Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen
(Investmentmodernisierungsgesetz)

Vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 62 vom 19.12.2003 S. 2676)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
InvG - Investmentgesetz

- wie eingefügt

Artikel 2
InvStG - Investmentsteuergesetz

- wie eingefügt -

 

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert:

1. In § 45d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 38b des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes" durch die Angabe " § 7 des Investmentsteuergesetzes" ersetzt.

2. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:


alt neu
a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb um ausländische Erträge im Sinne der §§ 17 und 18 des Auslandinvestment-Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen; dies gilt außer in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes nicht in den Fällen des § 37n, des § 38b Abs. 1 bis 4 sowie der §§ 43a, 43c, 44 Satz 1 bis 3, des § 50a und des § 50c in Verbindung mit § 38b Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,

b) weggefallen

 "a) § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentgesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,

b) b) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes

aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes,

bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt,".

3. Dem § 52 Abs. 57a wird folgender Satz angefügt:

" § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ist erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen, anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuerrechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung von 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.  "(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der jeweils geltenden Fassung steuerpflichtig sind, es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen."

2. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen Sondervermögen im Sinne des § 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder an einem vergleichbaren, ausländischem Recht unterliegenden Vermögen, das auch aus anderen als den nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften zugelassenen Vermögensgegenständen bestehen kann, sind die steuerlichen Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Auslandinvestment-Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

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