Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft

HSÜVG - Hessisches Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz
- Hessen -

Vom 19. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 25 vom 30.12.2014 S. 364; 11.12.2019 S. 406 19)
Gl.-Nr.: 18-6



Überschrift geändert 19

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes 19

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises sowie einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (öffentliche Stelle), einer politischen Partei nach Art. 21 des Grundgesetzes oder einer nicht öffentlichen Stelle sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach Abs. 2 ausüben sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits ausüben (Wiederholungsüberprüfung). Das Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die in einer nicht öffentlichen Stelle tätig sind und von einer öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Das Gesetz regelt ebenfalls den Schutz von Verschlusssachen.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständigen Ministerium zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
  4. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

§ 2 Begriffsbestimmungen 19

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform.

(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Verpflichten sich Stellen des Landes gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche Verschlusssachengrade des Vertragspartners Verschlusssachengraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind. Derartige Festlegungen müssen sich im Rahmen der Bewertungen dieses Gesetzes halten und insbesondere den Einstufungen des Abs. 2 entsprechen.

(4) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. deren Beeinträchtigung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung zu einer Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Dingen des Lebens führen oder erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

(5) Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund

  1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der zivilen Verteidigung, oder
  2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann.

(6) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in Abs. 4 und 5 genannten Schutzgüter ausgeht.

(7) Ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes liegt bei der Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

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