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HBKG - Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
- Hessen -
Vom 14. Januar 2014
(GVBl. Nr. 3 vom 28.01.2014 S. 26; 03.05.2018 S. 82 18; 23.08.2018 S. 374 18a; 30.09.2021 S. 602 21)
Gl.-Nr.: 312-12
Siehe Fn. *
Erster Abschnitt
Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Abs. 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stellen treffen die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgabenträger im Wege des ersten Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Sachen oder Tieren die erforderlichen Maßnahmen.
(3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen den Selbstschutz der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.
§ 2 Aufgabenträger
(1) Aufgabenträger sind
(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 als Selbstverwaltungsangelegenheiten.
(3) Alle Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger haben bei der Gefahren abwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam erscheint.
§ 3 Aufgaben der Gemeinden 18a
(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
(2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.
(3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 entsprechend.
§ 4 Aufgaben der Landkreise 18a
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
(Stand: 28.08.2023)
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