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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
- Hessen -

Vom 10. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 27 vom 16.12.2019 S. 395)



Aufgrund

1. des

  1. § 6 Abs. 2 Satz 5 und § 7 Abs. 4 und 6 Satz 2,
  2. § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 2
    jeweils in Verbindung mit § 21 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),

2. des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 33 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599),

verordnet der Minister für Soziales und Integration, in den Fällen der Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und in den Fällen der Nr. 1 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 3. Januar 2011 (GVBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2014 (GVBl. 2015 S. 24), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Qualifikation des Personals " § 5 Qualifikation und Rechtsstellung des Personals"

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 11 eingefügt:

" § 11 Erstattung von Kosten der Zentralen Leitstellen"

c) Die Angaben zum Zweiten bis Vierten Teil werden wie folgt gefasst:

"Zweiter Teil
Rettungsdienstliche Versorgung bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen

Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 12 Grundsatz

§ 13 Verantwortlichkeit, Abstimmung

Zweiter Abschnitt:
Präklinische Versorgung

§ 14 Vorbereitende Maßnahmen

§ 15 Maßnahmen bei Großschadensereignissen und vergleichbaren Gefahrenlagen

§ 16 Einsatzleitung Rettungsdienst, Technische Einsatzleitung

§ 17 Notärztliche Leitung

§ 18 Organisatorische Leitung

Dritter Abschnitt:
Mitwirkung der Krankenhäuser

§ 19 Vorbereitende Maßnahmen

§ 20 Maßnahmen bei Großschadensereignissen

§ 21 Ergänzende Maßnahmen bei Großschadensereignissen im Krankenhaus

§ 22 Selbsthilfemaßnahmen

§ 23 Krankenhaus-Einsatzplan

§ 24 Zusätzliche Maßnahmen bei einem erhöhten Anfall von Vergiftungen, Brandverletzungen und medizinisch zu versorgenden Strahlenexpositionen

Dritter Teil
Betrieb des Rettungsdienstes

§ 25 Eignung der Leistungserbringer

§ 26 Fachliche Eignung des Einsatzpersonals

§ 27 Gesundheitliche Eignung des Einsatzpersonals

§ 28 Hygiene bei der Durchführung von Einsätzen

§ 29 Desinfektion von Rettungsmitteln

§ 30 Transport von Personen mit hochkontagiösen und gefährlichen Krankheiten

§ 31 Verhalten im Einsatz

§ 32 Einsatzprotokolle

Vierter Teil
Rechnungswesen

§ 33 Geltungsbereich

§ 34 Geschäftsjahr, Buchführung, Inventar

§ 35 Jahresabschluss

§ 36 Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen

§ 37 Kosten- und Leistungsrechnung"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" und nach der Angabe "(GVBl. S. 26)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374)" eingefügt.

bb) Die Nr. 7 wird durch die folgenden Nr. 7 bis 12 ersetzt:

alt neu
7. die Lagemeldung bei besonderen Ereignissen und Schadensfällen. "7. die Lagemeldung bei besonderen Ereignissen und Schadensfällen an das in dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium eingerichtete Lagezentrum der Hessischen Landesregierung sowie an das Regierungspräsidium und die Leitfunkstelle,

8. die Einrichtung und der Betrieb einer Alarmempfangsanlage für Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 in Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 der Hessischen Bauordnung sowie anderer automatisierter Notrufsysteme,

9. die Auslösung der Warnung der Bevölkerung im örtlichen Zuständigkeitsbereich aufgrund einer Anweisung durch die Stellen nach Nr. 4,

10. die Entgegennahme und Weiterleitung von Hochwasserwarnmeldungen an die zuständigen Stellen nach § 53 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. 1 S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl. S. 366),

11. die Entgegennahme amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2642), und die Vornahme von Benachrichtigungen an die in Nr. 4 genannten Stellen,

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