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Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, ber. 2019 L 334 S. 164;
RL (EU) 2022/2555 - ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt RL'n 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG
Hinweis: s.a. | VO (EU) 2021/654 |
Empf. (EU) 2020/2245 | |
VO (EU) 2019/2243 | |
VO (EU) 2020/911- aufgehoben, zurückgezogen |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinien 2002/19/EG 4, 2002/20/EG 5, 2002/21/EG 6 und 2002/22/EG 7 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinien vorzunehmen.
(2) Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die Teil des geltenden Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind, nämlich die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG sowie die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8, wird regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen.
(3) In ihrer Mitteilung vom 6. Mai 2015 mit einer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa stellte die Kommission fest, dass der Schwerpunkt ihrer Überprüfung des Rechtsrahmens für die Telekommunikation auf Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze, für ein kohärenteres Binnenmarktkonzept für die Funkfrequenzpolitik und Funkfrequenzverwaltung, geeignete Rahmenbedingungen für einen echten Binnenmarkt durch Beseitigung der Unterschiede zwischen den nationalen Einzelregelungen, Gewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes, gleiche Ausgangsbedingungen für alle Marktteilnehmer und eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen sowie zur Bereitstellung eines wirksameren institutionellen Rechtsrahmen liegen würde.
(4) Diese Richtlinie ist Bestandteil einer Überprüfung zur Gewährleistung der Effizienz der Rechtsetzung (im Folgenden "REFIT"), die vier Richtlinien, nämlich die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 umfasst. Jede dieser Richtlinien enthält Maßnahmen, die entsprechend der Regulierung der Branche in der Vergangenheit, in der Unternehmen vertikal integriert waren, d. h. sowohl Netze als auch Dienste bereitstellten, für die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und elektronischer Kommunikationsdienste gelten. Die Überprüfung gibt die Gelegenheit, die vier Richtlinien neu zu fassen, um die aktuelle Struktur zu vereinfachen, sodass im Zusammenhang mit dem REFIT-Ziel ihre Kohärenz und Zugänglichkeit gestärkt wird. Ferner ermöglicht die Überprüfung eine Anpassung der Struktur an die neue Marktsituation, in der die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten nicht mehr notwendigerweise mit der Bereitstellung eines Netzes verknüpft ist. Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten 10
(Stand: 21.10.2024)
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