umwelt-online: Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2)
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Titel I
Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe
Kapitel I
Grundbegriffe
Artikel 1 Definitionen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Definitionen dieses Artikels.
(2)
(3)
(4) "Rahmenvereinbarung" ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.
(5) "Dynamisches Beschaffungssystem" ist ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen; dieses Verfahren ist zeitlich befristet und steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt und ein erstes Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen unterbreitet hat.
(6) Eine "elektronische Auktion" ist ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht. Folglich dürfen bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist - wie z.B. die Konzeption von Bauarbeiten -, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein.
(7) "Unternehmer", "Lieferant" und "Dienstleistungserbringer" sind entweder natürliche oder juristische Personen oder Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.
Der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" umfasst sowohl Unternehmer als auch Lieferanten und Dienstleistungserbringer. Er dient ausschließlich der Vereinfachung des Textes.
"Bieter" ist ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorlegt, ein "Bewerber" derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren bewirbt.
(8) "Zentrale Beschaffungsstelle" ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG, der
(9) "Offene, nichtoffene und Verhandlungsverfahren" sind die von den Auftraggebern angewandten Vergabeverfahren, bei denen
(10) "Wettbewerbe" sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.
(11) "Schriftlich" ist jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein.
(12) "Elektronisch" ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
(13) Das "Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge", nachstehend "CPV" (Common Procurement Vocabulary) genannt, bezeichnet die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge 28 angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Referenzklassifikation; es gewährleistet zugleich die Übereinstimmung mit den übrigen bestehenden Klassifikationen.
Sollte es aufgrund etwaiger Abweichungen zwischen der CPV-Nomenklatur und der NACE-Nomenklatur nach Anhang XII oder zwischen der CPV-Nomenklatur und der CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung) nach Anhang XVII zu unterschiedlichen Auslegungen bezüglich des Anwendungsbereichs der vorliegenden Richtlinie kommen, so hat jeweils die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang.
Kapitel II
Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten
Abschnitt 1
Stellen
Artikel 2 Auftraggeber
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
Als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" gilt jede Einrichtung, die
Es wird vermutet, dass der Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar
(2) Diese Richtlinie gilt für Auftraggeber, die
(3) "Besondere oder ausschließliche Rechte" im Sinne dieser Richtlinie sind Rechte, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats mittels Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt wurden und dazu führen, dass die Ausübung einer der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird.
Abschnitt 2
Tätigkeiten
Artikel 3 Gas, Wärme und Elektrizität
(1) Im Bereich von Gas und Wärme fallen unter diese Richtlinie:
(2) Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern
(3) Im Bereich der Elektrizität fallen unter diese Richtlinie:
(4) Die Einspeisung von Elektrizität in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3, sofern
Artikel 4 Wasser
(1) Unter diese Richtlinie fallen folgende Tätigkeiten:
(2) Diese Richtlinie findet auch auf die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber Anwendung, die eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben, wenn diese Aufträge
(3) Die Einspeisung von Trinkwasser in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern
Artikel 5 Verkehrsleistungen
(1) Unter diese Richtlinie fallen die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.
Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
(2) Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Stellen, die Busverkehrsleistungen für die Allgemeinheit erbringen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG nach deren Artikel 2 Absatz 4 ausgenommen worden sind.
Artikel 6 Postdienste
(1) Unter diese Richtlinie fällt die Bereitstellung von Postdiensten oder - unter den Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe c) - von anderen Diensten als Postdiensten.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG gelten folgende Definitionen:
sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Buchstabens b) erster oder zweiter Gedankenstrich erbringt, und die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 bezüglich der unter diese Gedankenstriche fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind.
Artikel 7 Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie Häfen und Flughäfen
Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke
Artikel 8 Verzeichnis der Auftraggeber
Die nicht erschöpfenden Verzeichnisse der Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie sind in den Anhängen I bis X aufgeführt. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission regelmäßig die Änderungen ihrer Verzeichnisse bekannt.
Artikel 9 Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen
(1) Für einen Auftrag zur Durchführung mehrerer Tätigkeiten gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt.
Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf jedoch nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie oder gegebenenfalls der Richtlinie 2004/18/EG zu umgehen.
(2) Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, der vorliegenden Richtlinie, die andere Tätigkeit jedoch der genannten Richtlinie 2004/18/EG und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie 2004/18/ EG zu vergeben.
(3) Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, der vorliegenden Richtlinie, die andere Tätigkeit jedoch weder der vorliegenden Richtlinie noch der genannten Richtlinie 2004/18/EG und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu vergeben.
Kapitel III
Allgemeine Grundsätze
Artikel 10 Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen
Die Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.
Titel II
Vorschriften für Aufträge
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 11 Wirtschaftsteilnehmer
(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, natürliche oder juristische Personen sein müssten.
Bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags verantwortlich sein sollen.
(2) Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Die Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einreichen können; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
Artikel 12 Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen
Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Auftraggeber wenden die Mitgliedstaaten untereinander Bedingungen an, die ebenso günstig sind wie diejenigen, die sie gemäß dem Übereinkommen Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern einräumen. Zu diesem Zweck konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen über die Maßnahmen, die aufgrund des Übereinkommens zu treffen sind.
Artikel 13 Vertraulichkeit
(1) Die Auftraggeber können die Übermittlung technischer Spezifikationen an interessierte Wirtschaftsteilnehmer, die Prüfung und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern und die Zuschlagserteilung mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie - insbesondere der Artikel 43 und 49, die die Pflichten im Zusammenhang mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter regeln - gibt ein Auftraggeber nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, dem er unterliegt, keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und Betriebsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.
Artikel 14 Rahmenvereinbarungen
(1) Die Auftraggeber können eine Rahmenvereinbarung als Auftrag im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 ansehen und gemäß dieser Richtlinie schließen.
(2) Haben die Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung gemäß dieser Richtlinie geschlossen, so können sie bei der Vergabe von Aufträgen, denen diese Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe i) in Anspruch nehmen.
(3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht gemäß dieser Richtlinie geschlossen worden, so können die Auftraggeber Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe i) nicht in Anspruch nehmen.
(4) Die Auftraggeber dürfen Rahmenvereinbarungen nicht dazu missbrauchen, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.
Artikel 15 Dynamische Beschaffungssysteme
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Auftraggeber auf dynamische Beschaffungssysteme zurückgreifen können.
(2) Zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems befolgen die Auftraggeber die Vorschriften des offenen Verfahrens in allen Phasen bis zur Erteilung des Zuschlags für den im Rahmen dieses Systems zu erteilenden Auftrag. Alle Bieter, welche die Eignungskriterien erfüllen und ein unverbindliches Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen und den etwaigen zusätzlichen Dokumenten unterbreitet haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen; die unverbindlichen Angebote können jederzeit nachgebessert werden, sofern sie dabei mit den Verdingungsunterlagen vereinbar bleiben. Die Auftraggeber verwenden bei der Einrichtung des Systems und bei der Vergabe der Aufträge in dessen Rahmen ausschließlich elektronische Mittel gemäß Artikel 48 Absätze 2 bis 5.
(3) Zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems verfahren die Auftraggeber wie folgt:
(4) Die Auftraggeber räumen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, ein unverbindliches Angebot zu unterbreiten, um gemäß Absatz 2 zur Teilnahme am System zugelassen zu werden. Sie schließen die Evaluierung binnen einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage des unverbindlichen Angebots ab. Sie können die Evaluierung jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgt.
Die Auftraggeber unterrichten den Bieter gemäß Unterabsatz 1 unverzüglich darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen oder sein unverbindliches Angebot abgelehnt wurde.
(5) Für jeden Einzelauftrag hat ein gesonderter Aufruf zum Wettbewerb zu erfolgen. Vor diesem Aufruf zum Wettbewerb veröffentlichen die Auftraggeber eine vereinfachte Bekanntmachung, in der alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, ein unverbindliches Angebot nach Absatz 4 abzugeben, und zwar binnen einer Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf. Die Auftraggeber nehmen den Aufruf zum Wettbewerb erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Angebote ausgewertet wurden.
(6) Die Auftraggeber fordern alle zur Teilnahme am System zugelassenen Bieter zur Einreichung von Angeboten für alle im Rahmen des Systems zu vergebenden Aufträge auf. Für die Einreichung der Angebote legen sie eine hinreichend lange Frist fest.
Sie vergeben den Auftrag an den Bieter, der nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems aufgestellten Zuschlagskriterien das beste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der in Unterabsatz 1 genannten Aufforderung präzisiert werden.
(7) Mit Ausnahme von Sonderfällen, die in angemessener Weise zu rechtfertigen sind, darf die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten.
Die Auftraggeber dürfen dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am System teilnehmenden Parteien dürfen keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.
Kapitel II
Schwelenwerte und Ausnahmen
Abschnitt 1
Schwellenwerte
Artikel 16 Schwellenwerte für öffentliche Aufträge 07 09 11 13 15
Diese Richtlinie gilt für Aufträge, die nicht aufgrund der Ausnahme nach den Artikeln 19 bis 26 oder nach Artikel 30 in Bezug auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:
Artikel 17 Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen
(1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Gesamtwert ohne MWSt, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert einschließlich aller Optionen und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berücksichtigen.
Wenn der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.
(2) Die Auftraggeber dürfen die Anwendung dieser Richtlinie nicht dadurch umgehen, dass sie Bauvorhaben oder Beschaffungsvorhaben einer bestimmten Menge von Waren und/oder Dienstleistungen aufteilen oder für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes besondere Verfahren anwenden.
(3) Der zu berücksichtigende geschätzte Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MWSt aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des Beschaffungssystems geplanten Aufträge.
(4) Für die Anwendung des Artikels 16 beziehen die Auftraggeber den Wert der Bauarbeiten sowie aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen, die sie dem Unternehmer zur Verfügung stellen, in den geschätzten Wert der Bauaufträge ein.
(5) Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrags nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert dieses Bauauftrags hinzugefügt werden, wenn durch die Einbeziehung die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieser Richtlinie entzogen würde.
(6)
Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 16 genannten Schwellenwert, so gilt diese Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.
Der Auftraggeber kann jedoch von dieser Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert ohne MwSt. bei Dienstleistungen unter 80.000 EUR und bei Bauleistungen unter 1.000.000 EUR liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt.
Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 16 genannten Schwellenwert, so gilt diese Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.
Der Auftraggeber kann jedoch von dieser Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert ohne MwSt. unter 80.000 EUR liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
(7) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
(8) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrags, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfasst den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.
(9) Bei Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
(10) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Dienstleistungsaufträgen sind gegebenenfalls folgende Beträge zu berücksichtigen:
(11) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
Abschnitt 2
Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten
Artikel 18 Bau- oder Dienstleistungskonzessionen
Diese Richtlinie gilt nicht für die Bau- oder Dienstleistungskonzessionen, die von Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 3 bis 7 ausüben, zum Zwecke der Durchführung dieser Tätigkeiten vergeben werden.
Unterabschnitt 2
Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar sind
Artikel 19 Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass dem Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands zusteht und dass andere Einrichtungen die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie der Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.
(2) Die Auftraggeber teilen der Kommission auf deren Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Kategorien von Waren und Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.
Artikel 20 Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung ihrer in den Artikeln 3 bis 7 beschriebenen Tätigkeiten oder zur Durchführung derartiger Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Gemeinschaft verbunden ist.
(2) Die Auftraggeber teilen der Kommission auf deren Verlangen alle Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Tätigkeitskategorien, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.
Artikel 21 Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern
Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die von den Mitgliedstaaten für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz grundlegender Sicherheitsinteressen dieses Mitgliedstaats es gebietet.
Artikel 22 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden
Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und aufgrund:
vergeben werden.
Artikel 22a Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit * fallen, und nicht für Aufträge, die nach den Artikeln 8, 12 und 13 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Artikel 23 Aufträge, die an ein verbundenes Unternehmen, ein gemeinsames Unternehmen oder an einen Auftraggeber vergeben werden, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist
(1) Ein "verbundenes Unternehmen" im Sinne dieses Artikels ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss 29 30 mit demjenigen des Auftraggebers konsolidiert wird; im Fall von Auftraggebern, die nicht unter diese Richtlinie fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften.
(2) Sofern die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gilt diese Richtlinie nicht für Aufträge,
(3) Absatz 2 gilt
Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des unter Buchstabe a), b) oder c) genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.
Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauarbeiten von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so werden die oben genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauarbeiten erzielen.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge,
sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden.
(5) Die Auftraggeber erteilen der Kommission auf deren Verlangen folgende Auskünfte bezüglich der Anwendung der Absätze 2, 3 und 4:
weiter . | |
(Stand: 11.03.2019)
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