umwelt-online: Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (4)
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Artikel 46 Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
(1) Machen Auftraggeber bei offenen Verfahren nicht die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg gemäß Artikel 45 Absatz 6 uneingeschränkt, unmittelbar und vollständig verfügbar, so werden die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern binnen 6 Tagen nach Eingang des Antrags zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor dem Fristende für den Eingang der Angebote eingegangen ist.
(2) Zusätzliche Auskünfte zu den Verdingungsunterlagen erteilen der Auftraggeber oder die zuständigen Stellen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor dem Fristende für den Eingang der Angebote.
Artikel 47 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung
(1) Bei nichtoffenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen oder zu verhandeln. Die Aufforderung an die Bewerber enthält Folgendes:
(2) Hält eine andere Einrichtung als der für das Vergabeverfahren zuständige Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und/oder zusätzliche Unterlagen bereit, so werden die Anschrift der Stelle, bei der diese Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und gegebenenfalls der Termin, bis zu dem sie angefordert werden können, angegeben; ferner sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrags anzugeben, der für den Erhalt der Unterlagen zu entrichten ist. Die zuständigen Stellen schicken diese Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern nach Erhalt der Anfrage unverzüglich zu.
(3) Die zusätzlichen Informationen über die Verdingungsunterlagen bzw. die zusätzlichen Unterlagen werden vom Auftraggeber bzw. von den zuständigen Stellen spätestens sechs Tage vor dem für die Einreichung von Angeboten festgelegten Ausschlusstermin übermittelt, sofern die Anfrage rechtzeitig eingegangen ist.
(4) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe umfasst außerdem zumindest
(5) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung, so fordert der Auftraggeber später alle Bewerber auf, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird.
Diese Aufforderung umfasst zumindest folgende Angaben:
Abschnitt 3
Mitteilungen
Artikel 48 Bestimmungen über Mitteilungen
(1) Jede Mitteilung sowie jede in diesem Titel genannte Übermittlung von Informationen kann nach Wahl des Auftraggebers per Post, per Fax, auf elektronischem Wege gemäß den Absätzen 4 und 5, auf telefonischem Wege in den in Absatz 6 genannten Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen.
(2) Das gewählte Kommunikationsmittel muss allgemein verfügbar sein, so dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht beschränkt wird.
(3) Bei der Mitteilung bzw. bei Austausch und Speicherung von Informationen sind die Vollständigkeit der Daten sowie die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme zu gewährleisten; der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis nehmen.
(4) Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und müssen allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
(5) Für die Übermittlung und die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Angebote sowie für die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Anträge auf Teilnahme gelten die folgenden Bestimmungen:
(6) Folgende Bestimmungen gelten für die Übermittlung der Anträge auf Teilnahme:
Artikel 49 Unterrichtung der Prüfungsantragsteller, Bewerber und Bieter
(1) Die Auftraggeber informieren die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schnellstmöglich, auf Antrag auch schriftlich, über ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe eines als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten bzw. kein dynamisches Beschaffungssystem einzurichten.
(2) Auf Verlangen der betroffenen Partei unterrichtet der Auftraggeber unverzüglich
Der Beantwortungszeitraum darf eine Frist von 15 Tagen ab Eingang der schriftlichen Anfrage auf keinen Fall überschreiten.
Die Auftraggeber können jedoch beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen bzw. die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer - einschließlich der Interessen des Wirtschaftsteilnehmers, dem der Auftrag erteilt wurde - schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
(3) Die Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten und verwalten, unterrichten die Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben.
Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Prüfungsantrags getroffen werden, so hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.
(4) Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern schnellstmöglich, in jedem Falle aber innerhalb von höchstens fünfzehn Tagen nach der Entscheidung, unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfungskriterien beziehen.
(5) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, dürfen einem Wirtschaftsteilnehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Artikel 53 Absatz 2 genannten Zuschlagskriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation muss dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Gründe hierfür mitgeteilt werden.
Artikel 50 Aufbewahrung der Unterlagen über vergebene Aufträge
(1) Die Auftraggeber bewahren sachdienliche Unterlagen über jeden Auftrag auf, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, Entscheidungen zu begründen, die Folgendes betreffen:
Die Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
(2) Die Unterlagen müssen mindestens 4 Jahre lang ab der Zuschlagserteilung aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.
Kapitel VII
Ablauf des Verfahrens
Artikel 51 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Auswahl der Bewerber in den Vergabeverfahren ist wie folgt geregelt:
(2) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems und zum Zwecke der Auswahl von Bewerbern in Vergabeverfahren Einzelaufträge, die Gegenstand des Aufrufs zum Wettbewerb sind, so gilt Folgendes:
(3) Die Auftraggeber prüfen die Übereinstimmung der von den ausgewählten Bietern vorgelegten Angebote mit den für sie geltenden Vorschriften und Anforderungen und vergeben den Auftrag nach den Kriterien der Artikel 55 und 57.
Abschnitt 1
Prüfung und qualitative Auswahl
Artikel 52 Gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen
(1) Bei der Auswahl der Teilnehmer an einem nichtoffenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren dürfen die Auftraggeber mit ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Kriterien und Regeln nicht
(2) Verlangen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.
Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen von den Wirtschaftsteilnehmern an.
(3) Bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen können die Auftraggeber zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in bestimmten Fällen einen Hinweis auf die Umweltmanagementmaßnahmen verlangen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags anwenden kann. Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das EMAS oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.
Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Daneben erkennen sie auch andere Nachweise über gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen von den Wirtschaftsteilnehmern an.
Artikel 53 Prüfungssysteme
(1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein Prüfungssystem für Wirtschaftsteilnehmer einrichten und verwalten.
Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, stellen sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer jederzeit eine Prüfung verlangen können.
(2) Das System nach Absatz 1 kann verschiedene Prüfungsstufen umfassen.
Es wird auf der Grundlage objektiver Prüfkriterien und -regeln gehandhabt, die von dem Auftraggeber aufgestellt werden.
Umfassen diese Kriterien und Regeln technische Spezifikationen, kommt Artikel 34 zur Anwendung. Diese Kriterien und Regeln können bei Bedarf aktualisiert werden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Prüfkriterien und -regeln können auch die in Artikel 45 der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten Ausschlusskriterien gemäß den darin genannten Bedingungen beinhalten.
Handelt es sich um einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), umfassen diese Kriterien und Regeln die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG genannten Ausschlusskriterien.
(4) Enthalten die in Absatz 2 genannten Prüfungskriterien und -regeln Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, kann sich dieser gegebenenfalls auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem Auftraggeber nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.
Unter denselben Bedingungen kann sich auch eine in Artikel 11 genannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern auf die Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.
(5) Umfassen die in Absatz 2 genannten Prüfungskriterien und -regeln Anforderungen an die technischen und/oder beruflichen Fähigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers, so kann sich dieser gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem Auftraggeber nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen, dem Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Unter denselben Bedingungen kann sich auch eine in Artikel 11 genannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.
(6) Die Prüfungskriterien und -regeln nach Absatz 2 werden interessierten Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die Überarbeitung dieser Kriterien und Regeln wird interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitgeteilt.
Entspricht das Prüfungssystem bestimmter anderer Auftraggeber oder Stellen nach Ansicht eines Auftraggebers dessen Anforderungen, so teilt er den interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Namen dieser dritten Auftraggeber oder Stellen mit.
(7) Es wird ein Verzeichnis der geprüften Wirtschaftsteilnehmer geführt; es kann in Kategorien nach Auftragsarten, für deren Durchführung die Prüfung Gültigkeit hat, aufgegliedert werden.
(8) Wenn Auftraggeber ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, müssen sie insbesondere die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 (Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems), des Artikels 49 Absätze 3, 4 und 5 (Unterrichtung der die Prüfung beantragenden Wirtschaftsteilnehmer), des Artikels 51 Absatz 2 (Auswahl der Bewerber, wenn ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems erfolgt) sowie des Artikels 52 (gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen) einhalten.
(9) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, so werden die Bieter in einem nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
Artikel 54 Eignungskriterien
(1) Auftraggeber, die die Eignungskriterien in einem offenen Verfahren festlegen, müssen dies entsprechend den objektiven Kriterien und Regeln tun, die den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zugänglich sind.
(2) Auftraggeber, die die Bewerber für die Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zugänglich sind.
(3) In nichtoffenen Verfahren und in Verhandlungsverfahren können sich die Kriterien auf die objektive Notwendigkeit des Auftraggebers gründen, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet ist.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien können die in Artikel 45 der Richtlinie 2004/18/EG genannten Ausschlussgründe gemäß den darin genannten Bedingungen umfassen.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), so umfassen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Kriterien die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten Ausschlusskriterien.
(5) Umfassen die in Absatz 1 und 2 genannten Kriterien Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, kann sich dieser gegebenenfalls und bei einem bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall weist er dem Auftraggeber nach, dass er über die notwendigen Ressourcen verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.
Unter denselben Bedingungen kann sich auch eine in Artikel 11 genannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.
(6) Umfassen die in Absatz 2 genannten Kriterien und Regeln Anforderungen an die technischen und/oder beruflichen Fähigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers, kann er sich gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem Auftraggeber nachweisen, dass er über die notwendigen Mittel verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.
Unter denselben Bedingungen kann sich auch eine in Artikel 11 genannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.
Abschnitt 2
Zuschlagserteilung
Artikel 55 Zuschlagskriterien
(1) Unbeschadet nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen sind die für die Zuschlagserteilung maßgebenden Kriterien
(2) Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gibt der Auftraggeber im Fall von Absatz 1 Buchstabe a) an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, die er ausgewählt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.
Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.
Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der Auftraggeber die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.
Die relative Gewichtung oder die nach der Bedeutung eingestufte Reihenfolge der Kriterien wird - soweit erforderlich - in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 47 Absatz 5, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben.
Artikel 56 Durchführung von elektronischen Auktionen
(1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Auftraggeber elektronische Auktionen durchführen dürfen.
(2) Bei der Verwendung des offenen und nichtoffenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann der Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können.
Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem Aufruf zum Wettbewerb für die im Rahmen des in Artikel 15 genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge durchgeführt werden.
Die elektronische Auktion erstreckt sich
(3) Ein Auftraggeber, der die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließt, weist in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung darauf hin.
Die Verdingungsunterlagen enthalten unter anderem folgende Einzelheiten:
(4) Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nehmen die Auftraggeber anhand des bzw. der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.
Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden zur gleichen Zeit auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/ oder Auftragswerte vorzulegen; die Aufforderung enthält sämtliche relevanten Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.
(5) Erfolgt der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis der vollständigen Bewertung des jeweiligen Angebots, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.
In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neuordnung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, oder in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; zu diesem Zweck werden etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert ausgedrückt.
Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden.
(6) Die Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion ständig und unverzüglich die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist; sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben; sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt geben.
(7) Die Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab:
Wenn die Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion gemäß Buchstabe c), gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Buchstabe b), abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.
(8) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergeben die Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 55 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.
(9) Auftraggeber dürfen nicht missbräuchlich oder dergestalt elektronische Auktionen durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er im Zuge der Veröffentlichung der Bekanntmachung ausgeschrieben und in den Verdingungsunterlagen definiert worden ist, verändert wird.
Artikel 57 Ungewöhnlich niedrige Angebote
(1) Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Bestandteile des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält.
Die betreffenden Erläuterungen können insbesondere Folgendes betreffen:
(2) Der Auftraggeber prüft die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die gelieferten Nachweise, indem er mit dem Bieter Rücksprache hält.
(3) Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit.
Abschnitt 3
Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen
Artikel 58 Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen
(1) Dieser Artikel gilt für Angebote, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern umfassen, mit denen die Gemeinschaft keine Übereinkunft in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen geschlossen hat, durch die ein tatsächlicher Zugang der Unternehmen der Gemeinschaft zu den Märkten dieser Drittländer unter vergleichbaren Bedingungen gewährleistet wird. Er gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern.
(2) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann zurückgewiesen werden, wenn der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 31 bestimmte Anteil der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern mehr als 50 % des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Erzeugnisse beträgt. Im Sinne dieses Artikels gilt Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, als Erzeugnis.
(3) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in Artikel 55 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so ist vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 das Angebot zu bevorzugen, das gemäß Absatz 2 nicht zurückgewiesen werden kann. Die Preise solcher Angebote gelten im Sinne dieses Artikels als gleichwertig, sofern sie um nicht mehr als 3 % voneinander abweichen.
Ein Angebot ist jedoch dann nicht gemäß Unterabsatz 1 zu bevorzugen, wenn seine Annahme den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
(4) Im Sinne dieses Artikels werden bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Erzeugnisse gemäß Absatz 2 diejenigen Drittländer nicht berücksichtigt, auf die der Geltungsbereich dieser Richtlinie durch einen Beschluss des Rates gemäß Absatz 1 ausgedehnt worden ist.
(5) Die Kommission unterbreitet dem Rat - erstmalig im zweiten Halbjahr des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie - einen jährlichen Bericht über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen über den Zugang von Unternehmen der Gemeinschaft zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse sowie über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.
Ausgehend von diesen Entwicklungen kann der Rat diesen Artikel auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.
Artikel 59 Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge
(1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle allgemeinen Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Unternehmen bei der Bewerbung um Dienstleistungsaufträge in Drittländern stoßen und die ihnen von ihren Unternehmen gemeldet werden.
(2) Die Kommission legt dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2005 und anschließend in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Zugang zu Dienstleistungsaufträgen in Drittländern vor; dieser Bericht umfasst auch den Stand der Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern, insbesondere im Rahmen der Welthandelsorganisationen.
(3) Die Kommission versucht Probleme durch Intervention in einem Drittland zu bereinigen, wenn sie aufgrund der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen feststellt, dass das betreffende Drittland bei Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
(4) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Unternehmen stoßen bzw. die ihre Unternehmen ihnen melden und die auf die Nichteinhaltung der in Anhang XXIII aufgeführten Vorschriften des internationalen Arbeitsrechts zurückzuführen sind, wenn diese Unternehmen sich um Aufträge in Drittländern beworben haben.
(5) Die Kommission kann unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen dem Rat jederzeit vorschlagen, die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an folgende Unternehmen während eines in einer entsprechenden Entscheidung festzulegenden Zeitraums einzuschränken oder auszusetzen:
Der Rat entscheidet unverzüglich mit qualifizierter Mehrheit.
Die Kommission kann diese Maßnahmen entweder aus eigener Veranlassung oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorschlagen.
(6) Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber Drittländern unberührt, die sich aus internationalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen - insbesondere aus von im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen - ergeben.
Titel III
Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich
Artikel 60 Allgemeine Bestimmung
(1) Die Bestimmungen für die Durchführung eines Wettbewerbs müssen Absatz 2 dieses Artikels, Artikel 61 und den Artikeln 63 bis 66 entsprechen und sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
Artikel 61 Schwellenwerte 07 09 11 13
(1) Dieser Titel findet auf Wettbewerbe Anwendung, die im Rahmen von Vergabeverfahren für Dienstleistungsaufträge durchgeführt werden, deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 418.000 EUR beträgt.
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Begriff "Schwellenwert" den geschätzten Wert des Dienstleistungsauftrags ohne MWSt einschließlich etwaiger Preisgelder und/oder Zahlungen an die Teilnehmer.
(2) Dieser Titel findet auf sämtliche Wettbewerbe Anwendung, bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 418.000 EUR beträgt.
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Begriff "Schwellenwert" den Gesamtwert dieser Preisgelder und Zahlungen, einschließlich des geschätzten Wertes des Dienstleistungsauftrags ohne MwSt., der später nach Artikel 40 Absatz 3 vergeben werden könnte, sofern der Auftraggeber eine derartige Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung nicht ausschließt.
Artikel 62 Ausgenommene Wettbewerbe
Dieser Titel findet keine Anwendung auf Wettbewerbe,
Artikel 63 Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz
(1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, rufen mittels einer Bekanntmachung zum Wettbewerb auf. Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, übermitteln eine Bekanntmachung über die Ergebnisse. Der Aufruf zum Wettbewerb enthält die in Anhang XVIII aufgeführten Informationen, und die Bekanntmachung der Ergebnisse eines Wettbewerbs enthält die in Anhang XIX aufgeführten Informationen gemäß dem Format der Standardvordrucke, die von der Kommission nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden.
Die Bekanntmachung der Ergebnisse eines Wettbewerbs wird der Kommission binnen zwei Monaten nach Abschluss des Wettbewerbs gemäß den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 68 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen übermittelt. Dabei trägt die Kommission allen in geschäftlicher Hinsicht sensiblen Aspekten Rechnung, auf die die Auftraggeber bei der Übermittlung der Angaben über die Anzahl der eingegangenen Pläne und Entwürfe, die Identität der Wirtschaftsteilnehmer und die angebotenen Preise hinweisen.
(2) Artikel 44 Absätze 2 bis 8 gilt ferner für Bekanntmachungen betreffend Wettbewerbe.
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(Stand: 11.03.2019)
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