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Regelwerk
Änderungstext

TTG - Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein
Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge

Vom 31. Mai 2013
(GVOBl. Nr. 8 vom 13.06.2013 S. 239)


Artikel 1
Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung Mittelstandsförderungsgesetzes

Das Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz - MFG) vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 224) * wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel des Gesetzes "(Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz - MFG)" wird geändert in "(Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)".

2. Die §§ 14 und 15

§ 14 Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

(1) Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltliche schriftliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von öffentlichen Auftraggebern mit Auftragnehmern des privaten Rechts geschlossen werden, soweit dies nicht im Bundesauftrag geschieht.

(2) Öffentliche Auftraggeber sind

  1. Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen,
  2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben; das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
  3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
  4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung tätig sind, wenn Auftraggeber, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben; ein beherrschender Einfluss wird ausgeübt, wenn Auftraggeber, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen oder
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.

(3) Bei öffentlichen Aufträgen sind

  1. die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196 a vom 29. Dezember 2009, ber. BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755), und Teil B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178 a vom 23. September 2003),
  2. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile a und B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober 2009, S. 3349) sowie
  3. die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110)

anzuwenden. Die in Satz 1 genannten VOL und VOB sind bei deren Änderungen oder Neufassungen in der Fassung anzuwenden, die das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein für verbindlich erklärt hat.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

(5) Für Bauleistungen und andere Leistungen im Gesamtauftragswert von über 10.000 Euro, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) erfasst, dürfen Aufträge nur an solche Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.

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