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Regelwerk, Abfall, EU, Bund, Länder

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
- Hessen -

Vom 17. März 1975
(GVBl. S. 48; 27.10.2023 S. 696 23)
Gl.-Nr.: 89-3



Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873), geändert durch Gesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), wird verordnet:

§ 1 Allgemeines 23

(1) Die in den §§ 2 bis 5 genannten pflanzlichen Abfälle dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), beseitigt werden. Verpflichtungen des Besitzers, Abfälle einem Beseitigungspflichtigen nach § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder im Rahmen des Anschluß- und Benutzungszwanges zu überlassen, bleiben unberührt.

(2) Entscheidet sich der Besitzer pflanzlicher Abfälle, diese außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zu beseitigen, dürfen sie nur nach der in dieser Verordnung vorgesehenen Art und Weise beseitigt werden. Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall widerruflich Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Sie kann auch weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.

(3) Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.

§ 2 Landwirtschaftliche und gärtnerische Abfälle

(1) Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

§ 3 Anforderungen an das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle

(1) Die im § 2 Abs. 1 genannten Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, daß sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, daß das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen

der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, daß Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

(2) Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
  2. 35 m von sonstigen Gebäuden;
  3. 5 m zur Grundstücksgrenze;
  4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
  5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
  6. 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
  7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

(3) Im Umkreis von

  1. 4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen und
  2. 3 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen

ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen zulässig.

(4) Wenn innerhalb der Mindestabstände nach Abs. 2 und 3 brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen, anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.

(5) Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen. Diese kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.

(6) Die Anzeige muß enthalten:

  1. Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen,
  2. Art und Menge des Abfalls,
  3. Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen.

(7) Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt außerdem folgendes:

  1. Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen abgestellt werden.
  2. Es ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite rund um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen.

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