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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 28 vom 18.12.2019 S. 406)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Hessische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (Gl.-Nr.: 18-6) vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

alt neu
HSÜG - Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz "HSÜVG - Hessisches Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen"

b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Zu überprüfende Personen, einbezogene Personen " § 3 Betroffene Personen, einbezogene Personen"

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung " § 14 Aktualisierung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung"

d) Die Angabe der Überschrift zum Fuenften Teil wird wie folgt gefasst:

alt neu
Fuenfter Teil
Besondere Bestimmungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen, deren Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet ist
"Fuenfter Teil
Besondere Bestimmungen für den nicht öffentlichen Bereich"

e) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Anwendung des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes und unabhängige Datenschutzkontrolle"

3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) in Satz 2 wird das Wort "zu" durch "mit" und das Wort "ermächtigt" durch "betraut" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Gesetz regelt ebenfalls den Schutz von Verschlusssachen."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Interesse" ein Komma und die Wörter "insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes," eingefügt.

bb) Satz 2

Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "Eine Verschlusssache ist" durch "Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:" ersetzt.

c) Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "betroffenen Person" werden durch "Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person)," ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste oder krimineller oder terroristischer Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder "2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Person begründen, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
  1. ausländischer Nachrichtendienste,
  2. krimineller oder terroristischer Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
  3. extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), verfolgen, oder"

5. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

" § 2a Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen

(1) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.

(2) Wer aufgrund dieses Gesetzes, oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

  1. ist zur Verschwiegenheit über die dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
  2. hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgeschrieben sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

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