Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung

Vom 8. Dezember 2011
(GVOBl. Nr. 22 vom 22.12.2011 S. 405)


Aufgrund § 15 des Gesetzes zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz - MFG) vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

Artikel 1

Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung, vom 3. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 524), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 777), wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsformel wird wie folgt geändert: 

alt neu
Aufgrund des § 15 des Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetzes (MFG) vom 17. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 432, ber. S. 540), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 142), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft, und Verkehr:  "Aufgrund des § 15 des Gesetzes zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz - MFG) vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft, und Verkehr:"

2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 

alt neu
(1) Diese Verordnung regelt das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge abweichend von § 14 MFG einzuhaltende Verfahren für Aufträge, deren Auftragswerte die in § 2 Nr. 2 bis 8 Vergabeverordnung (VgV)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724), geregelten Schwellenwerte, jeweils ohne Umsatzsteuer, nicht erreichen.  "(1) Diese Verordnung regelt das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge abweichend von § 14 MFG einzuhaltende Verfahren für Aufträge, deren Auftragswerte die in § 2 Nr. 2 bis 8 Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2011 (BGBl. I S. 1724), geregelten Schwellenwerte, jeweils ohne Umsatzsteuer, nicht erreichen."

3. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 

alt neu
(2) Soweit nachfolgend auf die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) verwiesen wird, sind sie in der nach § 14 Abs. 3 MFG bestimmten Fassung anzuwenden.  "(2) Soweit nachfolgend auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) verwiesen wird, sind diese in der nach § 14 Abs. 3 MFG bestimmten Fassung anzuwenden."

4. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 

alt neu
(1) Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MFG genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs gemäß der Anlage zu § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), vergeben werden, die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung -SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724), entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für §§ 12 Abs. 5, 29 Abs. 5 sowie für die §§ 32 und 33 SektVO.  "(1) Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MFG genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs gemäß der Anlage zu § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), vergeben werden, die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 800), entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für §§ 12 Abs. 5, 29 Abs. 5 sowie für die §§ 32 und 33 SektVO."

5. § 8a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Der erste Satzteil erhält folgende Fassung: 

alt neu
Bis zum 31. Dezember 2011 gelten abweichend von den §§ 2 bis 5 folgende Wertgrenzen, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen:  "Bis zum 31. Dezember 2012 gelten abweichend von den §§ 2 bis 5 folgende Wertgrenzen, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen:"

Artikel 2

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