umwelt-online: Archivdatei - Landesverordnung über Verwaltungsgebühren 2008 (SH) (3)

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9.14 Überwachung von Badestellen gemäß Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), in Verbindung mit § 11 Nr. 11 und § 14 Abs. 1 Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218)  
9.14.1 Besichtigung und Überprüfung einer Badestelle an oberirdischen Gewässern einschließlich der Fertigung der Niederschrift ohne Probennahme 20 bis 150
9.14.2 Entnahme einer Wasserprobe aus oberirdischen Gewässern 15 bis 50
Für jede weitere Probenahme an derselben Badestelle am selben Tag 5 bis 15
 9.14.3 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 5 bis 20
9.15 Internationale Gesundheitsvorschriften ( IGV), am 23. Mai 2005 in Kraft getreten durch das Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930)  
9.15.1 Zulassung als Gelbfieberimpfstelle einschließlich der Ablehnung von Anträgen 150 bis 400 Euro
9.15.2 Entzug der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle 50 bis 150 Euro
9.15.3 Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen (§ 18 in Verbindung mit § 7 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999)) 10 Euro
9.15.4. Bescheinigung von free practique 75 Euro
9.16 Krankentransport und Notfallrettung
Rettungsdienstgesetz ( RDG) vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), geändert durch Gesetz vom 6. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 180), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)
 
9.16.1 Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs eines Unternehmens der Notfallrettung oder des Krankentransports außerhalb des Rettungsdienstes nach § 10 Abs. 1 RDG 51 bis 511
9.16.2 Entscheidung über die Genehmigung einer Erweiterung oder sonstigen wesentlichen Änderung des Betriebes nach § 10 Abs. 2 RDG 51 bis 256
9.16.3 Ergänzung der Genehmigungsurkunde in den Fällen des § 14 RDG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)  
Gebühr je Krankenkraftwagen 15
9.16.4 Berichtigung der Genehmigungsurkunde nach § 14 RDG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit nicht eine Gebühr nach Tarifstelle 9.16.2 oder 9.16.3 erhoben wird 5 bis 26
9.16.5 Beaufsichtigung und Überprüfung des Betriebes nach § 14 RDG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und .. § 54a des Personenbeförderungsgesetzes, sofern aufgrund einer Überprüfung aufsichtliche Maßnahmen erforderlich sind 26 bis 767
9.16.6 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter sowie der Vertreterin oder des Vertreters der auswärtigen Unternehmerin oder des auswärtigen Unternehmers nach § 15 RDG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) 51 bis 256
9.17 Medizinprodukte  
9.17.1 Medizinproduktegesetz ( MPG) i in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 2 und Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
9.17.1.1 Einstufung eines Produktes als Medizinprodukt und Klassifizierung von Medizinprodukten 115 bis 2.000
9.17.1.2 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach §§ 25 und 30 Abs. 2 MPG 15 bis 1.000
9.17.1.3 Überwachung von Betrieben, Einrichtungen und Personen gemäß § 26 Abs. 1 MPG
9.17.1.3.1 Inspektionen und Überprüfungen 70 bis 2.500
9.17.1.3.2 Nachkontrollen bei festgestellten Mängeln 50 bis 1.500
9.17.1.4 Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 MPG 60 bis 4.500
9.17.1.5 Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 MPG 60 bis 2.000
9.17.1.6 Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 MPG  60 bis 5.000
9.17.1.7 Eine oder mehrere Bescheinigungen nach § 34 MPG 100 bis 2.000
9.17.2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung ( MPBetreibV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842)
9.17.2.1 (aufgehoben)
9.17.2.2 (aufgehoben)
9.17.2.3 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 14 Absatz 6 MPBetreibV 25 bis 250
9.17.3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung ( MPSV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555)
9.17.3.1 Maßnahmen gegen Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer oder Vertreiber nach § 15 MPSV 60 bis 4.500
9.17.3.2 Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender nach § 17 MPSV 60 bis 4.500
Anmerkung
  1. Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 9.17.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Neben der Gebühr nach Tarifstelle 9.17.1 kann für die notwendige Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Probenahme und Untersuchung von Medizinprodukten Auslagenersatz berechnet werden.
 
9.18 Krebsregister

Landeskrebsregistergesetz (LKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 78)

 
9.18.1 Genehmigung und Übermittlung zusammengeführter personenbezogener und epidemiologischer Daten nach § 9 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 LKRG 1.000 bis 13.000
9.18.2 Zusammenstellung und Übermittlung epidemiologischer Daten nach § 6 Abs. 7 und § 15 LKRG 60 bis 600
  Anmerkungen zu Tarifstelle 9.18:

1. Bei Amtshandlungen für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sowie für ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse stehende Forschungsvorhaben kann die Vertrauensstelle Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung oder Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung zulassen.

2. Kosten nach der Tarifstelle 9.18.2 werden von anderen Krebsregistern und für Zwecke der "Dachdokumentation Krebs" (§ 7 Abs. 3 LKRG) nicht erhoben.

 
9.19 Amtshandlungen nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APVO) vorn 22. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 289)
9.19.1 Ausstellung einer Zweitschrift des Zeugnisses 25
9.19.2 Entscheidung über eine Anrechnung von Ausbildungsabschnitten nach § 5 Abs. 2 30 bis 150
9.19.3 Entscheidung über eine Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 19 Abs. 2 30 bis 150
9.1 9.4 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 3 Abs. 1
Anmerkung zu Tarifstelle 9.19:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.19.1, 9.19.2, 9.19.3 und 9.19.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung
9.20 Präimplantationsdiagnostik
9.20.1 Zulassung als Präimplantationsdiagnostikzentrum (PID-Zentrum) gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) 200 bis 3.000
Anmerkung zu Tarifstelle 9.20:
Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 9.20.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.21 Maßnahmen zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
9.21.1 Spielhallengesetz vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 101), Prüfung von Sozialkonzepten nach § 5 Absatz 1. 220 bis 300
Anmerkung zu Tarifstelle 9.21.1:
Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 9.21.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung
10 Immissionsschutz und Gentechnologie
Anmerkungen zu Tarifstelle 10:
*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. (EG) Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen.
**) Bei allen Gebühren der Tarifstelle 10, die sich nach Zeitaufwand berechnen, sind als Stundensätze zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 82
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 63
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 51
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 45
10.1 Immissionsschutz
10.1.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1:
***) Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.4, 10.1.1.5, 10.1.1.6 und 10.1.1.8 Errichtungskosten nicht entstehen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Würden bei geringen Errichtungskosten die Gebühren in einem Missverhältnis zum erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen, wird ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr nach Zeitaufwand darf die jeweilige Mindestgebühr nicht unterschreiten.
10.1.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4, § 16, § 16a oder § 23b BImSchG (außer für Genehmigungen nach § 4 BImSchG für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Nachrüstung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen, siehe 10.1.1.2 und 10.1.1.3)
a) bis zu 250.000 Euro für §§ 16a oder 23b BImSchG
mindestens
Im Übrigen mindestens
1,5 %
500
1.000
b) über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro 3.750 zuzüglich 0,6 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
c) über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro 8.250 zuzüglich 0,5 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro 53.250 zuzüglich 0,4 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 50.000.000 Euro 213.250 zuzüglich 0,3 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
10.1.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern ***)
je kW Nennleistung und 6,50
je Meter Gesamthöhe über Grund 50
10.1.1.3 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Nachrüstung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen gemäß Nummer 17.4 i.V.m. Anhang 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19937), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. August 2015 (BAnz AT 01.09.2015 B4). 250 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.3:

Bei der Bemessung der Gebühr ist ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.

10.1.1.4 Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 BImSchG
je Tag und nach Aufwand 1.000 bis 3.000
10.1.1.5 Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG***) Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 oder 10.1.1.2 für den genehmigten Teil der Anlage
mindestens 1.000
10.1.1.6 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG***) 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.4
10.1.1.7 Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG ***) 30 % nach Tarifstelle 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.4
mindestens 500
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.7:
Die Gebühr kann auf die jeweilige Gebühr nach Tarifstellen 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.4 zur Hälfte angerechnet werden, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt.
10.1.1.8 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)
a) Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30% bis 60% der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7
b) Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Absatz 1 oder 2 UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach § 5 UVPG durchgeführt wird 5% der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7: mindestens 100 und höchstens 5.000
c) Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 2a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 2a der 9. BImSchV. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen. 10% der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7: mindestens 100 und höchstens 10.000
d) Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG. Wird anschließend eine Vorprüfung nach § 7 durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen. 100 bis 2.500
10.1.1.9 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlagenach § 15 oder 23a BImSchG***) bei Errichtungskosten der Änderung zuzüglich abziehbarer Vorsteuern
a) bis zu 250.000 Euro für § 23a

mindestens

im Übrigen mindestens

0,6 %

100

500

b) über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro 1.500 zuzüglich 0,24% der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
c) über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro 3.300 zuzüglich 0,2 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro 21.300 zuzüglich 0,16 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 50.000.000 Euro
Soweit durch die Änderung der Anlage ausschließlich positive Auswirkungen hervorgerufen werden für § 23a

mindestens

im Übrigen mindestens

50 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.8

100

250

Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.8:

Im Falle eines sich unmittelbar anschließenden Genehmigungsverfahrens nach § 16 können 7/10 der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.8 auf die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 oder 10.1.1.2 angerechnet werden.

10.1.1.10 Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung
a) nach § 9 Absatz 2 BImSchG 250 bis 5.000
b) nach § 18 Absatz 3 BImSchG 250 bis 5.000
10.1.1.11 Nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG

Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.10:
Von der Erhebung der Gebühr und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein geboten ist.

500 bis 20.000
10.1.1.12 Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 BImSchG
a) Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Absatz 1 BImSchG 200 bis 7.000
b) Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Absatz 1 a BImSchG 200 bis 7.000
c) Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 BImSchG 200 bis 7.000
d) Untersagung des Betriebes einer Anlage durch die den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebes Beauftragten nach § 20 Absatz 3 BImSchG 200 bis 7.000
10.1.1.13 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Absatz 3 BImSchG 250
10.1.1.14 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 BImSchG 100 bis 5.200
10.1.1.15 Entscheidung über die Bekanntgabe von Sachverständigen oder Stellen nach § 29b BImSchG**) für Aufgaben nach
a) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BImSchG 250 bis 1.600
b) § 26 BImSchG 250 bis 1.600
c) § 29a BImSchG 250 bis 1.600
d) § 13 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 der Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 250 bis 1.600
e) § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 250 bis 1.600
f) § 19 Absatz 3 und 4 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, ber. S. 3754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) 250 bis 2.000
g) § 15 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, ber. S. 3754) 250 bis 3.000
h) § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) 250 bis 1.600
i) § 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) 250 bis 2.000
j) Anhang VI, Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 250 bis 2.000
k) Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) 250 bis 2.000
10.1.1.16 Anordnung im Einzelfall nach § 24 oder Stilllegung oder Beseitigung einer Anlagenach § 25a BImSchG 200 bis 3.200
10.1.1.17 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG 200 bis 3.200
10.1.1.18 Anordnung zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlass nach § 26 BImSchG 100 bis 3.200
10.1.1.19 Anordnung von erstmaligen und wiederkehrenden Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 28 BImSchG 100 bis 3.200
10.1.1.20 Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG 50 bis 500
10.1.1.21 Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Absatz 1 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 100 bis 3.200
10.1.1.22 Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Absatz 2 BImSchG bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 100 bis 2.600
10.1.1.23 Anordnung zur Durchführung bestimmter Sicherheitsprüfungen oder Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29a Absatz 1 BImSchG 100 bis 2.600
10.1.1.24 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 1 BImSchG (Innen- und Außendienst)

Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.23:
Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Absatz 8 BImSchG) siehe Tarifstelle 10.1.1.28

10.1.1.24.1 Regelüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen**) Nach Zeitaufwand
10.1.1.24.2 Anlassüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen**)

Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.23.2:
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

Nach Zeitaufwand
10.1.1.25 Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Absatz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.26 Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 Satz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.27 Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Absatz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.28 Anordnung zur Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.29 Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 17. Dezember 2010 (ABl. Nummer L 334 S. 17, ber. ABl. 2012 Nummer L 158f S. 25) - Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Absatz 8 BImSchG)
10.1.1.29.1 Information der Öffentlichkeit nach § 5 Absatz 4 BImSchG 50
10.1.1.29.2 Öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8a BImSchG 50
10.1.1.29.3 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung von IED- Anlagen nach Veröffentlichung eines neuen BVT-Merkblattes und den Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 1a und 1b, § 48 Absatz 1a BImSchG**) Nach Zeitaufwand
10.1.1.29.4 Überwachung von IED-Anlagen nach § 52a BImSchG**)
a) Durchführung der Inspektionen bei IED-Anlagen Nach Zeitaufwand
b) Erstellung des Überwachungsberichtes, Zugänglichmachung für den Betreiber und der Öffentlichkeit Nach Zeitaufwand
10.1.1.30 Emissions- und Immissionsmessungen durch verwaltungseigenes Personal**)

Anmerkungen zu Tarifstelle 10.1.1.29:
1. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter werden als Auslagen erhoben.

2. Bei Einsatz weiterer komplexer Mess- und Prüfgeräte: Zuschlag 15 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.29.

3. Bei Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller geforderten Zeitpunkt durchgeführt werden:

Zuschlag von 25 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.29.

4. Bei Prüfungen, die außerhalb der für den Bediensteten von seiner Dienststelle festgelegten Dienstzeit durchgeführt werden:

Zuschlag bis zu 100 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.29.

Nach Zeitaufwand
10.1.1.31 Entnahme von Proben und deren Untersuchung 50 bis 500
10.1.1.32 Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist. 100 bis 1.000
10.1.2 1. BImSchV Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 100 bis 700
10.1.3 2. BImSchV Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 19 100 bis 800
10.1.4 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte ( 5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)
10.1.4.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 100 bis 260
10.1.4.2 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 100 bis 260
10.1.4.3 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 100 bis 260
10.1.4.4 Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 70 bis 260
10.1.4.5 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2 je Lehrveranstaltung 100 bis 1.800
10.1.4.6 Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung, Qualifikation, Kenntnissen oder Ausbildung in anderen Fachbereichen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 7 *) 175
10.1.5 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub ( 7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 70 bis 500
10.1.6 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890)

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 1

50 bis 2.500
10.1.7 Verordnung über Emissionserklärungen ( 11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021)
10.1.7.1 Entscheidung über einen Antrag auf Wegfall bestimmter Angaben nach § 3 Absatz 2 100 bis 1.000
10.1.7.2 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von der vorgeschriebenen elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Absatz 3 100 bis 1.000
10.1.7.3 Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 100
10.1.7.4 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 100 bis 3.000
10.1.8 Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
10.1.8.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 100 bis 5.000
10.1.8.2 Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 in Verbindung mit der Mitteilung nach § 13 oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen, soweit diese Prüfung nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens ist 100 bis 20.000
10.1.8.3 Inspektion, Erstellung eines Berichtes, Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2**)

Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.8.3:
Die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 16 Absatz 3 werden als Auslagen erhoben.

Nach Zeitaufwand
10.1.9 13. BImSchV
10.1.9.1 Entscheidung über die Zulassung von einem Emissionsgrenzwert als Durchschnittswert über alle Prozessfeuerungen nach § 8 Absatz 3 100 bis 3.000
10.1.9.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Absatz 1 300 bis 5.000
10.1.9.3 Entscheidung über die Billigung von Nachweisverfahren nach § 21 Absatz 6 100 bis 3.000
10.1.10 17. BImSchV
10.1.10.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den geforderten Verbrennungsbedingungen nach § 6 Absatz 6 100 bis 3.000
10.1.10.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 24 300 bis 5.000
10.1.11 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Otto-Kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin ( 20. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447) Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 100 bis 600
10.1.12 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen ( 21. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), geändert durch Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)

Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7

100 bis 600
10.1.13 Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266)
10.1.13.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 100 bis 2.500
10.1.13.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 8 250 bis 3.100
10.1.14 27. BImSchV
10.1.14.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 6 50 bis 2.500
10.1.14.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 100 bis 3.000
10.1.15 30. BImSchV
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 16
100 bis 3.000
10.1.16 31. BImSchV
10.1.16.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 5 Absatz 2 50 bis 2.500
10.1.16.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 100 bis 3.000
10.1.16.3 Fristverlängerung zur Umsetzung eines Reduzierungsplanes nach Anhang IV Buchstabe a Satz 3 100 bis 3.000
10.1.16.4 Prüfung und Annahmen einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Absatz 7 50 bis 5.000
10.1.17 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2

50 bis 750
10.1.18 Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ( 42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379)
10.1.18.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 15 Absatz 1 42. BImSchV 100 bis 1.000
10.1.18.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 2 42. BImSchV 100 bis 1.000
10.1.18.3 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 42. BImSchV 100 bis 1 000
10.1.19 Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Entnahme von Proben und deren Untersuchung in der Höhe der entstandenen Kosten nach § 5 Absatz 3
50 bis 550
10.1.20 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ( TEHG) 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
10.1.20.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach  § 4 Absatz 1 TEHG in Verbindung mit Nummer 4.3 der Monitoring-Leitlinien vom 18. Juli 2007 (ABl. Nr. L 229 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 18. August 2011 (ABl. Nr. L 244 S. 1) 200 bis 2.500
10.1.20.2 Entscheidung über die Erteilung einer gesonderten Genehmigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 TEHG 1.000 bis 10.000
10.1.21 Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung eines Formaldehyd-Grenzwertes bei Biogas-Verbrennungsmotoranlagen nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 4a Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730), aufgehoben durch Artikel 23 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S.1066), in Verbindung mit § 66 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung und § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare- Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) 350 bis 1.500
10.2 Gentechnologie
Gentechnikgesetz ( GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 55 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Gentechnik-Sicherheitsverordnung ( GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.2:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von Anträgen bzw. deren Rücknahme unter Beachtung des Verwaltungskosten gesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)

Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Kommission nach § 4 GenTG zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.2.1 und 10.2.2 Herstellungskosten nicht entstehen, wird eine Gebühr nach Tarifstelle 10.2.1 Buchstabe a bzw. Tarifstelle 10.2.2 Buchstabe a erhoben.
10.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer
  • Genehmigung nach § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 2 GenTG,
  • Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG,
  • Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 GenTG bzw. § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 GenTG,
  • Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung bzw. Anmeldung nach § 9 Absatz 4 GenTG,
  • Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 2 bzw. § 9 Absatz 3 GenTG

bei Herstellungskosten

a) bis zu 15.000 Euro 100 bis 500
b) 15.000 bis zu 150.000 Euro mindestens 0,6 % der Kosten 500
c) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro 900 zuzüglich 0,5 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro 2.650 zuzüglich 0,4 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro 20.650 zuzüglich 0,3 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
f) über 50.000.000 Euro 155.650 zuzüglich 0,25 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
Anmerkung zu Tarifstelle 10.2.1:
Bei mehreren Teilgenehmigungen nach § 8 Absatz 3 GenTG ist jede gesondert für den jeweils genehmigten Teil abzurechnen.
10.2.2 Prüfung einer Anzeige oder Anmeldung
  • zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG,
  • zu wesentlichen Änderungen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG,
  • Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung,
  • Anzeige oder Anmeldung nach § 9 Absatz 4 GenTG,
  • Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG

bei Herstellungskosten

a) bis zu 15.000 Euro 100 bis 500
b) 15.000 Euro bis zu 150.000 Euro mindestens 0,5 % der Kosten 500
c) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro 750 zuzüglich 0,4 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro 2.150 zuzüglich 0,3 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro 15.650 zuzüglich 0,2 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
f) über 50.000.000 Euro 105.650 zuzüglich 0,15 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
10.2.3 Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Absatz 7 GenTG 150 bis 500
10.2.4 Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller bzw. Anmelder nach § 17 Absatz 4 Satz 3 GenTG 150 bis 500
10.2.5 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 GenTG 150 bis 2.600
10.2.6 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG 150 bis 1.600
10.2.7 Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben), wenn diese zu einer Beanstandung und den erforderlichen behördlichen Anordnungen geführt haben 30 bis 500
10.2.8 Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG 50 bis 2.600
10.2.9 Behördliche Anordnungen nach § 26 GenTG 150 bis 2.600
10.2.10 Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG 150
10.2.11 Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 30 bis 1.600
10.2.12 Entscheidung über Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Absatz 4 GenTSV 50 bis 1.100
10.3 (aufgehoben)
10.4 (aufgehoben)
10.5 (aufgehoben)
10.6 (aufgehoben)
10.7 (aufgehoben)
10.8 (aufgehoben)
11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)  
Anmerkungen zu Tarifstelle 11: * 
11.1 Gewerbeanzeige, Auskünfte aus Gewerbeanzeigen  
11.1.1 a) Entgegennahme und Bescheinigung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO), auch in Fällen des § 55c GewO * 25
b) wie Buchstabe a mit postalischem Schriftverkehr/ bei Versand eines Gebührenbescheides, auch in Fällen des § 55c GewO * 30
11.1.2 Einfache Einzelauskunft (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) * 10
11.1.3 Erweiterte Einzelauskunft, soweit deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht. * 15
11.1.4 Erstellen einer Zweitschrift der Gewerbean-, ab- oder ummeldung * 10
  Anmerkung zu Tarifstelle 11.1.1:
Bei erhöhtem Verwaltungsaufwand (z.B. schriftliche Aufforderung zur Gewerbean-, ab- oder ummeldung) ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 80 Euro zulässig.
 
11.2 Bewachungsgewerbe  
11.2.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsunternehmens nach § 34a GewO 150 bis 550
  Anmerkung zu Tarifstelle 11.2.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
11.2.2 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis 60 bis 750
11.2.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes.
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
150 bis 550
11.2.4 Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungspersonal gemäß § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO in Verbindung mit Ziffer 3.3 BewachVwV (Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht") 25 bis 200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.2.4:
Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 350 Euro zulässig.
11.2.5 Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonen gemäß § 34a Abs. 4 GewO.
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
25 bis 300
11.3 Einzelhandel  
11.3.1 Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471)  
11.3.1.1 Erlaubnis zum Handel mit Milch und Milcherzeugnissen nach § 4 10 bis 51
11.3.1.2 Vorläufige Zulassung zum Handel mit Milch und Milcherzeugnissen nach § 6 5 bis 26
  Anmerkung zu Tarifstelle 11.3.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.3.1.1 und 11.3.1.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
11.4 Gaststätten
Gaststättengesetz ( GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
 
11.4.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 GastG  400 bis 3.000
11.4.1.1 Änderung einer bereits erteilten Erlaubnis ohne bauliche Prüfung oder Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ohne besonderen Aufwand * 50 bis 200
11.4.2 Überprüfung der gastgewerblichen Tätigkeit, sofern diese zur Erstellung eines Auflagen- oder Anordnungsbescheides nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 GastG oder einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten führt * nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde
11.4.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 2 GastG erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes.
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
400 bis 3.000
11.4.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 GastG 25
11.4.5 Verlängerung von Fristen nach den §§ 8, 9, 11 und 24 Abs. 1 GastG 100
11.4.6 Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG 200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.6:

Bei Betrieben mit besonders hohem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.500 Euro zulässig.

11.4.7 Vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG * 60 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.7:
Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig.
11.4.8 Vorübergehende Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG 20 bis 50
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.8:

Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig

11.4.9 Untersagung nach § 21 GastG

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

50 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.4.1 und 11.4.4 bis 11.4.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.5 Das Ladenöffnungszeitengesetz vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243)
11.5.1 Bewilligung nach § 10 Absatz 1 25 bis 250
11.5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 11 50 bis 500
11.5.3 Bewilligung nach § 13 Absatz 3 25 bis 250
11.6 Pfandleiher und -vermittler  
11.6.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleiherunternehmens nach § 34 Abs. 1 GewO 200
  Anmerkung zu Tarifstelle 11.6.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
11.6.2 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34 Abs. 1 GewO erteilten Erlaubnis 60 bis 750
11.6.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34 Abs. 1 GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes.
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
200
11.7 Reisegewerbe  
11.7.1 Erteilung oder Entfristung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO 60
11.7.2 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis 60 bis 750
11.7.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis oder Verhinderung der Gewerbeausübung nach § 60d GewO *.
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
60
11.7.4 (gestrichen)
11.7.5 Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 60c Abs. 2 GewO) 30
11.7.6 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 GewO 30
11.7.7 Eintragung von Nachträgen in die Reisegewerbekarte oder Gewerbelegitimationskarte (z.B. Ergänzung der Handelsgegenstände) 30
11.7.8 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren bei besonderen Gelegenheiten oder aus besonderem Anlass nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO 20
11.7.9 Zulassung einer Ausnahme 13 bis 112
a) für eine besondere Verkaufsveranstaltung unter Befreiung vom Erfordernis 60 der Reisegewerbekarte nach § 55a Abs. 2 GewO 60
b) von der Sonn- und Feiertagsruhe nach § 55e Abs. 2 GewO 60
c) im Einzelfall von den übrigen Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) 60
11.7.10 Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a Abs. 2 GewO.
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
60 bis 300
11.7.11 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 60a Abs. 2 GewO 20 bis 150
11.7.12 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 60a Abs. 3 GewO 20 bis 200
11.7.13 Festsetzung und Entscheidungen nach § 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 und 2, §§ 69a und 69b GewO 60 bis 300
  Anmerkung zu Tarifstelle 11.7:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.7.1, 11.7.5 bis 11.7.9 und 11.7.11 bis 11.7.13 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
11.8 Spielgeräte, andere Spiele, Spielhallen, Schaustellungen von Personen im stehenden Gewerbe  
11.8.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 GewO 500 bis 1.000
11.8.2 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Absatz 3 GewO 30 bis 100
11.8.3 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 33d Absatz 1 GewO 20 bis 400
11.8.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Absatz 1 GewO und/oder § 2 Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. April 201 2 (GVOBl. Schl.-H. S. 431) 400 bis 2.100
11.8.5 Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen nach § 33a GewO 100
11.8.6 Überprüfung der Tätigkeit im Spiel- und/oder Schaustellergewerbe, sofern diese zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten und/oder nachträglichen Auflagen führt nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde
  Anmerkung zu Tarifstelle 11.8:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.8.1 bis 11.8.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.

 
11.8.7 Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Absatz 1 GewO und/oder § 2 Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328).

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung einer Änderung oder Erweiterung.

150 bis 1.500
11.9 Buchmacherinnen und Buchmacher

§ 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1922 (BGBl. III 611 - 14), zuletzt geändert durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

 
11.9.1 Erlaubnis einer Wettannahmestelle und einer Buchmacherin oder eines Buchmachers für ein Kalenderjahr 650 bis 20.000
11.9.2 Erlaubnis einer Buchmachergehilfin oder eines Buchmachergehilfen für ein Kalenderjahr 450
11.9.3 Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis 450
  Anmerkung zu Tarifstelle 11.9:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.9.1 bis 11.9.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 


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