Regelwerk

Änderungstext

Unternehmensteuerreformgesetz 2008

Vom 14. August 2007
(BGBl. Nr. 40 vom 17.08.2007 S. 1912;20.12.2008 S. 2850 08)



Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4g wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)".

b) Die Angabe zu § 7g wird wie folgt gefasst:

" § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe".

c) Nach der Angabe zu § 32c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen".

d) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne".

e) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Abs. 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a."

b) In Absatz 5a wird nach den Wörtern "diese Größen um die" die Angabe "nach § 32d Abs. 1 und nach § 43 Abs. 5 zu besteuernden Beträge sowie um die" eingefügt.

c) Der Absatz 5b wird eingefügt.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "vermehrt um" die Angabe "die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4" und anschließend ein Komma eingefügt.

3. § 3 Nr. 40 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz werden die Wörter "die Hälfte" durch die Angabe "40 Prozent" ersetzt.

b) In Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 20 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9" ersetzt.

c) In Buchstabe f wird die Angabe " § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 20 Abs. 3" ersetzt.

d) In Buchstabe g werden die Wörter "der Einnahmen" durch die Wörter "des Gewinns" ersetzt.

e) In Buchstabe h werden die Wörter "der Einnahmen" durch die Wörter "des Gewinns" und die Angabe " § 20 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

f) In Buchstabe i wird das Komma vor Buchstabe j durch einen Punkt ersetzt.

g) Buchstabe j

j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.

wird aufgehoben.

h) In Satz 2 werden das Wort "auch" durch das Wort "nur" und die Angabe " § 20 Abs. 3" durch die Angabe " § 20 Abs. 8" ersetzt.

4. § 3c Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter "zur Hälfte" durch die Angabe "zu 60 Prozent" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" § 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß."

5. Nach § 4 Abs. 5a wird der Absatz 5b eingefügt.

6. Nach § 4g wird der § 4h eingefügt.

7. § 5a Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Rücklagen nach den §§ 6b, 6d und 7g sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen. "Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 sind nach Maßgabe des § 7g Abs. 3 rückgängig zu machen."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "ist" ein Komma eingefügt und das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Buchstabe b werden der Satz 1 abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt sowie anschließend das Wort "oder" und der Buchstabe c angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen.

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