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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen

Vom 21. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 397 vom 27.12.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
MinStG - Mindeststeuergesetz
Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung

In § 152 Absatz 3 Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen" durch die Wörter", bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen sowie bei Erklärungen nach § 95 des Mindeststeuergesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5h des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird durch die folgenden Nummern 5h und 5i ersetzt:

alt neu
5h. die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt; "5h.

a) die Entgegennahme der Mindeststeuer-Berichte nach § 75 des Mindeststeuergesetzes und ihre Weiterleitung an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde,

b) die Entgegennahme der Meldungen nach § 3 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes und Weiterleitung an die jeweils zuständige Länderfinanzbehörde sowie

c) die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 98 des Mindeststeuergesetzes;

5i. die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5h im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c bis 5h durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt;"

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4j wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "25 Prozent" durch die Angabe "15 Prozent" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie folgt zu ermitteln:

25 % - Belastung durch Ertragsteuern in %
_________________________________
25 %

"Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie folgt zu ermitteln:

15 % - Belastung durch Ertragsstern in Prozent
______________________________________
15 %

2. Dem § 52 Absatz 8b wird folgender Satz angefügt:

" § 4j Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) sind erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 entstehen."

Artikel 5
Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Vordruck" durch die Wörter "Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "; sie ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben" gestrichen.

c) In Satz 3 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben."

2. In § 8 Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "25 Prozent" durch die Angabe "15 Prozent" ersetzt.

3. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Vordruck" durch die Wörter "Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.

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