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VOL/a - Teil a Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen
Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen
Verdingungsordnungen für Leistungen (VOL/a )
Vom 20. November 2009
(BAnz. Nr. 196a vom 29.12.2009 S. 1, ber. 19.02.2010 S. 755)
Siehe Fn. *
§ 1 Anwendungsbereich
Die folgenden Regeln gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen). Sie gelten nicht
§ 2 Grundsätze
(1) Aufträge werden in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
(2) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründen dies erfordern.
(3) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke von Ertragsberechnungen ist unzulässig.
(4) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten? 2
§ 3 Arten der Vergabe
(1) Öffentliche Ausschreibungen sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb), aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Freihändige Vergaben sind Verfahren, bei denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sollen mehrere - grundsätzlich mindestens drei - Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
(2) Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig.
(3) Eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist zulässig, wenn
(4) Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig, wenn
(5) Eine Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn
(6) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500,-- Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).
§ 4 Rahmenvereinbarungen
(Stand: 16.06.2018)
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