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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung *

Vom 12. Februar 2009
(GVBl. Nr. 3 vom 26.02.2009 S. 78)


Aufgrund § 15 des Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetzes vom 17. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 432, ber. S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

Artikel 1

Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 3. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), wird wie folgt geändert:

Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Angepasste Wertgrenzen, Transparenz

(1) Bis zum 24. November 2010 gelten abweichend von den §§ 2 bis 5 folgende Wertgrenzen:

  1. Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 ist die Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOL/a zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro.
  2. Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 ist die Freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/a zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro.
  3. Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist eine Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/a ohne Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 1.000.000 Euro.
  4. Abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 ist eine Freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/a zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes in Höhe von 100.000 Euro.
  5. Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 1 ist der Verzicht auf den Aufruf zum Wettbewerb zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro.
  6. Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 2 ist der Verzicht auf den Aufruf zum Wettbewerb zulässig

unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 1.000.000 Euro.

(2) Bei Vergaben nach der VOB/a ist bei Beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 150.000 Euro und Freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 50.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform, beispielsweise auf der gemeinde- oder amtseigenen Homepage, zu informieren.

Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers
  2. gewähltes Vergabeverfahren
  3. Auftragsgegenstand
  4. Ort der Ausführung
  5. Name des beauftragten Unternehmers.

(3) Bei Vergaben nach der VOL/a ist ab einem Auftragswert von 25.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform, beispielsweise auf der gemeinde- oder amtseigenen Homepage, zu informieren.

Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers
  2. gewähltes Vergabeverfahren
  3. Auftragsgegenstand
  4. Ort der Ausführung
  5. Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen
  6. voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

*) Ändert LVO vom 3. November 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 707-5-3

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