Regelwerk

Änderungstext

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Vom 27. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 43 vom 04.07.2017 S. 2074)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4i folgende Angabe eingefügt:

" § 4j Aufwendungen für Rechteüberlassungen".

2. § 3 Nummer 71 wird wie folgt gefasst:

alt neu
71. die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten Zuschüsse für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 50.000 Euro. Voraussetzung ist, dass
  1. der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird,
  2. die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden,
    aa) nicht älter ist als zehn Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist,
    bb) weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,
    cc) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und
    dd) nicht börsennotiert ist und keinen Börsengang vorbereitet,
  3. der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH ist, deren Anteilseigner das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  4. für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird.
"71. der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss
  1. für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100.000 Euro. Voraussetzung ist, dass
    aa) der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird,
    bb) die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird,
    aaa) nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist,
    bbb) weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,
    ccc) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und
    ddd) nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
    cc) der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und
    dd) für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
  2. anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn
    aa) der Veräußerer eine natürliche Person ist,
    bb) bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde,
    cc) der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde,
    dd) der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2.000 Euro beträgt und
    ee) der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.

Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu berücksichtigen."

3. Nach § 4i wird folgender § 4j eingefügt:

" § 4j Aufwendungen für Rechteüberlassungen

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