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Regelwerk Gefahrenabwehr Allgemein Berufe

NotSan-APrV - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Vom 16. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 74 vom 19.12.2013 S. 4280; 18.04.2016 S. 886 16; 15.08.2019 S. 1307 19; 04.11.2020 S. 2295 20; 07.06.2023 Nr. 148 23)
Gl.-Nr.: 2124-24-1



Auf Grund des § 11 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung

(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes umfasst mindestens

  1. den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1.920 Stunden,
  2. die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von 1.960 Stunden und
  3. die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 Stunden.

(2) Die Ausbildung kann wie folgt strukturiert werden:

  1. im ersten Halbjahr der Ausbildung Erwerb einer Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst, die sich auf die Grundlagen des Rettungsdienstes erstreckt,
  2. im zweiten Halbjahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Krankentransporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie erste Einführung in die Notfallrettung,
  3. im zweiten Jahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,
  4. im dritten Jahr der Ausbildung Erwerb einer fachübergreifenden Qualifikation, die der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsdienst, besonders der Notfallrettung, mit dem Ziel der verantwortlichen Übernahme des Notfalleinsatzes dient, sowie Kennenlernen besonderer Einsatzbereiche.

(3) Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes

  1. dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, in denen sich die Qualifikation nach dem Rettungsassistentengesetz von der im Notfallsanitätergesetz und in dieser Verordnung geregelten Qualifikation unterscheidet, sowie
  2. der Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.

Die Ausbildung nach Satz 1 besteht zu zwei Dritteln der nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgeschriebenen Stunden aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie zu einem Drittel aus einer praktischen Ausbildung und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Inhalte. § 2 gilt entsprechend.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.

§ 2 Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung 23

(1) Durch den Unterricht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die anfallenden Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen. Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Personal-, Sozial- und Selbstkompetenz zu fördern. Daneben muss den Schülerinnen und Schülern ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(2) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

(3) Durch die praktische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt, die im Unterricht nach Absatz 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden, um die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderliche Handlungskompetenz zu entwickeln.

§ 3 Praxisanleitung; Praxisbegleitung 20

(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes durch geeignete Fachkräfte gemäß Satz 2 sicher. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen, die

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