Regelwerk, Allgemeines

SHVgVO - Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung
Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

- Schleswig-Holstein -

Vom 3. November 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 24.11.2005 S. 524; 20.07.2007 S. 364 07; 12.02.2009 S. 78 09; 18.06.2010 S. 502 10; 15.12.2010 S. 777 10a; 08.12.2011 S. 405 11; 07.12.2012 S. 773 12; 21.01.2013 S. 13; 28.11.2013 S. 439 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 707-5-3


Zur aktuellen Fassung

11 Aufgrund des § 15 des Gesetzes zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz - MFG) vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft, und Verkehr:

§ 1 Zweck der Verordnung 07 10 11 12

(1) Diese Verordnung regelt das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge abweichend von § 14 MFG einzuhaltende Verfahren für Aufträge, deren Auftragswerte einen Mindestbetrag von 500 EUR erreichen, ferner jedoch die in § 2 Nr. 2 bis 7 Vergabeverordnung ( VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1508), geregelten Schwellenwerte, jeweils ohne Umsatzsteuer, nicht erreichen. Bei Aufträgen im Sektorenbereich findet diese Verordnung Anwendung, sofern die Auftragswerte die Schwellenwerte, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU Nr. L 134 vom 30. April 2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. EU Nr. L 216 S. 76), festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten, jeweils ohne Umsatzsteuer, nicht erreichen.

(2) (gestrichen)

§ 2 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 10 10a

(1) Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich (§ 5) keine Anwendung

(2) Eine beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VOL/A ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 50.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 und 4 VOL/A bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 VOL/A ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 25.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 VOL/A bleibt im Übrigen unberührt.

§ 3 - aufgehoben - 07

§ 4 Vergabe von Bauleistungen 10 10a

(1) Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG haben bei der Vergabe von Bauaufträgen die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ( VOB/A) anzuwenden. Bauaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf). Satz 1 und 2 finden auf Aufträge im Sektorenbereich (§ 5) keine Anwendung.

(2) Eine beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/a ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 200.000 Euro. Eine beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 4 VOB/a bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 VOB/a ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 30.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 Satz 1 VOB/a bleibt im Übrigen unberührt.

§ 5 Aufträge im Sektorenbereich 10 10a 11 12

Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MFG genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs gemäß der Anlage zu § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, ber. 2009 S. 3850), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), vergeben werden, die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung ( Sektorenverordnung SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570), entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für § 12 Abs. 5, 29 Abs. 5 sowie für die §§ 32 und 33 SektVO. Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen) vorzusehen. § 7 SektVO findet keine Anwendung.

(2) § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung sowie § 100 Abs. 2 Buchst. f, o bis r und t GWB gelten entsprechend. Im Fall von Bauaufträgen findet § 21 VOB/A Anwendung. Mitteilungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Europäischen Kommission bestehen nicht. Der Verzicht auf eine Bekanntmachung ist neben den in § 6 Abs. 2 Sektorenverordnung genannten Voraussetzungen auch zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 50.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 200.000 Euro bei Bauaufträgen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen.

§ 6 Schätzung der Auftragswerte

(1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen.

(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 oder 3, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 2 oder 3 oder des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 oder Nr. 2 Satz 2 zugänglich zu machen oder die Anwendungsverpflichtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 zu umgehen.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.

§ 7 Ausgeschlossene Personen

§ 16 VgV ist entsprechend anzuwenden.

§ 8 Übergangsbestimmung

Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet.

§ 8a Angepasste Wertgrenzen, Transparenz 09 10 10a 11 12

(1) Bis zum 31. Dezember 2013 gelten abweichend von den §§ 2 bis 5 folgende Wertgrenzen, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen:

  1. Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 ist die Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro.
  2. Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 ist die Freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro.
  3. Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist eine Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/a ohne Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 1.000.000 Euro.
  4. Abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 ist eine Freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/a zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes in Höhe von 100.000 Euro.
  5. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 4 ist der Verzicht auf eine Bekanntmachung zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 100.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 1.000.000 Euro bei Bauaufträgen.

unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 1.000.000 Euro.

(2) Bei Vergaben nach der VOB/a ist bei Beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 150.000 Euro und Freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 50.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform, beispielsweise auf der gemeinde- oder amtseigenen Homepage, zu informieren.

Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers
  2. gewähltes Vergabeverfahren
  3. Auftragsgegenstand
  4. Ort der Ausführung
  5. Name des beauftragten Unternehmers.

(3) Bei Vergaben nach der VOL/A ist ab einem Auftragswert von 25.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform, beispielsweise auf der gemeinde- oder amtseigenen Homepage, zu informieren.

Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers
  2. gewähltes Vergabeverfahren
  3. Auftragsgegenstand
  4. Ort der Ausführung
  5. Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen
  6. voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 10

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 13. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 288) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 24. November 2015 außer Kraft.

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