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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Europäisches Barrierefreiheitsgesetz -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70, ber. L 212 S. 73)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem insbesondere durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen beseitigt werden bzw. die Errichtung derartiger Hindernisse verhindert wird. Dadurch dürften sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen und die Barrierefreiheit von einschlägigen Informationen verbessern.

(2) Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen wird voraussichtlich noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und erleichtert Menschen mit Behinderungen ein unabhängiges Leben. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass in der Union mehr Frauen als Männer eine Behinderung haben.

(3) In dieser Richtlinie werden Menschen mit Behinderungen im Einklang mit dem am 13. Dezember 2006 angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden "VN-Behindertenrechtskonvention"), dessen Vertragspartei die Union seit dem 21. Januar 2011 ist und das alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben, definiert. Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention zählen zu den Menschen mit Behinderungen "Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können". Diese Richtlinie fördert die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe durch Verbesserung des Zugangs zu Alltagsprodukten und -dienstleistungen, die durch ihr ursprüngliches Design oder eine spätere Anpassung den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen.

(4) Andere Menschen mit funktionellen Einschränkungen, wie ältere Menschen, Schwangere oder Reisende mit Gepäck, werden ebenfalls von dieser Richtlinie profitieren. Der Begriff "Menschen mit funktionellen Einschränkungen" im Sinne dieser Richtlinie umfasst Menschen, die dauerhafte oder vorübergehende körperliche, seelische, geistige oder sensorische Beeinträchtigungen, altersbedingte Beeinträchtigungen oder sonstige mit der Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers zusammenhängende Beeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren dazu führen, dass diese Menschen verminderten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen haben, und bewirken, dass diese Produkte und Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse angepasst werden müssen.

(5) Die Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen schaffen Hindernisse für freien Verkehr von Produkten und Dienstleistungen sowie für den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt. Bei einigen Produkten und Dienstleistungen werden diese Unterschiede in der Union nach dem Inkrafttreten der VN-Behindertenrechtskonvention voraussichtlich noch zunehmen. Von solchen Hindernissen sind vor allem Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), betroffen.

(6) Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Barrierefreiheitsanforderungen schrecken insbesondere Selbstständige, KMU und Kleinstunternehmen davor zurück, außerhalb ihrer heimischen Märkte geschäftlich tätig zu werden. Die nationalen, manchmal sogar regionalen oder lokalen Barrierefreiheitsanforderungen, die es in den Mitgliedstaaten derzeit gibt, unterscheiden sich hinsichtlich des Regelungsumfangs und der Regelungstiefe. Diese Unterschiede beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum insofern, als für die Entwicklung und die Vermarktung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf den einzelnen nationalen Märkten zusätzliche Kosten entstehen.

(7) Von den Verbrauchern werden für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen sowie für assistive Technologien hohe Preise verlangt, da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist. Die Vielzahl nationaler Regelungen mindert den potenziellen Nutzen eines Erfahrungsaustauschs auf nationaler und internationaler Ebene über die Frage, wie auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen zu reagieren ist.

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