umwelt-online: Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (3)
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Unterabschnitt 3
Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber, jedoch nur auf Dienstleistungsaufträge anwendbar sind
Artikel 24 Aufträge für Dienstleistungen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind
Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:
Artikel 25 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden
Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle, die selbst ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) ist, oder an einen Zusammenschluss öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das diese Stelle oder dieser Zusammenschluss aufgrund veröffentlichter, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.
Unterabschnitt 4
Ausnahmebestimmungen, die nur auf bestimmte Auftraggeber anwendbar sind
Artikel 26 Aufträge, die von bestimmten Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser und zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung vergeben werden
Diese Richtlinie gilt nicht für
Unterabschnitt 5
Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss des Wettbewerbs
Artikel 27 Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten
Das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich, die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sorgen unbeschadet des Artikels 30 durch entsprechende Genehmigungsbedingungen oder sonstige geeignete Maßnahmen dafür, dass jeder Auftraggeber, der in den Bereichen tätig ist, die in den Entscheidungen 93/676/EG, 97/367/EG, 2002/205/EG und 2004/74/EG genannt werden,
Artikel 28 Vorbehaltene Aufträge
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern die Mehrheit der Arbeitnehmer Behinderte sind, die aufgrund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können.
In der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, ist auf diesen Artikel Bezug zu nehmen.
Artikel 29 Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Auftraggeber Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben dürfen.
(2) Bei Auftraggebern, die Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 1 Absatz 8 erwerben, wird vermutet, dass sie diese Richtlinie eingehalten haben, sofern diese zentrale Beschaffungsstelle diese oder - gegebenenfalls - die Richtlinie 2004/18/EG eingehalten hat.
Artikel 30 Verfahren zur Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist
(1) Aufträge, die die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Artikel 3 bis 7 ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.
(2) Ob eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird nach Kriterien festgestellt, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags in Einklang stehen, wie den Merkmalen der betreffenden Waren und Dienstleistungen, dem Vorhandensein alternativer Waren und Dienstleistungen, den Preisen und dem tatsächlichen oder möglichen Vorhandensein mehrerer Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
(3) Der Zugang zu einem Markt gilt als frei im Sinne von Absatz 1, wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Anhang XI genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts umgesetzt hat und anwendet.
Kann der freie Zugang zu einem Markt nicht gemäß Unterabsatz 1 vermutet werden, so muss der Nachweis erbracht werden, dass der Zugang zu diesem Markt de jure und de facto frei ist.
(4) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Absatz 1 unter Beachtung der Absätze 2 und 3 auf eine bestimmte Tätigkeit anwendbar ist, so unterrichtet er die Kommission hiervon und teilt ihr alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und ergänzt diese Informationen gegebenenfalls um die Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde.
Aufträge, die die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ermöglichen sollen, fallen nicht mehr unter diese Richtlinie, wenn die Kommission
Gilt der Zugang zu einem Markt jedoch als frei im Sinne von Absatz 3 Unterabsatz 1 und hat eine für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige nationale Behörde die Anwendbarkeit von Absatz 1 festgestellt, so fallen Aufträge, die die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht mehr unter diese Richtlinie, wenn die Kommission nicht durch eine gemäß Absatz 6 sowie innerhalb der dort festgelegten Frist angenommene Entscheidung festgestellt hat, dass Absatz 1 nicht anwendbar ist.
(5) Wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates dergleichen vorsehen, können die Auftraggeber beantragen, dass die Kommission durch Entscheidung gemäß Absatz 6 die Anwendbarkeit von Absatz 1 auf eine bestimmte Tätigkeit feststellt. In diesem Fall informiert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat unverzüglich darüber.
Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3 alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und ergänzt diese Informationen gegebenenfalls um die Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde.
Die Kommission kann ein Verfahren für eine Entscheidung, mit der die Anwendbarkeit von Absatz 1 auf eine bestimmte Tätigkeit festgestellt wird, auch auf eigene Veranlassung einleiten. In diesem Falle unterrichtet die Kommission unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat.
Trifft die Kommission binnen der in Absatz 6 genannten Frist keine Entscheidung über die Anwendbarkeit von Absatz 1 auf eine bestimmte Tätigkeit, so gilt Absatz 1 als anwendbar.
(6) Die Kommission entscheidet über eine Mitteilung oder einen Antrag gemäß diesem Artikel nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren binnen drei Monaten ab dem ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem ihr die Mitteilung oder der Antrag zugegangen ist. Diese Frist kann jedoch in hinreichend begründeten Fällen einmalig um höchstens drei Monate verlängert werden, und zwar insbesondere, wenn die Angaben in der Mitteilung oder im Antrag oder in den beigefügten Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind oder sich die dargestellten Sachverhalte wesentlich ändern. Diese Verlängerung ist auf einen Monat begrenzt, wenn eine für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige nationale Behörde die Anwendbarkeit von Absatz 1 in den Fällen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 festgestellt hat.
Läuft für eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat bereits ein Verfahren im Sinne dieses Artikels, so gelten Anträge betreffend dieselbe Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat, die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der durch den ersten Antrag eröffneten Frist eingehen, nicht als Neuanträge und werden im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.
Die Kommission legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren fest.
Dazu gehören mindestens:
Kapitel III
Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge
Artikel 31 Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil A
Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A werden nach den Artikeln 34 bis 59 vergeben.
Artikel 32 Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil B
Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil B unterliegen nur den Artikeln 34 und 43.
Artikel 33 Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A und gemäß Anhang XVII Teil B
Aufträge sowohl über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A als auch über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil B werden nach Maßgabe der Artikel 34 bis 59 vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A höher ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil B. In allen anderen Fällen werden die Aufträge nach Maßgabe der Artikel 34 und 43 vergeben.
Kapitel IV
Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen
Artikel 34 Technische Spezifikationen
(1) Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang XXI Nummer 1 sind in der Auftragsdokumentation, wie der Bekanntmachung, den Auftragsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten, enthalten. Wenn möglich, sollten diese technischen Spezifikationen das Kriterium der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung oder das Kriterium der Konzeption für alle Benutzer berücksichtigen.
(2) Die technischen Spezifikationen müssen allen Bietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
(3) Unbeschadet zwingender einzelstaatlicher technischer Vorschriften, soweit diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen wie folgt zu formulieren:
(4) Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.
(5) Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 3 Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- und Funktionsanforderungen betreffen.
Der Bieter weist in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln dem Auftraggeber nach, dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.
Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.
(6) Schreiben die Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) vor, so können sie die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn
Die Auftraggeber können angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Verdingungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen genügen; sie müssen jedes andere geeignete Beweismittel, wie z.B. technische Unterlagen des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle, akzeptieren.
(7) "Anerkannte Stellen" im Sinne dieses Artikels sind die Prüf- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen.
Die Auftraggeber erkennen Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.
(8) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach den Absätzen 3 und 4 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
Artikel 35 Mitteilung der technischen Spezifikationen
(1) Die Auftraggeber teilen den an einem Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag die technischen Spezifikationen mit, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Aufträgen, die Gegenstand der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 sind, benutzen wollen.
(2) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen.
Artikel 36 Varianten
(1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, können die Auftraggeber von Bietern vorgelegte Varianten berücksichtigen, die den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
Die Auftraggeber geben in den Spezifikationen an, ob sie Varianten zulassen, und nennen bei Zulässigkeit von Varianten die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind.
(2) Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Auftraggeber, die gemäß Absatz 1 Varianten zugelassen haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag oder zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.
Artikel 37 Unteraufträge
In den Auftragsunterlagen kann der Auftraggeber den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstatt verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den der Bieter gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer bekannt zu geben. Die Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von dieser Bekanntgabe unberührt.
Artikel 38 Bedingungen für die Auftragsausführung
Die Auftraggeber können zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags können insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen.
Artikel 39 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen
(1) Der Auftraggeber kann in den Auftragsunterlagen die Stelle(n) angeben, bei der (denen) die Bewerber oder Bieter die erforderlichen Auskünfte über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung und dem Umweltschutz erhalten können sowie über die Verpflichtungen, die sich aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ergeben, die in dem Mitgliedstaat, in der Region oder an dem Ort gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und die während der Ausführung des Auftrags auf die vor Ort ausgeführten Bauleistungen oder die erbrachten Dienstleistungen anzuwenden sind; der Auftraggeber kann auch durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden.
(2) Der Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern oder Bewerbern eines Vergabeverfahrens die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben.
Unterabsatz 1 steht der Anwendung des Artikels 57 nicht entgegen.
Kapitel V
Verfahren
Artikel 40 Anwendung des offenen, des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens
(1) Die Auftraggeber wenden bei der Vergabe ihrer Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge die Verfahren in einer für die Zwecke dieser Richtlinie angepassten Form an.
(2) Die Auftraggeber können jedes der in Artikel 1 Absatz 9 Buchstaben a), b) oder c) bezeichneten Verfahren wählen, vorausgesetzt, dass vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 42 durchgeführt wird.
(3) Die Auftraggeber können in den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:
Kapitel VI
Veröffentlichung und Transparenz
Abschnitt 1
Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Artikel 41 Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems
(1) Die Auftraggeber teilen mindestens einmal jährlich in regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachungen gemäß Anhang XV Teil A, die von der Kommission oder von ihnen selbst in ihrem "Beschafferprofil" nach Anhang XX Absatz 2 Buchstabe b) veröffentlicht werden, Folgendes mit:
Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Bekanntmachungen werden nach Beginn des Haushaltsjahres unverzüglich an die Kommission gesendet oder im Beschafferprofil veröffentlicht.
Die unter Buchstabe c) genannte Bekanntmachung wird nach der Entscheidung, mit der die den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegende Planung genehmigt wird, unverzüglich an die Kommission gesendet oder im Beschafferprofil veröffentlicht.
Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so melden sie der Kommission auf elektronischem Wege unter Beachtung der Angaben in Anhang XX Absatz 3 zu Format und Verfahren bei der Übermittlung die Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil.
Die Bekanntmachung gemäß den Buchstaben a), b) und c) sind nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Auftraggeber die Möglichkeit wahrnehmen, die Frist für den Eingang von Angeboten gemäß Artikel 45 Absatz 4 zu verkürzen.
Dieser Absatz gilt nicht für Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb.
(2) Die Auftraggeber können regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen insbesondere im Zusammenhang mit bedeutenden Vorhaben veröffentlichen oder durch die Kommission veröffentlichen lassen; sie brauchen keine Informationen zu enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich hierbei um zusätzliche Bekanntmachungen handelt.
(3) Entscheiden sich die Auftraggeber für die Einführung eines Prüfungssystems gemäß Artikel 53, so ist dieses Gegenstand einer Bekanntmachung nach Anhang XIV, die über den Zweck des Prüfungssystems und darüber informiert, wie die Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre, so ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
Artikel 42 Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen
(1) Bei Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen kann ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgen
(2) Bei dynamischen Beschaffungssystemen erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb für die Einrichtung des Systems über eine Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c), für die Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage eines solchen Systems dagegen über eine vereinfachte Bekanntmachung gemäß Anhang XIII Teil D.
(3) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung, so
Artikel 43 Bekanntmachungen über vergebene Aufträge
(1) Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen haben, senden spätestens zwei Monate nach der Zuschlagserteilung beziehungsweise nach Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, eine Bekanntmachung über die Zuschlagserteilung gemäß Anhang XVI ab.
Bei Aufträgen, die innerhalb einer Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 14 Absatz 2 vergeben werden, brauchen die Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund der Rahmenvereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens abzusenden.
Die Auftraggeber verschicken spätestens zwei Monate nach jeder Zuschlagserteilung eine Bekanntmachung über die Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben wurden. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch quartalsweise zusammenfassen. In diesem Fall versenden sie die Zusammenstellung spätestens zwei Monate nach Quartalsende.
(2) Die gemäß Anhang XVI übermittelten, zur Veröffentlichung bestimmten Angaben sind gemäß Anhang XX zu veröffentlichen. Dabei berücksichtigt die Kommission alle in geschäftlicher Hinsicht sensiblen Angaben, auf die die Auftraggeber bei der Übermittlung der Angaben über die Anzahl der eingegangenen Angebote, die Identität der Wirtschaftsteilnehmer und die Preise hinweisen.
(3) Vergeben Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag für Forschung und Entwicklung ("F&E-Auftrag") im Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b), so können sie die gemäß Anhang XVI zu liefernden Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen" beschränken.
Vergeben ein Auftraggeber einen Auftrag für Forschung und Entwicklung, der nicht im Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b) vergeben werden kann, so können sie die gemäß Anhang XVI zu liefernden Angaben über Art und Umfang der Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr beschränken.
In diesen Fällen achten sie darauf, dass die nach diesem Absatz veröffentlichten Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie diejenigen, die in der Bekanntmachung des Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Artikel 42 Absatz 1 veröffentlicht werden.
Setzen die Auftraggeber ein Prüfungssystem ein, so haben sie in diesen Fällen darauf zu achten, dass die Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie die Kategorie im Verzeichnis der geprüften Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 53 Absatz 7.
(4) Im Falle von Aufträgen über die in Anhang XVII Teil B genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
(5) Die Angaben gemäß Anhang XVI, die als nicht für die Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nur in vereinfachter Form gemäß Anhang XX zu statistischen Zwecken veröffentlicht.
Artikel 44 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen enthalten die in den Anhängen XIII, XIV, XV Teil A, XV Teil B und XVI aufgeführten Informationen und gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe gemäß dem jeweiligen Muster der Standardformulare, die von der Kommission gemäß den in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
(2) Die von den Auftraggebern an die Kommission gesendeten Bekanntmachungen werden entweder auf elektronischem Wege unter Beachtung der Muster und Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang XX Absatz 3 oder auf anderem Wege übermittelt.
Die in den Artikeln 41, 42 und 43 genannten Bekanntmachungen werden gemäß den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang XX Nummer 1 Buchstaben a) und b) veröffentlicht.
(3) Bekanntmachungen, die gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang XX Nummer 3 auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Bekanntmachungen, die nicht gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang XX Nummer 3 auf elektronischem Wege übermittelt wurden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Jedoch wird in Ausnahmefällen die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bekanntmachung auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen veröffentlicht, sofern sie per Fax übermittelt worden ist.
(4) Die Bekanntmachungen werden ungekürzt in einer vom Auftraggeber hierfür gewählten Amtssprache der Gemeinschaft veröffentlicht, wobei nur der in dieser Originalsprache veröffentlichte Text verbindlich ist. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.
Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachung durch die Kommission gehen zulasten der Gemeinschaft.
(5) Die Bekanntmachungen und ihr Inhalt dürfen auf nationaler Ebene nicht vor dem Tag ihrer Absendung an die Kommission veröffentlicht werden.
Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil gemäß Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 veröffentlicht wurden, und müssen zusätzlich auf das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. der Veröffentlichung im Beschafferprofil hinweisen.
Die regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachungen dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet wurde; das Datum der Absendung ist anzugeben.
(6) Die Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass die den Tag der Absendung nachweisen können.
(7) Die Kommission stellt dem Auftraggeber eine Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in der das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis für die Veröffentlichung.
(8) Der Auftraggeber kann gemäß den Absätzen 1 bis 7 Bekanntmachungen über Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht nach dieser Richtlinie unterliegen.
Abschnitt 2
Fristen
Artikel 45 Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote
(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Anträge auf Teilnahme berücksichtigen die Auftraggeber unbeschadet der in diesem Artikel festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.
(2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
(3) Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt folgende Regelung:
(4) Hat der Auftraggeber gemäß Anhang XX eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Artikel 41 Absatz 1 veröffentlicht, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren grundsätzlich mindestes 36 Tage, keinesfalls jedoch weniger als 22 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Die verkürzten Fristen sind zulässig, sofern die nichtverbindliche regelmäßige Bekanntmachung neben den nach Anhang XV Teil a Abschnitt I geforderten Informationen alle in Anhang XV Teil a Abschnitt II geforderten Informationen enthielt - soweit letztere zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorliegen - und sofern spätestens 52 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt wurde.
(5) Bei Bekanntmachungen, die unter Beachtung der Angaben in Anhang XX Nummer 3 zu Muster und Übermittlungsmodalitäten elektronisch erstellt und versandt werden, können die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme im nichtoffenen und im Verhandlungsverfahren und die Frist für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren um 7 Tage verkürzt werden.
(6) Macht der Auftraggeber gemäß Anhang XX ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, die Auftrags- und alle zusätzlichen Unterlagen uneingeschränkt, unmittelbar und vollständig elektronisch zugänglich, so kann die Frist für den Eingang von Angeboten im offenen und nichtoffenen Verfahren sowie im Verhandlungsverfahren um weitere fünf Tage verkürzt werden, es sei denn, es handelt sich um eine gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
(7) Im offenen Verfahren darf die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 keinesfalls zu einer Frist für den Eingang von Angeboten führen, die, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, kürzer ist als 15 Tage.
Wurde die Bekanntmachung jedoch nicht per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt, darf die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 im offenen Verfahren keinesfalls zu einer Frist für den Eingang von Angeboten führen, die, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, kürzer ist als 22 Tage.
(8) Die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 darf keinesfalls zu einer Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen aufgrund einer gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c) veröffentlichten Bekanntmachung oder einer Aufforderung durch den Auftraggeber gemäß Artikel 47 Absatz 5 führen, die, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung, kürzer ist als 15 Tage.
Beim nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren darf die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 keinesfalls zu einer Frist für den Eingang der Angebote führen, die, gerechnet ab dem Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe, kürzer ist als 10 Tage, es sei denn, es handelt sich um eine gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist.
(9) Wurden, aus welchem Grund auch immer, die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in den Artikeln 46 und 47 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Verdingungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang der Angebote angemessen zu verlängern - es sei denn, es handelt sich um eine gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist -, so dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen für die Erstellung eines Angebots erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.
(10) Anhang XXII enthält eine Tabelle, in der die in diesem Artikel festgelegten Fristen zusammengefasst sind.
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(Stand: 11.03.2019)
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