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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung
-Schleswig-Holstein -
Vom 18. Juni 2010
(GVOBl. Sch.H. Nr. 14 vom 29.07.2010 S. 502)
Siehe Fn. *
Aufgrund § 15 des Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetzes (MFG) vom 17. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 432, ber. S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 3. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 524), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2009 (GVOBl. S. 78), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Verordnung regelt das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge abweichend von § 14 MFG einzuhaltende Verfahren für Aufträge, deren Auftragswerte die in § 2 Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), geregelten Beträge ohne Umsatzsteuer nicht erreichen. | "(1) Diese Verordnung regelt das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge abweichend von § 14 MFG einzuhaltende Verfahren für Aufträge, deren Auftragswerte die in § 2 Nr. 2 bis 8 Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I
S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724), geregelten Schwellenwerte, jeweils ohne Umsatzsteuer, nicht erreichen. Bei Aufträgen im Sektorenbereich findet diese Verordnung Anwendung, sofern die Auftragswerte die Schwellenwerte, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU Nr. L 134 vom 30. April 2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. EU Nr. L 216 S. 76), festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten, jeweils ohne Umsatzsteuer, nicht erreichen." |
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Teils a der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden, soweit in den §§ 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich ( § 8 VgV) keine Anwendung. | "(2) Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich ( § 5) keine Anwendung."
Anm. der Red. Absatzbezeichnung in (1) geändert |
3. § 4 erhält folgende Fassung:
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(1) Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG haben bei der Vergabe von Bauaufträgen die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) anzuwenden. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung.
(2) Eine Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/a ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 200.000 Euro. Eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro. In diesen Fällen ist § 4 VOL/a sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des § 3 Nr. 3 VOB/a bleiben im Übrigen unberührt. (3) Eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/a ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 30.000 Euro. In diesen Fällen ist § 4 VOL/a sinngemäß anzuwenden. § 3 Nr. 4 VOB/a bleibt im Übrigen unberührt. |
"Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG haben bei der Vergabe von Bauaufträgen die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) anzuwenden. Bauaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf). Satz 1 und 2 finden auf Aufträge im Sektorenbereich ( § 5) keine Anwendung." |
4. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1 und 4 Buchst. b oder c VgV ausüben, haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden: |
(Stand: 16.06.2018)
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