umwelt-online: Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (2)

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Artikel 6 Vermeidung von schweren Unfällen und Information

(1) Dieser Artikel gilt für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, jedoch nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen.

(2) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 92/91/EWG und 92/104/EWG, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass festgestellt wird, wo Gefahren für schwere Unfälle bestehen und dass bei Gestaltung, Bau, Betrieb, Instandhaltung, Stilllegung und Nachsorge der Abfallentsorgungseinrichtung die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.

(3) Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Bestimmungen stellt jeder Betreiber vor Aufnahme des Betriebs eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen auf und führt zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement ein, das die in Anhang I Abschnitt 1 genannten Elemente enthält; ferner führt er einen internen Notfallplan mit Angabe der im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen ein.

Hierfür ernennt der Betreiber einen Sicherheitsbeauftragten, der für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle verantwortlich ist.

Die zuständige Behörde stellt einen externen Notfallplan mit Angabe der im Notfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden Maßnahmen auf. Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde als Teil des Genehmigungsantrags die für die Aufstellung dieses Plans erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(4) Mit den in Absatz 3 genannten Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

  1. die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken;
  2. die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;
  3. die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;
  4. die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber bei einem schweren Unfall der zuständigen Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der tatsächlichen oder potenziellen Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.

(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, sich an der Aufstellung oder Überprüfung des gemäß Absatz 3 zu erstellenden externen NotfPlans zu beteiligen. Zu diesem Zweck wird die betroffene Öffentlichkeit über alle derartigen Vorschläge unterrichtet und werden ihr die einschlägigen Informationen zur Verfügung gestellt, wie etwa Informationen über das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen und darüber, an welche Behörde Bemerkungen und Fragen gerichtet werden können.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Öffentlichkeit das Recht erhält, sich innerhalb angemessener Fristen zu äußern, und dass bei der Entscheidung über den externen Notfallplan das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen berücksichtigt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und über die bei einem Unfall zu ergreifenden Maßnahmen, die zumindest die unter Anhang I Abschnitt 2 genannten Elemente enthalten, der betroffenen Öffentlichkeit ohne weiteres und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren.

Artikel 7 Antrag und Genehmigung

(1) Abfallentsorgungseinrichtungen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Betrieb gehen. Die Genehmigung enthält die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Elemente sowie klare Angaben darüber, welcher Kategorie die Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den in Artikel 9 genannten Kriterien angehört.

Sofern sämtliche Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden, können Genehmigungen, die auf der Grundlage anderer innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erteilt wurden, zu einer einzigen Genehmigung zusammengefasst werden, wenn dadurch Doppelangaben und Doppelarbeit durch den Betreiber und die zuständige Behörde vermieden werden können. Die in Absatz 2 genannten Angaben können in einer oder mehreren Genehmigungen erfasst werden, sofern sämtliche Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthält mindestens die folgenden Angaben:

  1. die Identität des Betreibers;
  2. den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und etwaige Alternativstandorte;
  3. den Abfallbewirtschaftungsplan gemäß Artikel 5;
  4. geeignete Vorkehrungen zur Stellung der in Artikel 14 geforderten finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem;
  5. die vom Betreiber gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG 19 gelieferten Informationen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der genannten Richtlinie erforderlich ist.

(3) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass

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