Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft |
HSÜVG - Hessisches Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz
- Hessen -
Vom 19. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 25 vom 30.12.2014 S. 364; 11.12.2019 S. 406 19)
Gl.-Nr.: 18-6
Überschrift geändert 19
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes 19
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises sowie einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (öffentliche Stelle), einer politischen Partei nach Art. 21 des Grundgesetzes oder einer nicht öffentlichen Stelle sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach Abs. 2 ausüben sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits ausüben (Wiederholungsüberprüfung). Das Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die in einer nicht öffentlichen Stelle tätig sind und von einer öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Das Gesetz regelt ebenfalls den Schutz von Verschlusssachen.
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform.
(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
(3) Verpflichten sich Stellen des Landes gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche Verschlusssachengrade des Vertragspartners Verschlusssachengraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind. Derartige Festlegungen müssen sich im Rahmen der Bewertungen dieses Gesetzes halten und insbesondere den Einstufungen des Abs. 2 entsprechen.
(4) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
(5) Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund
erheblich gefährden kann.
(6) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in Abs. 4 und 5 genannten Schutzgüter ausgeht.
(7) Ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes liegt bei der Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
(Stand: 28.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion