Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

AStG - Außensteuergesetz
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen

Vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713; 2000 S. 1433; 20.12.2001 S. 3858; 16.05.2003 S. 660 03; 15.12.2003 S. 2676 03a; 22.12.2003 S. 2840 03b; 09.12.2004 S. 3310 04; 07.12.2006 S. 2782 06; 28.05.2007 S. 914 07 14.08.2007 S. 1912 07a; 20.12.2007 S. 3150 07b; 19.12.2008 S. 2794 08; 08.04.2010 S. 386 10; 08.12.2010 S. 1768 10a; 26.06.2013 S. 1809 13; 22.12.2014 S. 2417 14; 19.07.2016 S. 1730 16; 27.06.2017 S. 2074 17; 25.03.2019 S. 357 19; 02.06.2021 S. 1259 21; 25.06.2021 S. 2035 21a; 25.06.2021 S. 2050 21b; 06.12.2022 S. 2294 22, 22a; 21.12.2023 Nr. 397 23; 27.03.2024 Nr. 108 24; 02.12.2024 Nr. 387 24a)
Gl.-Nr.: 610-6-8



Erster Teil
Internationale Verflechtungen

§ 1 Berichtigung von Einkünften 03 07a 10 13 14 21 21a 24

(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift sowie im Sinne des § 1a ist auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen.

(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn

  1. die Person
    1. an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an dieser Person mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an dem gezeichneten Kapital, den Mitgliedschaftsrechten, den Beteiligungsrechten, den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder
    2. gegenüber dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige gegenüber dieser Person Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses hat; oder
  2. die Person auf den Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige auf diese Person unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder
  3. eine dritte Person
    1. sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist,
    2. sowohl gegenüber der Person als auch gegenüber dem Steuerpflichtigen Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses hat oder
    3. auf die Person als auch auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder
  4. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c gilt auch, soweit im Verhältnis der dritten Person zu der Person und dem Steuerpflichtigen jeweils eines der in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c genannten Merkmale erfüllt ist.

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