koronarsyndrom mit KFZ-Unfall
4,00 Std
5. Verletzungen  
5.1 Rettung und Transport
  • Definitionen Rettung/Transport/Bergung nach DIN 13050
  • Grundsätzliche Überlegungen
  • Maßnahmen zu Rettung und Transport
4,00 Std
5.2 Wundversorgung und Verbände
  • Grundsätze der Wundversorgung
  • Gefahren bei Wunden
  • Umgang mit Verbandstoffen (steril/unsteril) Umgang mit Blasen
  • Druckverband
  • Verbände mit Binden, Verbandpäckchen, Netzverband und Dreiecktüchern an Beispielen
  • Versorgung von Pfählungsverletzungen
  • Versorgung von Amputationsverletzungen
3,50 Std
5.3 Hitzeschäden und Verätzungen
  • Ursachen für Verbrennungen/Verbrühungen
  • Beurteilung der Verbrennung/Verbrühung
  • Gefahren bei Verbrennungen, Verbrühungen, Sonnenbrand und Verätzungen
1,00 Std
5.4 Knochen und Gelenkverletzungen
  • Anatomischer Überblick
  • Merkmale/Gefahren von offenen Frakturen
  • Merkmale/Gefahren von geschlossenen Frakturen
  • Merkmale/Gefahren von Gelenkverletzungen
  • Wirbelsäulenverletzungen
  • Rippenbrüche
  • Stumpfe Verletzungen des Bewegungsapparates
  • Ruhigstellung von Knochenbrüchen
  • Training der Immobilisationsmaßnahmen
  • Schädelbasisbruch und Gesichtsverletzung
  • Fallbeispiel
5,50 Std
5.5 SHT, Thorax- und Polytrauma
  • Gehirnerschütterung
  • Schweres Schädel-Hirn-Trauma
  • Thoraxtrauma
  • Polytraumadefinition
  • Algorithmus Polytrauma
  • Versorgung eines Polytraumapatienten
1,50 Std
6. Sonstige Notfälle  
6.1 Kollaps
  • Maßnahmen, Erkennen und Gefahren bei
    1. Hitzeerschöpfung
    2. Unterzuckerung
    3. Erschöpfung
    4. Dehydratation,
    5. Vasovagale Synkope
    6. Hyponatriämie
1,00 Std
6.2 Schock
  • Erkennen eines Schocks
  • Gefahren eines Schocks
  • Maßnahmen bei einem Schock
  • Training von Maßnahmen
1,50 Std
6.3 Abdomen
  • Anatomie der Verdauungs- und Bauchorgane
  • Akute Erkrankungen der Bauchorgane
  • Stumpfe und spitze Gewalteinwirkung auf Bauchorgane
  • Maßnahmen bei akuten Erkrankungen und Verletzungen der Bauchorgane
  • Plötzlich auftretende Notfälle
  • Gynäkologische Notfälle
2,00 Std
6.4 Allergie
  • Akute allergische Reaktionen durch
    1. Medikamente
    2. Insektengifte
    3. Nahrungsmittel
    4. sonstige Substanzen
    5. Anaphylaktischer Schock
0,35 Std
6.5 Schlaganfall
  • Erkennungszeichen, Gefahren
  • Sauerstoffminderversorgung
  • Maßnahmen bei Schlaganfall
0,35 Std
6.6 Unterkühlung
  • Erkennen, Gefahren
  • Maßnahmen, spezielle Maßnahmen
1,00 Std
6.3 Vergiftungen
  • Giftaufnahmewege
  • Anzeichen für Vergiftungen
  • Maßnahmen bei Vergiftungen
0,35 Std
6.8 Sonnenstich
  • Erkennungszeichen
  • Gefahren
  • Maßnahmen
0,50 Std
6.9 Rechtsfragen
  • Schweigepflicht
  • Helferpflichten, Rechte des Helfers
  • MPG und MPBetreibV
  • Auskunft gegenüber Dritten
  • Länderspezifische Regelungen
  • Versicherungsschutz
  • Dokumentation
  • Straßenverkehrsrecht
1,50 Std
7. Lehrgangsabschluss
  • Prüfung
  • Zwei Fallbeispiele
  • Ausblick auf das Tätigkeitsfeld als Sanitätshelfer
  • weitere organisatorische Schritte
1,50 Std
    __________
48,00 Std

.

Für die Hygiene im Rettungsdienst im Bundesgesundheitsblatt empfohlene Maßnahmen Anlage 3
(zu § 27 Abs. 1)
  1. Anforderungen der Hygiene an den Krankentransport einschließlich Rettungstransport in Krankenkraftwagen - Anlage zu Ziffer 4.5.3 der "Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen - Bundesgesundheitsblatt 32/1989, H. 4, S. 169-170
  2. Anforderungen der Hygiene an die Infektionsprävention bei übertragbaren Krankheiten Anlage zu Ziffer 5.1 der "Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" Bundesgesundheitsblatt, Sonderheft Mai 1994
  3. Erläuterung zur Anlage 4.5.3 "Anforderungen der Hygiene an den Krankentransport einschließlich Rettungstransport in Krankenkraftwagen" der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, Bundesgesundheitsblatt 11/1998, S. 517
  4. Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von Methicillinresistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen - Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 1999 - 42:954-958.

  .

Kontenrahmen für die Buchführung (Klasse 0-8) Anlage 4
(zu § 33 Abs. 3)

Kontenklasse 0: Anlagevermögen

00 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Bauten
01 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
02 Bauten auf fremden Grundstücken
03 Anlagen im Bau/Anzahlungen auf Anlagen
04 Fahrzeuge (einschl. Fahrzeugeinrichtung und -Ausstattung)
05 Einrichtungen und Ausstattung
06 Beteiligungen und Finanzanlagen
07 Immaterielle Vermögensgegenstände

Kontenklasse 1: Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung

10 Vorräte
11 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
12 Schecks, Kasse, Bank, Postgiro
13 Sonstige Vermögensgegenstände
14 Aktive Rechnungsabgrenzung

Kontenklasse 2: Eigenkapital, Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen

20 Eigenkapital
21 Rücklagen
22 Sonderposten aus Zuschüssen und Spenden
23 Rückstellungen

Kontenklasse 3: Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung

30 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
31 Verbindlichkeiten aus Krediten
32 Erhaltene Anzahlungen
33 Sonstige Verbindlichkeiten
34 Passive Rechnungsabgrenzung

Kontenklasse 4: Erträge

40 Erträge aus Leistungen
41 Personalkostenerstattungen
42 Investitionskostenzuschüsse und zweckgebundene Spenden für Investitionen
43 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
44 Sonstige ordentliche Erträge
49 Übrige Erträge

Kontenklasse 5: frei für Erweiterungen

Kontenklasse 6: Aufwendungen

60 Löhne und Gehälter
61 Gesetzliche Sozialabgaben
62 Zusätzliche Altersversorgung
63 Aufwendungen für Zivildienstleistende und Ehrenamtliche
64 Sonstige Personalaufwendungen
65 Kfz-Aufwendungen (einschl. Kfz-Abschreibung)
66 Gebäudeaufwendungen
67 Aufwendungen für bereichsspezifische Ausstattungen und Verbrauchsmaterialien
68 Verwaltungs- und Wirtschaftsbedarf
69 Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten

Kontenklasse 7: Aufwendungen

70 Abschreibungen (ohne Kfz-Abschreibung)
78 Sonstige ordentliche Aufwendungen
79 Übrige Aufwendungen

Kontenklasse 8: Eröffnungs- und Abschlusskonten

80 Eröffnungs- und Abschlusskonten

  .

Gliederung der Bilanz Anlage 5
(zu § 34 Abs. 2)

Aktivseite

A. Anlagevermögen:

I. Immaterielle Vermögensgegenstände ..................
II. Sachanlagen    
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken
..................  
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
..................  
3. Fahrzeuge
..................  
4. Einrichtungen und Ausstattung
..................  
5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
.................. ..................
III. Finanzanlagen    
1. Wertpapiere des Anlagevermögens
  ..................

C. Umlaufvermögen:

I. Vorräte    
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
..................  
2. Fertige Erzeugnisse und Waren
..................  
3. Geleistete Anzahlungen
.................. ..................
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände    
1. Forderungen aus Leistungen
..................  
2. Sonstige Vermögensgegenstände
.................. ..................
III. Schecks, Kassenbestand, Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten ..................
  D. Rechnungsabgrenzungsposten

..................

Passivseite

A. Eigenkapital    
1. Vereinsvermögen
  ..................
2. Rücklagen
  ..................
3. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  ..................
4. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
.................. ..................
B. Sonderposten aus Zuschüssen und Spenden zur Finanzierung des Sachanlagevermögens   ..................
C. Rückstellungen   ..................
D. Verbindlichkeiten    
1. Verbindlichkeiten aus Krediten
..................  
2. Erhaltene Anzahlungen
..................  
3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen
..................  
4. Verbindlichkeiten gegenüber Landes- und Bundesorganisationen der Verbände
..................  
5. Sonstige Verbindlichkeiten
.................. ..................
E. Rechnungsabgrenzungsposten
  ..................

.

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung Anlage 6
(zu § 34 Abs. 2)


1. Erträge aus Leistungen ..................  
2. Personalkostenerstattungen ..................  
3. Sonstige betriebliche Erträge .................. ..................
4. Personalaufwand    
a) Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Altersversorgung
..................  
b) Zivildienstleistende und Ehrenamtliche
..................  
5. Kfz-Aufwand ..................  
6. Gebäudeaufwendungen ..................  
7. Sanitätsmaterial ..................  
8. Verwaltungs- und Wirtschaftsbedarf .................. ..................

Zwischenergebnis

..................

9. Erträge aus Zuschüssen und Spenden zur Finanzierung des Sachanlagevermögens ..................  
10. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten ..................  
11. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten ..................  
12. Abschreibungen    
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen ohne Kfz
..................  
b) auf Kraftfahrzeuge einschließl. Leasing
..................  
13. Sonstige betriebliche Aufwendungen .................. ..................

Zwischenergebnis

..................
 
14. Zinserträge ..................  
15. Zinsaufwendungen .................. ..................
16. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit   ..................
17. Außerordentliche Erträge ..................  
18. Außerordentliche Aufwendungen .................. ..................
19. Außerordentliches Ergebnis   ..................
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag   ..................

1) Hebt auf GVBl. II 351-55
2) Hebt auf GVBl. II 351-56
*) GVBl. II 351-85

12 Änderung der Gültigkeit von 2015 auf 2018

ENDE

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