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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Hessen -

Vom 23. August 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 03.09.2018 S. 374)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "Landkreisen und der jeweils unmittelbar zuständigen Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörden" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Die Brandschutzdienststellen der Landkreise nehmen die Aufgaben des Vorbeugenden und im Rahmen des Brandschutzaufsichtsdienstes des Abwehrenden Brandschutzes einschließlich der Allgemeinen Hilfe wahr und sollen unter der Leitung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors stehen."

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird das Wort "Städte" durch "Gemeinden" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "sein" die Wörter "und für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Sie sorgt im Rahmen dieser Unterstützung und Förderung auch für die Erhaltung und Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 bis 5 werden der neue Abs. 2.

bb) Satz 6 bis 9 werden der neue Abs. 3.

c) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.

d) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ihre Freistellung für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen richtet sich bei Beamtinnen und Beamten nach der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), und bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. "Ihre Freistellung für Übungen, Ausbildungs- und sonstige Dienstveranstaltungen richtet sich bei Beamtinnen und Beamten nach der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), und bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen."

e) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Ausbildungsveranstaltungen" die Wörter "sowie sonstigen Dienstveranstaltungen" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Beschäftigte" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten (Beschäftigte)" ersetzt und werden nach dem Wort "Ausbildungsveranstaltungen" die Wörter "sowie sonstigen Dienstveranstaltungen" eingefügt.

c) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Ausbildungsveranstaltungen" die Wörter "sowie sonstige Dienstveranstaltungen" eingefügt.

d) In Abs. 8 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 6" durch "Abs. 7" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) In kreisangehörigen Gemeinden kann in der Feuerwehrsatzung mit Zustimmung der Mehrheit der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen vorgesehen werden, dass die Funktion der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors auch hauptamtlich besetzt werden kann. In diesen Fällen ist aus den Reihen der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ein Sprecher zu wählen, der ihre Interessen wahrnimmt. Eine Besetzung nach Satz 1 durch den Gemeindevorstand erfolgt mit Zustimmung der Mehrheit der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen."

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und nach dem Wort "Gemeindebrandinspektor" werden ein Komma und die Angabe "ausgenommen solche nach Abs. 4 Satz 3," eingefügt.

d) Die bisherigen Abs. 6 bis 10 werden die Abs. 7 bis 11.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor sowie die Kreisbrandmeisterinnen und die Kreisbrandmeister nehmen die Aufgaben des Abwehrenden Brandschutzes einschließlich der Allgemeinen Hilfe im Rahmen des Brandschutzaufsichtsdienstes wahr. § 41 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend."

b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und in Satz 6 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

8. Dem § 14 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Zuständige Stelle im Sinne des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), ist bei einer Berufsausbildung nach der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 3. November 2005 (GVBl. I S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), in der jeweils geltenden Fassung die Hessische Landesfeuerwehrschule."

9. § 15 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 30.12.2018)

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