Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung*
Vom 7. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 20 vom 21.12.2012 S. 773)
Aufgrund § 15 des Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetzes (MFG) vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:
Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 3. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 524), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2011 (GVOBl. S. 405), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Diese Verordnung regelt das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge abweichend von § 14 MFG einzuhaltende Verfahren für Aufträge, deren Auftragswerte die in § 2 Nr. 2 bis 8 Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2011 (BGBl. I S. 1724), geregelten Schwellenwerte, jeweils ohne Umsatzsteuer, nicht erreichen. | "(1) Diese Verordnung regelt das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge abweichend von § 14 MFG einzuhaltende Verfahren für Aufträge, deren Auftragswerte einen Mindestbetrag von 500 EUR erreichen, ferner jedoch die in § 2 Nr. 2 bis 7 Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1508), geregelten Schwellenwerte, jeweils ohne Umsatzsteuer, nicht erreichen." |
b) Absatz 2
(2) Soweit nachfolgend auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) verwiesen wird, sind diese in der nach § 14 Abs. 3 MFG bestimmten Fassung anzuwenden.
wird gestrichen.
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
(1) Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MFG genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs gemäß der Anlage zu § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), vergeben werden, die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 800), entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für §§ 12 Abs. 5, 29 Abs. 5 sowie für die §§ 32 und 33 SektVO. Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen) vorzusehen. § 17 SektVO findet keine Anwendung. | "Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MFG genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs gemäß der Anlage zu § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, ber. 2009 S. 3850), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), vergeben werden, die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570), entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für § 12 Abs. 5, 29 Abs. 5 sowie für die §§ 32 und 33 SektVO. Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen) vorzusehen. § 17 SektVO findet keine Anwendung." |
3. § 8a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Der erste Satzteil erhält folgende Fassung:
"Bis zum 31. Dezember 2013 gelten abweichend von den §§ 2 bis 5 folgende Wertgrenzen:"
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 30.03.2021)
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