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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung *)

Vom 15. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 19 vom 23.12.2010 S. 777)



Aufgrund § 15 des Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetzes (MFG) vom 17. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 432, ber. S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

Artikel 1

Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 3. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 524), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 502), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Eine Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOL/a ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 50.000 Euro. Die Bestimmungen des § 3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 VOL/a bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Eine Freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/a ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 25.000 Euro. Die Bestimmungen der § 3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 4 Buchst. a bis o und § 7 Nr. 2 Abs. 3 VOL/a bleiben im Übrigen unberührt.

"(2) Eine beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VOL/a ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 50.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 und 4 VOL/a bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 VOL/a ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 25.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 VOL/a bleibt im Übrigen unberührt."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Eine beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/a ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 200.000 Euro. Eine beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 4 VOB/a bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 VOB/a ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 30.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 Satz 1 VOB/a bleibt im Übrigen unberührt."

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MFG genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs gemäß der Anlage zu § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790), vergeben werden, die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724), entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für § 12 Abs. 5 und die §§ 32 und 33 SektVO. Aufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf). "(1) Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MFG genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs gemäß der Anlage zu § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), vergeben werden, die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung -SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724), entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für §§ 12 Abs. 5, 29 Abs. 5 sowie für die §§ 32 und 33 SektVO. Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen) vorzusehen. § 17 SektVO findet keine Anwendung."

4. § 8a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satzteil erhält folgende Fassung:

alt neu
 Bis zum 31. Dezember 2010 gelten abweichend von den §§ 2 bis 5 folgende Wertgrenzen: "Bis zum 31. Dezember 2011 gelten abweichend von den §§ 2 bis 5 folgende Wertgrenzen, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen:"

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 

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