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Regelwerk

MFG - Mittelstandsförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes

- Schleswig-Holstein -

Vom 19. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 14 vom 25.08.2011 S. 244; 07.12.2012 S. 773 12; 31.05.2013 S. 239 13)
Gl.-Nr.: 707-9



Abschnitt I
Ziele und Grundsätze der Förderung

§ 1 Ziel

(1) Die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen, der Selbständigen und der Freien Berufe ist der Schwerpunkt für die Schaffung von wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen durch das Land. Dazu sollen auch die Verbände, Kammern, Gewerkschaften und die wirtschaftlichen Akteure selbst beitragen.

(2) Es ist Aufgabe der Mittelstandsförderung als Teil der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Landes Schleswig-Holstein, diesem Ziel zu dienen. Mittelstandsförderung soll dabei in den kleinen und mittleren Unternehmen

  1. die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit, auch international, erhalten und steigern,
  2. dazu beitragen, Ausbildungs- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu sichern und neu zu schaffen,
  3. die Existenzgründung und das Wachstum fördern,
  4. Betriebsübernahmen unterstützen,
  5. die Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel begleiten und
  6. die Voraussetzungen der Eigenkapitalbildung verbessern.

(3) Dafür sollen die Rahmenbedingungen nach Absatz 1 mittelstandsgerecht gestaltet werden. Hierzu zählen als ständige Aufgaben, auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände, neben anderen

  1. die Prüfung der Mittelstandsverträglichkeit von Vorschriften,
  2. die Vermeidung, erforderlichenfalls der Abbau von Vorschriften, die Investitionen und Innovationen hemmen,
  3. die kontinuierliche Überprüfung der Privatisierungsmöglichkeiten von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand.

§ 2 Mittelstandsdefinition

(1) Das Gesetz richtet sich vorrangig an kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (KMU). Die Zahl der Auszubildenden ist dabei nicht zu berücksichtigen. Der Jahresumsatz förderungswürdiger Unternehmen darf höchstens 50 Millionen Euro oder die Jahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro betragen.

Das Unternehmen darf nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen sein, die diese Mittelstandsdefinition nicht erfüllen.

(2) Auf die Förderung der freien Berufe sind die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 3 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 2 des Landesverwaltungsgesetzes sind verpflichtet, bei allen Programmen und Planungen, insbesondere auch bei raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen, die Zielsetzung dieses Gesetzes zu beachten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsträger berücksichtigen im Rahmen der Gesetze die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen. Sie haben zusammenzuarbeiten und ihre Arbeitsabläufe soweit wie möglich durch elektronische Verfahren zu optimieren.

(3) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsträger wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.

§ 4 Vorrang der privaten Leistungserbringung

Die Verwaltungsträger im Sinne des § 3 sollen wirtschaftliche Leistungen ausschließlich dann erbringen, wenn sie dies zweckmäßiger und wirtschaftlicher als private Unternehmen können. Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Fördergrundsätze

(1) Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen und die Selbsthilfe unterstützen und ergänzen, ohne dadurch die Freiheit oder Eigenverantwortung des Zuwendungsempfängers zu beeinträchtigen. Eine finanzielle Förderung setzt voraus, dass eine Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.

(2) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige öffentliche Fördermaßnahmen sind im Einzelfall aufeinander abzustimmen.

(3) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und der Landesplanung sowie des Gender Mainstreaming zu beachten.

(4) Es sind die Fördermaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes und regionale Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung der Fördermaßnahmen und -verfahren sind die Erfordernisse der Nachhaltigkeit, Transparenz und Konsistenz besonders zu beachten.

(5) Die Fördermaßnahmen werden unter Rückforderungsvorbehalt gestellt. Öffentliche Mittel im investiven Bereich können zurückgefordert werden, falls diese nicht für Maßnahmen verwendet werden, die eine dauerhafte Investition in Schleswig-Holstein beinhalten.

(6) Bei der Festlegung von Art und Umfang der Förderung von Maßnahmen werden die betroffenen Landesorganisationen der Wirtschaft und der Gebietskörperschaften beteiligt.

§ 6 Finanzierung der Förderung

(1) Die Finanzierung der Mittelstandsförderung erfolgt nach den Förderrichtlinien des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums sowie nach dem Haushaltsgesetz.

(2) Die staatlichen Fördermittel werden in einer Anlage zum Landeshaushaltsplan gesondert ausgewiesen.

(3) Rechtsansprüche auf Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz im Einzelfall nicht begründet.

Abschnitt II
Fördermaßnahmen

§ 7 Berufliche Ausbildung und Weiterbildung

Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden sowie von Beschäftigten ist Aufgabe der Betriebe. Das Land kann zur beruflichen Bildung und Weiterbildung von Beschäftigten und Auszubildenden insbesondere fördern:

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