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GDG - Gesundheitsdienst-Gesetz
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Dezember 2001
(GVOBl. vom 28.12.2001 S. 398;; 16.09.2003 S. 503 * ; 12.10.2005/ S. 487/ber. 2006 S. 241 *; 13.12.2007/2008 S. 2 08; 09.03.2010 S. 356 10; 08.09.2010 S. 575; 20.06.2011 S. 162 11; 13.07.2011 S. 218 11a; 16.03.2015 S. 96; 02.05.2018 S. 162 18)
Gl.-Nr.: 2120-14
* Änderung der Ressortbezeichnungen
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist es, im Rahmen seiner Aufgaben (§§ 5 bis 13) insbesondere
§ 2 Kooperation und Koordination
(1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes streben eine enge Zusammenarbeit mit allen von gesundheitlichen Fragen betroffenen Behörden und den Stellen an, die Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen oder gesundheitsbezogene Interessen vertreten. Sie sollen auf eine Koordination der Angebote hinwirken und Maßnahmen der anderen zur Leistung Verpflichteten anregen.
(2) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes streben zur Verwirklichung der Zielsetzung des § 1 Vereinbarungen mit den Kosten- und Leistungsträgern an. Sie können ihnen Dienstleistungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes anbieten.
(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Hiervon abweichend nehmen sie die Aufgaben nach § 10 und § 11 Nr. 1, 5, 6 und 11 zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Hiervon abweichend nehmen sie die Aufgaben nach § 10 und § 11 Nr. 1, 5, 6 und 11 zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) übt die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 aus. Sie berät und unterstützt die Kreise und kreisfreien Städte dabei mit dem Ziel einer landesweit ausgewogenen Aufgabenerfüllung. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten vorbehalten. Hinsichtlich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 ist § 17 des Landesverwaltungsgesetzes anzuwenden.
§ 4 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
(1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes steuern die Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Ziele nach § 1. Sie bestimmen, insbesondere auf der Grundlage der Gesundheitsberichte (§ 6), Gesundheitsziele und treffen geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung für ihre Aufgaben. Die Kreise und kreisfreien Städte können vereinbaren, ihre Aufgaben arbeitsteilig wahrzunehmen.
(2) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, öffentliche Planungsträger und andere Stellen haben sich gegenseitig bei allen Planungen und Maßnahmen, die für die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung bedeutsam sind, rechtzeitig anzuhören.
(3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes beraten Behörden in humanmedizinischen und hygienischen Fachfragen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
Abschnitt II
Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 5 Gesundheitsförderung
(Stand: 28.08.2023)
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