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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes1

Vom 20. Juli 2007
(GVBl. Nr. 15 vom 09.08.2007 S. 364)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 12

Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz in der Fassung vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) § 1 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

§ 1 Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners".

b) Nach § 5 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:

" § 5a Führen der geschützten Berufsbezeichnungen oder vergleichbarer Bezeichnungen durch auswärtige Dienstleisterinnen oder Dienstleister".

c) § 9 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 9 Eintragung weiterer Ingenieurinnen und Ingenieure sowie weiterer Architektinnen und Architekten".

d) Nach § 9 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:

" § 9a Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigte Ingenieure".

e) § 14 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 14 Auswärtige Gesellschaften".

f) § 15 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 15 Führung der Listen und Verzeichnisse".

g) § 18 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 18 Freiwillige und außerordentliche Mitglieder".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "der jeweiligen Fachrichtung" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der ersten Satzhälfte wird vor der Aufzählung das Wort "Fachrichtung" gestrichen.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "Bauwerken" durch das Wort "Gebäuden" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der ersten Satzhälfte wird vor der Aufzählung das Wort "Fachrichtung" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Landschaftsplanung" das Komma gestrichen und die Worte "und das Aufstellen bautechnischer Nachweise," angefügt.

cc) In der zweiten Satzhälfte werden nach der Aufzählung die Worte "einer auf die Fachrichtung bezogenen" durch das Wort "entsprechender" sowie das Wort "Gutachtertätigkeit" durch das Wort "Gutachtertätigkeiten" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "vom 29. Juni 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 148), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnung ersetzt durch Landesverordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "im Rahmen der Fachrichtung Bauingenieurwesen" gestrichen. Die Worte "baulichen Anlagen" werden durch das Wort "Gebäuden" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der Wortlaut nach den Worten "Freischaffender Stadtplaner" folgende Fassung:

alt neu
darf vorbehaltlich des § 14 Abs. 1 führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist. "darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eingetragen oder nach § 5a Abs. 1 hierzu berechtigt ist."

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Dies gilt nicht für Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie Architektenbüro oder Stadtplanerbüro, Architektengesellschaft oder Stadtplanergesellschaft. "Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie beispielsweise Architektenbüro oder Stadtplanerbüro, Architektengesellschaft oder Stadtplanergesellschaft, dürfen nur von den in Absatz 1 genannten Personen geführt werden."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf vorbehaltlich des § 14 Abs. 1 führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eingetragen ist. "(1) Die Berufsbezeichnungen "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eingetragen ist oder nach § 5a Abs. 1 dazu berechtigt ist."

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Dies gilt nicht für Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie Büro Beratender Ingenieurinnen oder Büro Beratender Ingenieure, Gesellschaft Beratender Ingenieurinnen oder Gesellschaft Beratender Ingenieure. "Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie beispielsweise Büro Beratender Ingenieurinnen oder Büro Beratender Ingenieure, Gesellschaft Beratender Ingenieurinnen oder Gesellschaft Beratender Ingenieure, dürfen nur von den in Absatz 1 genannten Personen geführt werden."

6. Der § 5a wird eingefügt.

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