Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

Vom 28. Mai 2007
(BGBl. I Nr. 23 vom 01.07.2007 S. 914)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
REITG - REIT-Gesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 69 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 70 angefügt.

2. Dem § 3c wird der Absatz 3 angefügt.

Artikel 3
Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 Abs. 7 wird der Absatz 8 angefügt.

2. § 8 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den in § 7 Abs. 6a bezeichneten Tätigkeiten dienen; das gilt entsprechend, soweit der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesellschaft beteiligt ist; Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an der anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 6a dienen.  "9. der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den in Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder § 7 Abs. 6a bezeichneten Tätigkeiten dienen; dies gilt entsprechend, soweit der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesellschaft beteiligt ist; Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an der anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6 Buchstabe b oder, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, im Sinne des § 7 Abs. 6a dienen,".

3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (2) (weggefallen)  "(2) Ist eine ausländische Gesellschaft gemäß § 7 an einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes (Untergesellschaft) beteiligt, gilt Absatz 1, auch bezogen auf § 8 Abs. 3, sinngemäß."

4. Dem § 21 wird der Absatz 13 angefügt.(Änderungsvorschrift nicht kompatible mit vorherigem Stand)

Artikel 4
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 30 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 31 angefügt.(Änderungsvorschrift nicht kompatible mit vorherigem Stand)

Artikel 5
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b sowie § 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes" durch die Angabe "sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, die §§ 8b und 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind" durch die Angabe " § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 19 des REIT-Gesetzes sind" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 4 Abs. 1" ein Komma und die Angabe "aber auch § 19 des REIT-Gesetzes," eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

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