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HBKG - Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
- Hessen -
Vom 3. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 22 vom 16.12.2010 S. 502; 13.12.2012 S. 622 12; 27.05.2013 S. 218 13; 20.11.2013 S. 632 13a; 28.01.2014 S. 26 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 312-12
Erster Abschnitt
Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stellen treffen die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgabenträger im Wege des ersten Zugriffs bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Sachen oder Tieren die erforderlichen Maßnahmen
(3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen den Selbstschutz der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.
§ 2 Aufgabenträger
(1) Aufgabenträger sind
(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 als Selbstverwaltungsangelegenheiten.
(3) Alle Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam erscheint.
§ 3 Aufgaben der Gemeinden 13a
(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
(2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann
(3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 entsprechend.
§ 4 Aufgaben der Landkreise 13a
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
(2) Die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sollen organisatorisch zusammengefasst werden.
(1) Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
(2) Das Land gewährt zur Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz Zuwendungen.
(3) Das Land kann erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie Übungen anordnen.
(4) Die Aufgaben des Landes im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe nehmen das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium und die Regierungspräsidien wahr. Die Wahrnehmung der Aufgaben im Katastrophenschutz bestimmt sich nach § 25 Abs. 1.
Zweiter Abschnitt
Brandschutz und Allgemeine Hilfe
Erster Titel
Aufgaben und Organisation der Feuerwehren
§ 6 Aufgabenbereich
(1) Die Feuerwehren haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder Tieren die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlagen oder Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe).
(2) Daneben haben die Feuerwehren Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zu erfüllen, soweit ihnen diese Aufgaben durch Rechtsvorschrift übertragen werden. Sie wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit.
(3) Die Feuerwehren sollen auch bei anderen Vorkommnissen Hilfe leisten, wenn die ihnen nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
§ 7 Aufstellung der Gemeindefeuerwehren 13a
(1) Öffentliche Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen. Für jede Gemeinde muss eine öffentliche Feuerwehr vorhanden sein. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die Auflösung von Gemeindefeuerwehren unzulässig ist. In den Ortsteilen sollen Ortsteilfeuerwehren bestehen. Sie führen als rechtlich unselbständige Einrichtungen einer Gemeinde deren Namen. Ortsteilfeuerwehren dürfen einen Zusatz mit der Bezeichnung des Ortsteils führen.
(2) Städte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen aufstellen (Berufsfeuerwehr). Sie sollen durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.
(3) Andere Städte können eine ständig besetzte Feuerwache einrichten oder eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium kann nach Anhörung einer Stadt die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache oder die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in der Stadt durch die Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährdeter Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.
(4) Städte ohne Berufsfeuerwehr können Feuerwehreinheiten mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen aufstellen.
(5) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist die öffentliche Feuerwehr als Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Ortsteilen kann für jeden Ortsteil eine Ortsteilfeuerwehr gebildet werden. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 3 heranzuziehen (Pflichtfeuerwehr). Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden.
(6) Die Feuerwehren dürfen nur genormte Ausrüstung verwenden. Ausnahmen sind mit Zustimmung des für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, im Interesse der technischen Weiterentwicklung oder wegen des besonderen Verwendungszwecks erforderlich sind.
§ 8 Jugendfeuerwehren, Kindergruppen, Nachwuchsgewinnung
(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Als Leiterin oder Leiter einer Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart) darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung hat.
(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen Sie dürfen nicht zum Einsatzdienst herangezogen werden.
(3) Zur Nachwuchsgewinnung können bei den Freiwilligen Feuerwehren für Kinder vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres Kindergruppen gebildet werden.
(4) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren und Kindergruppen besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern, insbesondere durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln, geeigneten Räumlichkeiten, altersgerechten Ausstattungen und Ausrüstungen sowie durch die Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen
Zweiter Titel
Feuerwehrangehörige
§ 9 Hauptamtliche Feuerwehrangehörige 13
Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes sollen im Beamtenverhältnis beschäftigt sein. Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können im Beamtenverhältnis beschäftigt sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechen.
§ 10 Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige 13a
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst einer Gemeinde tätig. Sie müssen für die Übernahme des Ehrenamtes persönlich geeignet sein. Die Gemeinde unterstützt und fördert die ehrenamtlich Tätigen, die ihren Dienst unentgeltlich leisten.
(2) In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Feuerwehrdienstzeit auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 12 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Führungsfunktionen ausschließlich bei der Feuerwehr derjenigen Gemeinde übernehmen, in der sich ihre Hauptwohnung befindet. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(3) Alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 50. Lebensjahr können bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige von Organisationen und Einrichtungen, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium als Ersatz für den Feuerwehrdienst anerkannt worden ist.
(4) Die Bildung von Ehren- und Altersabteilungen für nicht aktive Feuerwehrangehörige ist zulässig
(5) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Sie haben sich auf Aufforderung der Gemeinde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(6) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen, anderer Einrichtungen oder Angehörige anderer Dienststellen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Stehen diese Feuerwehrangehörigen zu den anderen Organisationen, Einrichtungen oder Dienststellen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, sind deren dringende dienstliche oder betriebliche Belange vorrangig zu berücksichtigen. Ihre Freistellung für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen richtet sich bei Beamtinnen und Beamten nach der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), und bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
(7) Vereine oder Verbände zur Förderung des Feuerwehrgedankens sollen von den Trägern des Brandschutzes gefördert und finanziell unterstützt werden.
§ 11 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an Einsätzen und an angeordneten oder genehmigten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen.
(2) Beschäftigte, die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach (Regenerationszeit nach Einsätzen).
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 haben Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- und Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte lediglich für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen einen Freistellungsanspruch.
(4) Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft diese Verpflichtung den zuständigen Versicherungsträger.
(5) Die Aufgabenträger haben dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigten aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.
(6) Abs. 2, 3 und 5 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend.
(7) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, haben die Aufgabenträger auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten.
(8) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Beschäftigten auf Grund der gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung nach Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 6 Satz 3 zu stellen. Bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Beschäftigte sind, erhalten auf Antrag einen pauschalierten Betrag.
(9) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung durch den Aufgabenträger.
(10) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle zu versichern. Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Beschäftigte sind.
(11) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und Schutzkleidung unentgeltlich von dem Aufgabenträger zur Verfügung gestellt.
(12) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Dritter Titel
Leitung
§ 12 Leitung der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor leitet die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Ortsteilfeuerwehren. Diese werden von einer Wehrführerin oder einem Wehrführer geführt. Sie oder er unterliegt den Weisungen der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors.
(2) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde, die Wehrführerin oder der Wehrführer wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr nach Maßgabe der jeweiligen Satzung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer persönlich geeignet ist, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse zulassen
(3) Kommt binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle eine Wahl nach Abs. 2 Satz 1 nicht zustande oder kann die Stelle aus sonstigen Gründen nicht besetzt werden, so hat der Gemeindevorstand im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor unverzüglich eine Gemeindebrandinspektorin oder einen Gemeindebrandinspektor oder eine Wehrführerin oder einen Wehrführer zu bestellen.
(4) Für die Gemeindebrandinspektorin oder den Gemeindebrandinspektor und die Wehrführerin oder den Wehrführer wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. Die Wahl von jeweils einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter ist nur zulässig, wenn die Gemeinde die Funktion, Zuständigkeiten und Rangfolge der weiteren Vertreterinnen und Vertreter durch Satzung regelt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor und die Wehrführerin oder der Wehrführer sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
(6) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und hat den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten.
(7) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund
entlassen. Für die Vertreterinnen und die Vertreter gilt diese Regelung entsprechend.
(8) In Städten ohne Berufsfeuerwehr führt die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor die Bezeichnung Stadtbrandinspektorin oder Stadtbrandinspektor.
(9) In Städten mit Berufsfeuerwehr unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Stadtgebiet der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren wählen zur Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber der Stadt und der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr eine Vertreterin oder einen Vertreter. Sie oder er führt die Bezeichnung Stadtbrandinspektorin oder Stadtbrandinspektor.
(10) In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und hauptamtlich besetzten Feuerwehreinheiten nach § 7 Abs. 4 unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Gemeindegebiet der Leiterin oder dem Leiter der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Leiterin oder Leiter der Feuerwehr). Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeister 13 13a
(1) Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ernennt der Kreisausschuss nach Anhörung der Vertreterinnen und der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren eine Kreisbrandinspektorin oder einen Kreisbrandinspektor. Das Amt soll hauptamtlich wahrgenommen werden. Zur Vertretung ist eine Kreisbrandmeisterin oder ein Kreisbrandmeister vom Kreisausschuss auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors zu bestellen.
(2) Zur Unterstützung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors kann der Kreisausschuss auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors den örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister ernennen, die ehrenamtlich tätig sind und in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden sollen. Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Kreisbrandmeisterinnen und der Kreisbrandmeister. Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
(3) Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor darf nicht gleichzeitig Gemeindebrandinspektorin oder Gemeindebrandinspektor sein.
(4) Werden die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im Ehrenbeamtenverhältnis wahrgenommen, haben die Amtsinhaber Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung und Vergütung der Reisekosten.
(5) Der Kreisausschuss kann die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeisterinnen und die Kreisbrandmeister, soweit sie in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen sind, aus wichtigem Grund entlassen. Sie sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu entlassen Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors sowie der Kreisbrandmeisterinnen und der Kreisbrandmeister über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. § 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die jeweilige Dienstbehörde. Wird das Amt der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors als Beamtin oder Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes ausgeführt, erfolgt der Eintritt in den Ruhestand nach dieser Vorschrift.
Vierter Titel
Nichtöffentliche Feuerwehren
§ 14 Werkfeuerwehren
(1) Das Regierungspräsidium kann gewerbliche oder sonstige Betriebe oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten (Werkfeuerwehr). Die Werkfeuerwehr nimmt die öffentlichen Aufgaben der Brandbekämpfung und der Allgemeinen Hilfe auf dem Betriebsgelände wahr. Sie hat eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und dem Regierungspräsidium sowie dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Verpflichtung, eine Werkfeuerwehr zu unterhalten, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr (Leitung der Werkfeuerwehr) ist nicht weisungsgebunden. Die Leitung darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit im Betrieb nicht benachteiligt werden. Sie verfügt über ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Betriebsleitung oder Geschäftsleitung. Stellt sie bei ihrer Tätigkeit Mängel fest, so unterrichtet sie unverzüglich die Betriebsleitung oder Geschäftsleitung. Kann sich die Leitung der Werkfeuerwehr über Maßnahmen zur Abstellung von Mängeln mit der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung nicht verständigen, so begründet diese die Ablehnung der Vorschläge schriftlich und übersendet dem Betriebsrat oder dem Personalrat sowie dem Regierungspräsidium je eine Abschrift. Die Leitung der Werkfeuerwehr arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder Personalrat und den gesetzlichen und betrieblichen Beauftragten zusammen.
(3) Die Einsatzleitung (§§ 20, 21 und 41 bis 43) kann die Werkfeuerwehr zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebes dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Landrätin oder der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebes einsetzen. Der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung werden von dem Aufgabenträger auf Antrag die durch Übungsmaßnahmen oder Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten erstattet.
(4) Werkfeuerwehren dürfen nur aus Werksangehörigen bestehen. Das Regierungspräsidium kann Ausnahmen zulassen. Es kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für benachbarte Betriebe und sonstige Einrichtungen, insbesondere für Betreiberinnen und Betreiber von Industrieparks, zulassen oder anordnen.
(5) Die Ausbildung der Werkfeuerwehrangehörigen soll der Ausbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren entsprechen.
(6) Das Regierungspräsidium kann jederzeit und muss mindestens alle fünf Jahre den Leistungsstand der Werkfeuerwehr überprüfen. Die Betriebsleitung oder Geschäftsleitung ist verpflichtet, bei der Überprüfung des Leistungsstandes der Werkfeuerwehr mitzuwirken.
(7) In Ausnahmefällen kann das Regierungspräsidium auf Antrag einer Gemeinde zulassen, dass Aufgaben der öffentlichen Feuerwehr durch Vereinbarung mit der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung auf eine Werkfeuerwehr übertragen werden.
(8) Die von gewerblichen und sonstigen Betrieben oder Einrichtungen aufgestellte Betriebsfeuerwehr kann auf Antrag vom Regierungspräsidium als Werkfeuerwehr anerkannt werden.
Fuenfter Titel
Vorbeugender Brandschutz
§ 15 Gefahrenverhütungsschau 13a
(1) Zum Zwecke der vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse (vorbeugender Brandschutz) findet in regelmäßigen Zeitabständen eine Gefahrenverhütungsschau statt.
(2) Gefahrenverhütungsschau ist die Überprüfung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) und Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), die aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes im Schadensfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit hervorrufen können.
(3) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen nach Abs. 2 sind verpflichtet, die Gefahrenverhütungsschau zu dulden, den hiermit beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen sowie die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu beheben.
(4) In öffentlichen baulichen Anlagen nach Abs. 2 des Bundes oder des Landes findet die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit deren Behörden statt.
(5) Abs. 1 und 2 finden auf Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde oder der Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813), unterstehen, keine Anwendung.
(6) Die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), bleibt hiervon unberührt.
(7) Für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau werden Gebühren nach örtlichen Gebührenordnungen erhoben.
§ 16 Zuständigkeit
(1) Die Gefahrenverhütungsschau wird den Brandschutzdienststellen der Landkreise sowie den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden, die ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(2) In Betrieben mit Werkfeuerwehr kann die zuständige Behörde die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Gefahrenverhütungsschau beauftragen, wenn sie über die erforderliche Sachkunde verfügt.
§ 17 Brandsicherheitsdienst
(1) Für Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen), kann ein Brandsicherheitsdienst angeordnet werden.
(2) Der Brandsicherheitsdienst wird von der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde geleistet. Art und Umfang des Brandsicherheitsdienstes bestimmt die Leitung der Feuerwehr. In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr übernimmt diese den Brandsicherheitsdienst und deren Leitung bestimmt dessen Art und Umfang. Feuerwehren, die über eine amtliche Anerkennung verfügen, können im Einzelfall zugelassen werden.
(3) Für die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes werden Gebühren nach örtlichen Gebührenordnungen erhoben.
§ 18 Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung und Selbsthilfe
(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner sollen über die Verhütung von Bränden und den sachgerechten Umgang mit Feuer sowie das Verhalten bei Bränden und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufgeklärt werden.
(2) Die Organisationen im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 erhalten die Befugnis, die Einwohnerinnen und Einwohner nach den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe festgelegten Richtlinien in Erster Hilfe auszubilden.
Sechster Titel
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und Organisationen in der Allgemeinen Hilfe
§ 19 Mitwirkung und Aufgaben der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und der Organisationen
(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 können zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Großschadenslagen unterhalb der Katastrophenschwelle auch Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes alarmieren und einsetzen. Diese bleiben während der Durchführung derartiger Einsätze dem Katastrophenschutz zugeordnet.
(2) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, öffentliche und private Einheiten und Einrichtungen einsetzen, wenn sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und im Katastrophenschutz mitwirken.
(3) Einheiten und Einrichtungen von Organisationen, die juristische Personen des Privatrechts sind und zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Hilfeleistung in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz gehört, sind private Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes .
(4) Einheiten und Einrichtungen, deren Träger juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sind öffentliche Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes .
(5) Die Aufgaben der Organisationen bei der Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.
Siebter Titel
Abwehrender Brandschutz und Allgemeine Hilfe
§ 20 Gesamteinsatzleitung
(1) Die Gesamteinsatzleitung obliegt
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zur wirksamen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen die Gesamteinsatzleitung bestimmen oder sie übernehmen.
§ 21 Befugnisse der Gesamteinsatzleitung 13a
(1) Die Gesamteinsatzleiterin oder der Gesamteinsatzleiter (Gesamteinsatzleitung) veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Gesamteinsatzleitung sorgt für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, soweit diese nicht von den Polizeidienststellen oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Sie hat die Befugnisse nach dem Vierten Abschnitt des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sicherungsmaßnahmen der Polizeidienststellen oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit der Gesamteinsatzleitung angeordnet oder aufgehoben werden.
§ 22 Nachbarliche Hilfe
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei Feuerwehreinsätzen (§ 6 Abs. 1) einander Hilfe zu leisten, sofern der eigene Schutz dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Bei Großschadenslagen ordnen die Aufsichtsbehörden die Hilfeleistung nach pflichtgemäßem Ermessen an, auch wenn die Sicherheit in den hilfeleistenden Gemeinden vorübergehend nicht gewährleistet ist.
(2) Die Aufforderung zur Hilfeleistung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gesamteinsatzleitung, die technische Einsatzleitung oder die Aufsichtsbehörde. Die nachbarliche Hilfeleistung soll nur angefordert werden, wenn die örtliche Feuerwehr nicht in der Lage ist, die Gefahr zu beseitigen.
(3) Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Auf Antrag trägt die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten.
§ 23 Brandschutz und Allgemeine Hilfe auf Verkehrswegen
Das Regierungspräsidium weist unbeschadet der sich aus § 2 Abs. 2 ergebenden Verpflichtung den öffentlichen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche nun Brandschutz und zur Allgemeinen Hilfe auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen zu. Den Trägern dieser Feuerwehren sind vom Land entsprechend Art und Umfang der Einsatzaufgaben besondere Zuwendungen zu den Kosten der Feuerwehr zu gewähren.
Dritter Abschnitt
Katastrophenschutz
Erster Titel
Organisation des Katastrophenschutzes
§ 24 Begriff der Katastrophe
Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung, Tiere, erhebliche Sachwerte oder die natürlichen Lebensgrundlagen in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller Katastrophenschutzmaßnahmen sowie der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind.
§ 25 Katastrophenschutzbehörden 13a
(1) Katastrophenschutzbehörden sind
(2) Ist eine kreisangehörige Gemeinde während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, so nimmt während dieser Zeit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr.
(3) Die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nimmt die Aufgabe des Katastrophenschutzes als Auftragsangelegenheit wahr.
(4) Das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann im Einzelfall bestimmen, dass mehrere kreisfreie Städte und Landkreise die Aufgaben des Katastrophenschutzes gemeinsam wahrnehmen; es kann eine der beteiligten unteren Katastrophenschutzbehörden zur gemeinsamen Katastrophenschutzbehörde bestellen. Die entstehenden Kosten für die gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben werden von den beteiligten kreisfreien Städten und Landkreisen im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen getragen. Die beteiligten kreisfreien Städte und Landkreise sind vorher zu hören.
§ 26 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes 13a
(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bestehen für:
(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann mit Zustimmung der obersten Katastrophenschutzbehörde Einheiten und Einrichtungen (Regieeinheiten) bilden, wenn hierfür ein Bedarf besteht und Feuerwehren oder Organisationen im Sinne des § 19 Abs. 3 zur Aufstellung und Unterhaltung der zur Erfüllung der für die Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit oder in der Lage sind. Die Regieeinheiten gehören zu den öffentlichen Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann mit Zustimmung der oberen Katastrophenschutzbehörde zusätzliche Einheiten und Einrichtungen auf eigene Kosten bilden, wenn sie dies für geboten hält. Die personelle und sächliche Ausstattung sollen der des Landes entsprechen.
§ 27 Mitwirkung öffentlicher und privater Einheiten und Einrichtungen 13a
(1) Die öffentlichen Einheiten und Einrichtungen wirken im Katastrophenschutz mit.
(2) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514), in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mit.
(3) Private Träger des Katastrophenschutzes sind Organisationen im Sinne des § 19 Abs. 3, die im Katastrophenschutz mit Einheiten und Einrichtungen mitwirken und die zur Hilfeleistung bei Katastrophen allgemein geeignet sind. Voraussetzung für die Mitwirkung von Einheiten und Einrichtungen privater Träger ist deren Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde, soweit die Eignung nicht bereits festgestellt oder nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350), gegeben ist. Dies sind namentlich der Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste sowie der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann auf schriftlichen Antrag Träger anerkennen, wenn ein Bedarf besteht und der Träger geeignet ist. Sie hat vor der Anerkennung die Zustimmung des für Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums einzuholen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger sind verpflichtet,
Hierfür sind auch eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Einheiten und Einrichtungen des Bundes oder anderer Länder.
§ 28 Mitwirkung von Dienststellen
Die Gemeinden und Landkreise, die Dienststellen des Landes sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Ersuchen die Katastrophenschutzbehörden bei der Vorbereitung der Abwehr und der Abwehr von Katastrophen zu unterstützen, soweit nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.
Zweiter Titel
Maßnahmen des Katastrophenschutzes
§ 29 Vorbereitende Maßnahmen
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, Inn eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die obere und die oberste Katastrophenschutzbehörde.
§ 30 Katastrophenschutzstab 13a
Der Katastrophenschutzstab unterstützt die Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung der Abwehr und der Abwehr von Katastrophen Ihm gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Feuerwehr und der Organisationen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken.
§ 31 Katastrophenschutzpläne
(1) Die Katastrophenschutzpläne müssen insbesondere die erforderlichen Angaben über die in einem Katastrophenfall verfügbaren Hilfskräfte, deren Alarmierung und Hilfsmittel enthalten. Sie sind mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen
(2) Für besondere Gefahrenobjekte und Gefahrenlagen in den Aufgabenbereichen der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind Sonderschutzpläne auszuarbeiten.
§ 32 Katastrophenschutzübungen 13a
Durch Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne sowie das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden. Zu den Übungen können auch Angehörige der Gesundheitsberufe nach § 37, Krankenhäuser nach § 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVBl. I S. 425), sowie Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen nach § 47 herangezogen werden.
§ 33 Abwehrende Maßnahmen
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die für die Abwehr der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie deren Träger sind verpflichtet, ohne Anordnung Hilfe zu leisten und alle Vorbereitungen für ihren weiteren Einsatz zu treffen, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine Katastrophe droht oder eingetreten ist. Die zuständige Katastrophenschutzbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 34 Feststellung des Katastrophenfalles
Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt. Die übergeordneten oder nachgeordneten Katastrophenschutzbehörden sowie, soweit erforderlich, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden sind zu unterrichten.
§ 34a Warnung der Bevölkerung 13a
Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 1 Nr. 6 zuständigen Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz befugt, zur Warnung der Personen, die sich zu diesem Zwecke haben registrieren lassen, Mitteilungen an Mobilfunkendgeräte zu übermitteln. Diese Warnmitteilungen können auch Verhaltensempfehlungen enthalten.
§ 35 Besondere Zuständigkeiten
(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen unteren Katastrophenschutzbehörde übertragen, insbesondere wenn die Abwehrmaßnahmen wirksamer von deren Gebiet aus zu leisten sind.
(2) Die obere oder die oberste Katastrophenschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen, insbesondere wenn sich die Katastrophe auf das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden erstreckt.
Dritter Titel
Gesundheitswesen
§ 36 Zusammenarbeit im Gesundheitswesen 13a
(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 arbeiten mit den in § 27 Abs. 3 Satz 3 genannten Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern nach § 32 Satz 2, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen § 19 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In die Alarmpläne und Einsatzpläne sowie die Katastrophenschutzpläne sind die Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie die Stellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit erforderlich, einzubeziehen.
(3) Die Träger der Krankenhäuser nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz für ihre Krankenhäuser Krankenhauseinsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden in Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser nach Satz 1 haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Krankenhauseinsatzpläne aufeinander abzustimmen
(4) § 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), und § 21 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bleiben unberührt.
§ 37 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe
(1) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe und das ärztliche sowie tierärztliche Hilfspersonal sind im Rahmen des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden und auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen, falls sie ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landesapothekerkammer sowie die berufsständischen Vertretungen sorgen für die Fortbildung der im Abs. 1 genannten Personen und erteilen den Dienststellen die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.
Vierter Titel
Helferinnen und Helfer
§ 38 Allgemeines
(1) Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirken. Sie können sich gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits auf Grund der Zugehörigkeit zum Träger besteht. Bei Regieeinheiten erfolgt die Verpflichtung gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde. Von der Verpflichtung ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu unterrichten; sie oder er kann einen Nachweis verlangen.
(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an Einsätzen bei Katastrophen sowie an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.
§ 39 Rechtsverhältnisse
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer nur gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. Bei Regieeinheiten tritt an die Stelle des Trägers die Gebietskörperschaft der unteren Katastrophenschutzbehörde. Die Rechtsverhältnisse richten sich nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers, falls sie nicht gesetzlich geregelt sind. Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen entsprechend.
(2) § 11 Abs. 2 bis 8, 10 und 11 gilt entsprechend.
(1) Für die Haftung der Helferinnen und Helfer gilt § 11 Abs. 12 entsprechend.
(2) Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes ist bei Einsatzkräften in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, diese juristische Person, bei anderen Einsatzkräften das Land, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften der Bund oder eine andere Körperschaft haftet.
Vierter Abschnitt
Technische Einsatzleitung und Führungsorganisation
§ 41 Technische Einsatzleitung 13a
(1) Die technische Einsatzleitung obliegt der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Feuerwehr des Schadensortes. Wird neben der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden die Einsatzleiterinnen und die Einsatzleiter der eingesetzten Feuerwehren eine gemeinsame technische Einsatzleitung, die unter der Leitung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters des Schadensortes steht. Bei besonderen Schadenslagen kann diese oder dieser die Leitung der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr übertragen. Der Brandschutzaufsichtsdienst kann jederzeit selbst die technische Einsatzleitung übernehmen.
(2) Die technische Einsatzleitung in Betrieben mit einer Werkfeuerwehr obliegt der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr. Wird neben der Werkfeuerwehr eine öffentliche Feuerwehr eingesetzt, so bilden diese eine gemeinsame technische Einsatzleitung, deren Leitung die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Werkfeuerwehr übernimmt.
(3) In Betrieben, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), unterliegen und die nicht in den Anwendungsbereich des § 131 Abs. 1 Bundesberggesetz fallen, wirken die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die von ihr oder ihm bestellten Personen in der Einsatzleitung mit. Bei Bränden von Wäldern, Mooren und Heideland wirkt die zuständige Forstbeamtin oder der zuständige Forstbeamte in der technischen Einsatzleitung mit.
(4) Der technischen Einsatzleitung sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Feuerwehren, Organisationen sowie sonstige Hilfskräfte unterstellt.
§ 42 Befugnisse der technischen Einsatzleitung
(1) Die technische Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie aller Hilfskräfte zu regeln, erforderliche Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei der zuständigen Behörde anzufordern.
(2) Die technische Einsatzleitung ist befugt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit nicht entsprechende Maßnahmen von den Polizeidienststellen oder anderen Stellen getroffen werden. Werden Sicherungsmaßnahmen von den Polizeidienststellen oder anderen zuständigen Stellen angeordnet oder aufgehoben, so hat dies im Einvernehmen mit der technischen Einsatzleitung zu erfolgen.
(3) Die technische Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung und fachlichen Beratung geeignete Personen hinzuziehen.
(1) Die technische Einsatzleitung führt grundsätzlich die Einheiten und Einrichtungen bei Einsätzen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe. Sie bedient sich hierbei der Zentralen Leitstelle.
(2) Soweit der Einsatz dies erfordern sollte, kann die technische Einsatzleitung Führungsassistentinnen und Führungsassistenten sowie Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen.
(3) Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung nach § 20 Abs. 1 einen Führungsstab bilden. Dieser bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. Die Leitung dieses Führungsstabs obliegt im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Leitung der jeweiligen Gemeindefeuerwehr, im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor. Die Gesamteinsatzleitung kann davon abweichende Regelungen treffen. Dem Führungsstab gehören als Fachberaterinnen und Fachberater sowie Führungsassistentinnen und Führungsassistenten weiterhin Führungskräfte der Organisationen und Dienststellen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe mitwirken.
(4) Zur Vorbereitung der Abwehr und zur Abwehr von Katastrophen wird ein Katastrophenschutzstab gebildet, der die Katastrophenschutzbehörde unterstützt. Ihm gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Feuerwehr und der Organisationen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken. Er bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen.
(5) Die Katastrophenschutzbehörde ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an Sie bedient sich hierbei der Zentralen Leitstelle als Informations- und Kommunikationszentrale.
(6) Die technische Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen als Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen. Geht die Katastrophe von einem Betrieb aus oder haben die Maßnahmen der Katastrophenabwehr erhebliche direkte Auswirkungen auf einen Betrieb, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebes hinzuzuziehen.
(7) Für die Dauer der Abwehrmaßnahmen sind alle an der Katastrophenabwehr beteiligten Einsatzkräfte einschließlich der nach § 28 mitwirkenden Einsatzkräfte der die Abwehrmaßnahmen leitenden Katastrophenschutzbehörde unterstellt.
Fuenfter Abschnitt
Pflichten der Bevölkerung
§ 44 Gefahrenmeldung
(1) Wer einen Brand oder ein anderes Schadensereignis oder Gefahrenereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere, erhebliche Sachwerte oder die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet sind, ist verpflichtet, dies unverzüglich über den Notruf 112 zu melden. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.
(2) Bei einem Brand oder einem sonstigen Schadensereignis oder Gefahrenereignis in einem Betrieb mit einer Werkfeuerwehr ist der Betrieb verpflichtet, dies unverzüglich der Zentralen Leitstelle zu melden, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Mitteln oder Kräften beseitigt werden oder sich durch das Schadensereignis Auswirkungen auf das Gebiet der Gemeinde ergeben können.
§ 45 Vorsorgepflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken 13a
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte baulicher Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind, oder durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen oder Tieren, die natürlichen Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, können, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, von der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 1 verpflichtet werden, auf eigene Kosten zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen gefahrbringenden Ereignissen
(2) Die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brandgefahr, Explosionsgefahr oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lagergutes oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lagerstätten oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.
(3) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte abgelegener baulicher Anlagen, die nicht über eine ausreichende Löschwasserversorgung verfügen, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen.
§ 46 Duldungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen, Schiffen oder Luftfahrzeugen sind verpflichtet, im Gefahrenfalle den Einsatzkräften der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes den Zutritt zu ihren Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten, Schiffen oder Luftfahrzeugen zu gestatten. Sie haben Wasservorräte und Löschmittelvorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihrem Grundstück gewonnen werden können, für den Einsatz zur Verfügung zu stellen. Sie haben die von der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Räumung des Grundstückes oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 obliegen auch den Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern sowie sonstigen Nutzungsberechtigten der in der Nähe der Einsatzstelle gelegenen Grundstücke und Gebäude.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(4) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen, Schiffen oder Luftfahrzeugen sind verpflichtet, das Anbringen von Alarm- und Warneinrichtungen sowie Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.
§ 47 Pflichten einer Betreiberin oder eines Betreibers einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial 13a
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer kerntechnischen Anlage oder einer anderen Anlage, bei der nicht auszuschließen ist, dass ein Freiwerden des in ihr vorhandenen Gefahrenpotenziales eine Katastrophe verursachen kann (Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial), ist verpflichtet, auf ihre oder auf seine Kosten die Katastrophenschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Maßnahmen für die Vorbereitung der Abwehr und bei der Abwehr von Katastrophen zu unterstützen. Sie oder er hat insbesondere
(2) Die Katastrophenschutzbehörde kann die Betreiberin oder den Betreiber bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 verpflichten, Sirenen zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes aufzubauen, zu unterhalten und bei Bedarf zu betreiben. Die Aufsichtsbehörde kann andere geeignete Geräte zulassen.
§ 48 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen 13a
(1) Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230), für die ein Sicherheitsbericht im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 193 S. 1), zu erstellen ist, hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan zu erstellen, um
(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs hat der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu übermitteln.
(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekanntzumachen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken oder Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.
(5) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die von ihr erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung geändert oder aktualisiert, sind sie erneut nach Abs. 4 auszulegen.
(6) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann im Benehmen mit der für die Durchführung der Störfall-Verordnung zuständigen Behörde aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.
§ 48a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen
Für die unter Art. 6 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15) fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie a gilt § 48 Abs. 1 bis 5 entsprechend.
§ 49 Hilfeleistungspflichten
(1) Die Gesamteinsatzleitung oder die technische Einsatzleitung ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, über 18 Jahre alte Personen zu Hilfeleistungen heranzuziehen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren oder erhebliche Schäden zu beseitigen, falls die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Die zur Hilfeleistung herangezogenen Personen haben den Anordnungen nachzukommen.
(2) Auf Anforderung der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Tiere, die zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder zur Beseitigung einer öffentlichen Notlage geeignet und erforderlich sind, von jeder Person zur Verfügung zu stellen.
(1) Wer nach § 46 oder § 49 in Anspruch genommen wird, kann von dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt, Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen, jedoch nur insoweit, als er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Der entgangene Gewinn wird nicht ersetzt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter nach § 49 in Anspruch genommen wird, ohne verantwortliche Person im Sinne des § 6 oder des § 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2013 (GVBl. S. 444), zu sein.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums der geschädigten Person, der zu ihrem Haushalt gehörenden Personen oder ihrer Betriebsangehörigen getroffen worden sind.
(3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger kann für Entschädigungen, die er nach Abs. 1 leistet, von der Person Ersatz verlangen, die schuldhaft das den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat oder für den dadurch entstandenen Schaden nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden haftet.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach § 46 oder § 49 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zur Gefahrenbekämpfung vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.
Erster Titel
Ergänzende Bestimmungen
§ 51 Pflichten der am Einsatzort Anwesenden
Alle am Einsatzort anwesenden Personen haben in Fällen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes Anordnungen der Einsatzleitung im Sinne dieses Gesetzes (§§ 20, 41, 42) oder der von ihr beauftragten Person über die Räumung, Absperrung oder Sicherung des Einsatzortes unverzüglich zu befolgen.
§ 52 Ausschluss der Heranziehung für militärische und polizeiliche Aufgaben
Feuerwehren sowie Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes dürfen militärischen Dienststellen oder Polizeidienststellen nicht zugeteilt oder unterstellt werden. Die Heranziehung zur Bekämpfung von politischen Unruhen und Arbeitskämpfen, zur Bekämpfung von Straftaten oder zu sonstigen Aufgaben, die von den Polizeibehörden oder den Gefahrenabwehrbehörden zu erfüllen sind, ist nicht zulässig. Die Amtshilfe nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 53 Landesfeuerwehrschule
(1) Die Landesfeuerwehrschule ist zentrale Aus- und Fortbildungsstätte für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe. Sie führt auch Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz durch. Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Landesfeuerwehrschule stellt die Lehrgangspläne auf. Sie bedürfen der Zustimmung des für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Leitstelle (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) bestimmt sich nach § 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. Bei Einsätzen der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes hat die Zentrale Leitstelle eine unterstützende Funktion für die technische Einsatzleitung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und die Katastrophenschutzbehörde nach § 43 Abs. 5 Satz 2. Sie ist an die Entscheidungen der technischen Einsatzleitung oder der Katastrophenschutzbehörde gebunden.
(2) Die Zentrale Leitstelle nimmt für den Katastrophenschutz die Aufgaben der Informations- und Kommunikationszentrale wahr. § 60 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Die Feuerwehren, die Katastrophenschutzbehörden sowie die Aufsichtsbehörden sowie die Landesfeuerwehrschule dürfen für Einsätze sowie für die Ausbildung und Fortbildung notwendige personenbezogene Daten von Feuerwehr- angehörigen und Helferinnen oder Helfern im Katastrophenschutz im erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
(3) Bei der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen und Erstattungsansprüchen nach 11 und 50 dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
(4) Die Feuerwehren, die Katastrophenschutzbehörden sowie die Aufsichtsbehörden können die für die Erstellung von Katastrophenschutzplänen notwendigen personenbezogenen Daten von Angehörigen von Betrieben oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren im erforderlichen Umfang verarbeiten.
Hierzu zählen nur folgende Daten:
(5) Für die Erstellung einer landesweiten Statistik für den Brandschutz oder den Katastrophenschutz dürfen die Feuerwehren und die Katastrophenschutzbehörden sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden nur folgende Daten im erforderlichen Umfang verarbeiten:
§ 56 Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz
Das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt zu seiner Beratung einen Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz, der in grundsätzlichen Angelegenheiten des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes zu hören ist. Dem Landesbeirat gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Interessenvertretungen, des Landesfeuerwehrverbandes Hessen und der Landesverbände der Organisationen, die mit ihren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken, an.
§ 57 Übungen
Übungen und Ausbildungsveranstaltungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz sind mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen. Soweit es zur Erreichung des Übungszieles erforderlich ist, können Übungen auch an gesetzlichen Feiertagen stattfinden.
Zweiter Titel
Aufsicht
§ 58 Aufsichtsbefugnisse im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe 13a
(1) Der Kreisausschuss zieht bei Ausübung seiner Aufsichtsfunktion in brandschutztechnischen Angelegenheiten die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor heran.
(2) Für die Aufsicht über die Gemeinden und Landkreise in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 54 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 386), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der öffentlichen Feuerwehren zu überprüfen.
§ 59 Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen und überwacht dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung. Bei der Aufsicht sind die Träger der privaten Einheiten und Einrichtungen zu beteiligen.
(2) Bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die eine Katastrophenschutzbehörde angeordnet oder genehmigt hat, unterstehen die beim Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der anordnenden Katastrophenschutzbehörde. Hinsichtlich der Wartung und Pflege ihrer mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die beim Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zu überprüfen.
(4) Die Aufsichtsbehörden können den unteren Katastrophenschutzbehörden
Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Übrigen gelten für die Aufsicht im Katastrophenschutz die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung.
Dritter Titel
Kosten
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, tragen die Gebietskörperschaften und die privaten Organisationen die Personalkosten und Sachkosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. Das Land beteiligt sich nach Maßgabe der Haushaltsansätze in angemessenem Umfang durch Zuwendungen aus allgemeinen Haushaltsmitteln und aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer.
(2) Die den Gemeinden und Landkreisen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten im Bereich des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe werden mit dem Finanzausgleich abgegolten. Entsprechendes gilt für die Landkreise und kreisfreien Städte im Bereich des Katastrophenschutzes.
(3) Kosten der Landesfeuerwehrschule sind auch die Reisekosten, Tagegelder und der Ersatz des Verdienstausfalls der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer. Außerdem trägt das Land einen Teil der Kosten für die Teilnahme an den von dem für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anerkannten Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.
(4) Die durch den Einsatz von Kräften des Bundes oder anderer Länder sowie der verbündeten Streitkräfte entstehenden Kosten trägt die Gebietskörperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde den Einsatz geleitet hat. Das Land trägt die Kosten für die Einsätze in anderen Ländern, sofern nicht von anderen Stellen die Einsatzkosten übernommen werden.
(5) Wird die Zuständigkeit einer anderen unteren Katastrophenschutzbehörde übertragen, so kann sie von der Gebietskörperschaft der örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörde Ersatz der durch die Übertragung ihrer Gebietskörperschaft verursachten Aufwendungen verlangen.
§ 61 Kostenersatz der Feuerwehren 13a
(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist bei Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge von Naturereignissen für den Geschädigten gebührenfrei Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 2.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten zu verlangen
(3) Für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, sind die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Kostenpflichtig ist
(4) Besteht neben der Pflicht der öffentlichen Feuerwehr zur Schadensbekämpfung in den Fällen der Allgemeinen Hilfe die Pflicht einer anderen Behörde zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde nach allgemeinen Rechtsvorschriften oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten.
(5) Die Gemeinden können Pauschalsätze für den Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 entstandenen Kosten einschließlich der Entgelterstattungen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 und 5 und der Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten durch örtliche Gebührenordnungen festlegen. § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Für besondere Härtefälle können Ausnahmeregelungen in den Gebührenordnungen vorgesehen werden.
(6) Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.
§ 62 Kostenersatz bei einer Katastrophe
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial und die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges mit Gefahrgut haben der Katastrophenschutzbehörde die Kosten zu ersetzen, die sie aufgewendet hat für
(2) Ansprüche gegen andere Verantwortliche und anderweitige Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer nach dem Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 19), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), ist für Zwecke des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu verwenden. Bis zu zehn vom Hundert des Aufkommens können für Aufgaben des Katastrophenschutzes verwendet werden. Über die Mittel verfügt das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 64 Einschränkung von Grundrechten
Nach Maßgabe dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 13 mit einer Geldbuße bis zu sechzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3386), ist
§ 66 Gemeindefreie Grundstücke
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für gemeindefreie Grundstücke. Die untere Aufsichtsbehörde kann geeignete Regelungen über die Wahrnehmung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe auf gemeindefreien Grundstücken treffen.
§ 67 Übergangsbestimmungen
(1) Die nach dem bisher geltenden Recht ausgesprochene Anerkennung als Werkfeuerwehr oder getroffene Anordnung einer Betriebsfeuerwehr wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt eine nach bisherigem Recht angeordnete Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Voraussetzungen und die Altersgrenze der ehrenamtlich tätigen Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren finden auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren keine Anwendung. Es verbleibt insoweit bei dem bisherigen Rechtszustand.
(3) Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren und ihre Vertreterinnen und Vertreter, deren Dienstzeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet ist, können bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in ihrem Amt verbleiben. Im Übrigen gelten für sie die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 68 (aufgehoben)
Die für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Regelungen zu treffen über
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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